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AVB - ERGO Versicherung Aktiengesellschaft

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<strong>Versicherung</strong>sbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung –GARANTIE-SPAREN (Q092)InhaltsverzeichnisBegriffsbestimmungen§ 1 Allgemeine Informationen; Veranlagung der Prämie; Leistungen aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag§ 2 Was ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung?§ 3 Veranlagung in Fonds§ 4 Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers§ 5 Umfang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes§ 6 Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes§ 7 Verwendung Ihrer Prämie§ 8 Kosten und Gebühren§ 9 Wertentwicklung – Wie sind Sie am Gewinn beteiligt?§ 10 Informationen über die Anlagegrundsätze und die Entwicklung der Deckungsrückstellung§ 11 Leistungserbringung durch den Versicherer§ 12 Stichtage§ 13 Kündigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages§ 14 Prämienfreistellung§ 15 Nachteile einer Kündigung§ 16 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung§ 17 Erklärungen§ 18 Bezugsberechtigung§ 19 Verjährung§ 20 Vertragsgrundlagen§ 21 Erfüllungsort§ 22 Haftung und SchadenersatzansprücheAus Gründen der leichteren Lesbarkeit sind personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich aufFrauen und Männer in gleicher Weise.AnhangAuszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechts-Änderungsgesetzes 2006 (VersRÄG2006) - § 176 Abs.5Informationen zur Fondsgebundenen Lebensversicherung (gemäß §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz)1. Informationen zum Unternehmen2. Anwendbares Recht3. Aufsichtsbehörde4. Rücktritts- und Kündigungsrechte des <strong>Versicherung</strong>snehmers5. Abgabenrechtliche Vorschriften6. Änderung der RechtslageBegriffsbestimmungenBitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser<strong>Versicherung</strong>sbedingungen unerlässlich.Antragstellerist die Person, die einen Antrag auf Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages stellt.Bezugsberechtigter (Begünstigter)ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.DeckungsrückstellungDer Wert des Fonds bildet die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages.Wir ermitteln den Geldwert der Deckungsrückstellung durch Multiplikation der Anzahl der Fondsnominale mit dem am Bewertungsstichtaggültigen Rücknahmepreis der Fonds.L 201/05.13 Seite 1 von 9


Garantiegeber für die 80%ige Höchststandsgarantie im Fonds, in den der <strong>Versicherung</strong>snehmer im Rahmen derDeckungsrückstellung investiert:Österreichische Volksbanken-<strong>Aktiengesellschaft</strong>, A-1090 Wien, Kolingasse 14-16.geschriebene Form / SchriftformUnter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B.E-Mail oder Telefax).Schriftform bedeutet, dass dem Versicherer das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss (keineelektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes).Modellrechnungist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Entwicklung der Rückkaufswerte unter der Annahme einergleichbleibenden Zinskurve und gleichbleibender Volatilität.Prämieist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt.Prämiensummeist die Summe aller während der Prämienzahlungsdauer fällig werdenden Prämien, nach Abzug der <strong>Versicherung</strong>ssteuer.Rückkaufswertist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt ("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Zeitwert der<strong>Versicherung</strong> und berechnet sich aus dem Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichtenHöchstkurses des Fonds während der Laufzeit - der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung - gemäß § 13 (3).Tarif/Geschäftsplanist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherersund die Gegenleistung des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Prämie) zu berechnen sind. Der Geschäftsplan wurde der Finanzmarktaufsichtsbehörde(FMA) vorgelegt.Versicherer<strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong>, A-1110 Wien, <strong>ERGO</strong> Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, FN 101528 g,HG Wien.Versicherterist die Person, dessen Risiko versichert ist.<strong>Versicherung</strong>snehmerist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag.§ 1 Allgemeine Informationen; Veranlagung der Prämie; Leistungen aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragA) Allgemeine InformationenDie Fondsgebundene Lebensversicherung bietet <strong>Versicherung</strong>sleistungen im Ab- und Erlebensfall. Die Veranlagung erfolgt in Form einesgemanagten Fonds, an deren Wertentwicklung Sie teilnehmen. Der Fonds ist mit einer Höchststandsgarantie ausgestattet. Der Wert des Fondsbildet die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages.B) Veranlagung der Prämie; Leistungen aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag(1) Die Veranlagung der Deckungsrückstellung erfolgt in einem eigenen Deckungsstock. Die Prämie wird abzüglich <strong>Versicherung</strong>ssteuer,Risikoprämien, Abschluss-, Verwaltungs- und Inkassokosten in einem eigenen Deckungsstock veranlagt. Die Veranlagung derDeckungsrückstellung erfolgt in einem von der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. aufgelegten und verwaltetenSpezialfonds (ISIN: AT0000A0K1G7).(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer erhält im Erlebensfall den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstageerreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung. Der Feststellungstag ist der24. des Monats (bzw. nächster Bankarbeitstag) + 2 Bankarbeitstage. Es wird kein gesonderter Abzug verrechnet.(3) Der Fonds enthält eine 80%ige Höchststandsgarantie des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds währendder Laufzeit. Die Höchststandsgarantie ist auf Basis monatlicher Anpassung zu den jeweiligen Feststellungstagen nur nach obenanpassbar, eine Reduktion ist nicht möglich. Die Garantie wird auf monatlicher Basis durch die Österreichische Volksbanken-AGübernommen und der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H für Rechnung des Fonds gewährt. Aus dieser der VolksbankInvest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H für Rechnung des Fonds gegebenen Garantie der Österreichische Volksbanken-AG kann wederder Versicherer noch der <strong>Versicherung</strong>snehmer Ansprüche ableiten. Die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> übernimmt weder dieGarantie für im Rahmen des Fonds abgegebene Zusagen noch für die Solvenz des Garantiegebers. Das Ausfallrisiko einer solchenGarantiezusage trägt der <strong>Versicherung</strong>snehmer. Die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> haftet für das sorgfältige Vorgehen bei derEntscheidung für den Garantiegeber. Die Auswahl des Garantiegebers erfolgte unter Berücksichtigung der Bonität des Garantiegebers.(4) Die Wertentwicklung des Fonds (ISIN: AT0000A0K1G7) bestimmt sich nach dem zum jeweiligen Stichtag ermittelten Kurs.(5) Bei Ableben des Versicherten in der prämienpflichtigen Zeit leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einemder Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung,zuzüglich 5% des Geldwertes der Deckungsrückstellung, jedoch mindestens die Todesfallsumme.a. In der prämienfreien Zeit entspricht die Ablebensleistung dem Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem derFeststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung,zuzüglich 5% des Geldwertes der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch der Todesfallsumme, sofern noch kein Teilrückkaufnach Ende der Prämienzahlungsdauer erfolgt ist.L 201/05.13 Seite 2 von 9


. In der prämienfreien Zeit entspricht die Ablebensleistung dem Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem derFeststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung,zuzüglich 5% des Geldwertes der Deckungsrückstellung, sofern nach Ende der Prämienzahlungsdauer bereits mindestens einTeilrückkauf erfolgt ist.Die Prämiensumme und die Todesfallsumme sind in der Polizze angeführt. Mit dem Eintritt des Ablebensfalles und der Zahlung der damitverbundenen <strong>Versicherung</strong>sleistung endet der <strong>Versicherung</strong>svertrag.§ 2 Was ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung?(1) Die Fondsgebundene Lebensversicherung bietet <strong>Versicherung</strong>sschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung einesSondervermögens (Anlagestock/Anlagestöcke). Die Anlagestöcke werden gesondert vom übrigen Vermögen in Wertpapieren angelegtund in Anteileinheiten aufgeteilt.(2) Die <strong>Versicherung</strong>sleistungen sind vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungsrückstellung) abhängig. DieDeckungsrückstellung Ihrer <strong>Versicherung</strong> ergibt sich aus der Zahl der auf Ihre <strong>Versicherung</strong> entfallenden Anteileinheiten. Den Geldwertder Deckungsrückstellung Ihrer <strong>Versicherung</strong> ermitteln wir dadurch, dass die Zahl der Anteileinheiten Ihrer <strong>Versicherung</strong> mit dem amStichtag des letzten durchgeführten Investitionstermins ermittelten Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Anlagestockesmultipliziert wird.(3) Erträge, die wir aus den in den Anlagestöcken enthaltenen Vermögenswerten erzielen, werden gemäß den Vertragsbedingungen desFonds verwendet. Bei ausschüttenden Investments werden die Erträge durch eine automatische Wiederanlage in Anteileinheiten desgleichen Investments umgerechnet und den einzelnen <strong>Versicherung</strong>en gutgeschrieben. Bei thesaurierenden Investments fließen dieErträge unmittelbar dem Sondervermögen zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten.§ 3 Veranlagung in Fonds(1) Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in einem Fonds. Bei Kurssteigerungen erzielen SieWertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagungen, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen dieseWährungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der FondsgebundenenLebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftigeEntwicklung zu.(2) Ihre Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen <strong>Versicherung</strong>ssteuer, der tariflich vorgesehenen Abschluss- und Verwaltungskosten(siehe § 8) dem Fonds zu und bauen mit diesen Anlagebeträgen den Geldwert der Deckungsrückstellung auf.(3) Der Fonds kann ohne geographische Beschränkungen in verschiedene Anlageklassen (z.B. Aktien, Renten und Alternative Investments)investieren. Die Investmentprodukte können jederzeit ergänzt oder ausgetauscht werden und die Veranlagung muss nicht in allenInvestmentprodukten erfolgen.(4) Wird der Fonds ausgetauscht, werden wir sie darüber informieren.§ 4 Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers(1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortungaller Fragen verantwortlich.(2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss,Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der<strong>Versicherung</strong>sfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktrittnur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. ab Kenntnis des <strong>Versicherung</strong>sfalleserklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hattenoder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir denVertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaftunrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des<strong>Versicherung</strong>sschutzes führen, sodass wir im <strong>Versicherung</strong>sfall nur den Rückkaufswert leisten.(3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung; findeteine solche nicht statt, mit dem Tag der Antragstellung. Tritt zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrags eine Erhöhungder Gefahr ein, so hat der Antragsteller, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zumachen. Als Erhöhung der Gefahr gilt insbesondere eine erhebliche Erkrankung oder Verletzung der zu versichernden Person.(4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. DiePrämie richtet sich nach dem vereinbarten Tarif, der Dauer der <strong>Versicherung</strong>, dem Geschlecht und dem Alter des Versicherten. Der Tarifenthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag. Der Tarif wurde bei der Festlegungder Prämie, der Leistung und der Abschluss- und Verwaltungskosten Ihrem Vertrag zugrundegelegt.(5) Sie können Ihre laufenden Prämien nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlen. Es wird keinUnterjährigkeitszuschlag verrechnet. Im <strong>Versicherung</strong>sfall (§ 1) werden etwaige Prämienrückstände in Abzug gebracht.(6) Der erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig und ist sodann innerhalb vonzwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen,jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag, zu bezahlen.(7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, essei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste odereinmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kostender ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen.L 201/05.13 Seite 3 von 9


(8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung in geschriebener Form, sofern nicht schriftlichvereinbart ist. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, könnenwir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschuldenverhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr <strong>Versicherung</strong>sschutz auf die prämienfreie Todesfallsumme oder er entfällt beiUnterschreitung der Mindestsumme gemäß § 13 (2) zur Gänze.(9) Ein wesentlicher Beitrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers ist bei laufender Prämienzahlung die Möglichkeit eines Einziehungsauftrages.Dadurch ist auch sichergestellt, dass die Prämie rechtzeitig bei der <strong>Versicherung</strong> einlangt und die mit einem Zahlungsverzugverbundenen Rechtsfolgen, wie etwa der Verlust des <strong>Versicherung</strong>sschutzes sowie die nicht termingerechte Veranlagung, nicht eintretenkönnen.Haben Sie keine Einzugsermächtigung erteilt, erinnert Sie der Versicherer schriftlich an die Fälligkeit der Prämie, damit nicht aus einemallfälligen Versehen die für den <strong>Versicherung</strong>snehmer negativen Folgen eines Zahlungsverzuges entstehen. Die daraus resultierendenKosten (Druck, Porto, etc.) werden Ihnen gemäß § 41b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz verrechnet. <strong>Versicherung</strong>snehmer sind nämlichaufgrund des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes verpflichtet, die Prämie auf eigene Kosten an das <strong>Versicherung</strong>sunternehmen zuübermitteln.(10) Eine Stundung der Prämie ist mit uns in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist zu vereinbaren.(11) Langt die Prämie nicht rechtzeitig - ausgenommen bei Einzugsermächtigungen - bis spätestens zum Zahlungstermin ein, so wird diePrämie erst nach dessen Einlangen zum nächstmöglichen vorgesehenen Investitionstermin veranlagt.§ 5 Umfang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes(1) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der <strong>Versicherung</strong>sfall beruht.(2) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht desVersicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.(3) Wir bezahlen nur den Geldwert der Deckungsrückstellung, wenn das Ableben- infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenenMotor-, Strahlenantriebs- oder Segelflugzeuges oder als Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist(als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Fluggerätes in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, nochmittels des Fluggerätes eine berufliche Tätigkeit ausübt),- infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.B.Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), oder zu Wasser (z.B. Tauchen),- infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug,- infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und Nordamerikas, bei Reisen in politische unsichereGebiete bzw. bei Teilnahme an Expeditionen aus wissenschaftlichen oder anderen Gründen,erfolgt.(4) Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten (Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oderPersonengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oderSchrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche EinrichtungEinfluss zu nehmen), bezahlen wir ebenfalls nur den Geldwert der Deckungsrückstellung.(5) Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir den Geldwert derDeckungsrückstellung.(6) Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen,bezahlen wir bei dadurch verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung.§ 6 Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes(1) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart istoder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 4 (6)) bezahlt haben. Vor dem in derPolizze angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.(2) Ihr <strong>Versicherung</strong>svertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 60.000,- Euro, auch wenninsgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind.Der vorläufige Sofortschutz gilt,- wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,- wenn der Versicherte nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht,- wenn der Versicherte die Gesundheitsfragen zum Antrag wahrheitsgemäß und vollständig - gemäß den tariflichen Bestimmungen -beantwortet hat,- soweit die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (§ 5) vorsehen.Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages in der Direktion des Versicherers, frühestens aber mit dem beantragten<strong>Versicherung</strong>sbeginn.Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unserer Erklärung, dass dervorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Falljedoch sechs Wochen nach Antragstellung.L 201/05.13 Seite 4 von 9


Für den vorläufigen Sofortschutz verrechnen wir keine gesonderte Prämie.(3) Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung entfallende erste Jahresprämie bzw.einmalige Prämie.§ 7 Verwendung Ihrer PrämieIhre Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen <strong>Versicherung</strong>ssteuer, der tariflich vorgesehenen Abschluss- und Verwaltungskosten, demFonds zu und rechnen sie in Fondsnominale um. Wir entnehmen der Deckungsrückstellung monatlich die Verwaltungskosten und die Prämienfür das Ablebensrisiko.§ 8 Kosten und GebührenBei Abschluss von <strong>Versicherung</strong>sverträgen entstehen Kosten. Diese werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit derPrämie verrechnet.(1) Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Prämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnenwir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer Fondsgebundenen Lebensversicherung Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos(Risikokosten) (§ 8 (2)), einen Ausgabeaufschlag ( 8 (4)), Abschlusskosten (§ 8 (5)) und Verwaltungskosten (§ 8 (6)) sowie Gebühren (§8 (10)) entsprechend dem vereinbarten Tarif. Die jährlichen Kosten sind von mehreren Faktoren, insbesondere dem Geldwert derDeckungsrückstellung, abhängig und können daher nicht im vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. Durch Vergleich derjeweiligen Werte der Spalte „Prämiensumme“ mit der Spalte „Rückkaufswerte bei 0%-Performance“ in Ihrer Modellrechnung ersehen Siedie Gesamtkostenbelastung (bei einer Performance von 0%).(2) Die Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos richten sich nach dem Alter des Versicherten sowie der Ablebensleistung und demGeldwert der Deckungsrückstellung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Kalenderjahrdes <strong>Versicherung</strong>sbeginns und dem Geburtsjahr. Die Risikoprämie errechnet sich jährlich aus der Differenz des Wertes derAblebensleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung zum Stichtag, sowie der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß derÖsterreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002 Unisex mit Modifikation.(3) Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir Zusatzprämien und/oder besondereBedingungen mit Ihnen vereinbaren. Die Risikoprämie entnehmen wir der Deckungsrückstellung.(4) Die Fondsanteile kaufen wir zum jeweils aktuellen Kurswert, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von 3%.(5) Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss einer <strong>Versicherung</strong> verbundenen Kosten, etwa die Kosten für Vermittlung, Beratung, etc.Die Höhe der Abschlusskosten betragen 5,50% von der Nettoprämiensumme. Bei Anforderung von Gesundheitsauskünften undärztlichen Attesten werden die dafür aufgewendeten Kosten verrechnet.(6) Die jährlichen Verwaltungskosten betragen 36,00 Euro.(7) Die Kosten ziehen wir von Ihrer Prämie vor der Veranlagung in die Fonds ab, eventuelle anfallende Gebühren entnehmen wir derDeckungsrückstellung.(8) Bei <strong>Versicherung</strong>en gegen Einmalprämie und prämienfreien <strong>Versicherung</strong>en entnehmen wir monatlich der Deckungsrückstellung dieVerwaltungs- und Risikokosten. Bei Kursrückgängen kann dies dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten<strong>Versicherung</strong>sdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere <strong>Versicherung</strong>sleistung.(9) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach § 8 (1) sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen desjeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von derFinanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar.(10) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir gemäß § 41b VersVG (<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz) angemesseneGebühren. Die Höhe der zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühr können Sie bei uns erfragen, unserer Homepagewww.ergo-austria.at entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten.(11) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Jänner eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich dervon der „STATISTIK AUSTRIA“ monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretenderIndex gegenüber dem Index für den Monat Jänner des Jahres des Inkrafttretens des Tarifs verändert hat. Wir sind jedoch berechtigt,geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für dieZukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verrechnen.§ 9 Wertentwicklung – Wie sind Sie am Gewinn beteiligt?Der Vertrag nimmt an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Fonds gemäß § 1 dieser <strong>Versicherung</strong>sbedingungen teil.§ 10 Informationen über die Anlagegrundsätze und die Entwicklung der DeckungsrückstellungAuf Wunsch werden wir Sie bis zu zweimal jährlich (einmal automatisch zur Hauptfälligkeit) über die aktuellen Anlagegrundsätze und derenEntwicklung kostenfrei informieren. Über den vertragsmäßigen Bestand und den Wert der Anteileinheiten, d.h. über den Geldwert IhrerDeckungsrückstellung, werden wir Sie ebenfalls unterrichten. Für jede weitere derartige Vertragsinformation werden wir eine Gebühr von10,- Euro berechnen. Diese Gebühr kann gemäß § 8 (11) der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherungangepasst werden.§ 11 Leistungserbringung durch den Versicherer(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringerlautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Der Tod desVersicherten ist uns unverzüglich anzuzeigen. Eine amtliche Sterbeurkunde ist uns vorzulegen. Zusätzlich können wir ärztliche oderamtliche Nachweise verlangen. Die mit Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die <strong>Versicherung</strong>sleistung beansprucht.L 201/05.13 Seite 5 von 9


(2) Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der Erhebungen zum <strong>Versicherung</strong>sfall undLeistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung einer <strong>Versicherung</strong>sleistung gehindert, besteht keinAnspruch auf Vergütung von Zinsen. Die Überweisung der Leistung an den Bezugsberechtigten erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.(3) Leistungen an einen im Ausland wohnhaften Bezugsberechtigten erbringen wir, sobald uns nachgewiesen wird, dass wir die Zahlungohne Gefahr der Haftung für Steuern vornehmen dürfen. Wir können verlangen, dass der Bezugsberechtigte den erforderlichenbehördlichen Nachweis vorlegt.§ 12 Stichtage(1) Der Stichtag für die Umrechnung der laufenden Anlagebeträge, von Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer-Rückerstattungen inFondsanteile ist der 24. des. Monats (bzw. nächster Bankarbeitstag) + 2 Bankarbeitstage.(2) Im Erlebensfall legen wir bei der Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung den dem letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sschutzesletztvorangegangenen Börsetag zu Grunde. Im Ablebensfall wird als Stichtag der letzte Börsetag des aktuellen Monats herangezogen, indem der Todesfall gemeldet wird. Erfolgt die Meldung jedoch nach dem 15. des Monats, so wird als Stichtag der letzte Börsetag desnächsten Monats herangezogen.(3) Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem dieser Stichtage nicht möglich (z.B. Fonds wird an diesem Tag nichtgehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag.§ 13 Kündigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages(1) Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres, kündigen.(2) Teilweise Kündigungen Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages sind mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss desersten <strong>Versicherung</strong>sjahres, möglich, sofern die Entnahme mindestens 1.000,- Euro beträgt sowie der verbleibende Geldwert derDeckungsrückstellung ebenfalls mindestens 1.000,- Euro beträgt.(3) Im Falle der Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages erhalten Sie den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem derFeststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung. DerGeldwert der Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien. Ihr Wert berechnet sich zum Stichtag gemäß §12 (2), wobei innerhalb der ersten 5 Jahre § 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt wird. Ein gesonderterAbzug wird nicht verrechnet.(4) Die beispielhafte Entwicklung des Geldwertes der Deckungsrückstellung unter Annahme von verschiedenen Performancewerten könnenSie Ihrer - sowohl im Angebot als auch in Ihrer Polizze enthaltenen – Modellrechnung entnehmen. Die tatsächlichen Ergebnisse sindabhängig von der Entwicklung des Fonds und werden daher höher oder niedriger sein als die in der Tabelle angegebenen Werte.(5) Beträgt der Geldwert der Deckungsrückstellung weniger als 15,- Euro, wird dieser Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weitererZahlungsvorgang (z.B. Prämienrückzahlung) erfolgt.§ 14 Prämienfreistellung(1) Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres, prämienfrei stellen.(2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der Geldwert der Deckungsrückstellung die Mindestsumme von 1.000,- Euro nichtunterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ausbezahlt. Bei Prämienfreistellung wird dieTodesfallsumme entsprechend gekürzt. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis (Quotient) der ursprünglichen Todesfallsumme zurursprünglichen Prämiensumme, multipliziert mit der neuen Prämiensumme. Für die Ablebensleistung gelten die Regelungen gemäߧ 1 B) (5).Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt.Die beispielhafte Entwicklung des prämienfreien Wertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres entnehmen Sie bitte Ihrem Angebotsowie der der Polizze angeschlossenen Modellberechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Darstellungen infolge derNichtvorhersehbarkeit der Entwicklung der Fonds unverbindlich sind und nur mögliche prämienfreie Werte darstellen.(3) Nach erfolgter Prämienfreistellung werden die Risiko- und Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich derDeckungsrückstellung entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Fondsanteile dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vorAblauf der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere <strong>Versicherung</strong>sleistung.(4) Anstelle einer gänzlichen Prämienfreistellung können Sie schriftlich verlangen, teilweise von Ihrer Prämienzahlungspflicht befreit zuwerden. In diesem Fall wird die Todesfallleistung analog zu § 13 (3) neu festgelegt. Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von derPrämienzahlungspflicht beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn der verbleibende Geldwert derDeckungsrückstellung einen Mindestwert von 1.000,- Euro erreicht.§ 15 Nachteile einer Kündigung(1) Die Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann deutlich unter der Summe dereinbezahlten Prämie liegen. Der Rückkauf Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages kann mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles dereinbezahlten Prämie verbunden sein. Verbindliche Rückkaufswerte können aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit der tatsächlichenWertstellung der Fonds nicht angegeben werden. Sie finden jedoch in Ihrem Angebot sowie in der der Polizze angeschlossenenModellrechnung eine mögliche, beispielhafte Entwicklung des Rückkaufswertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres.(2) Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.L 201/05.13 Seite 6 von 9


§ 16 Verpfändung, Abtretung und VinkulierungEine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierungbedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.§ 17 Erklärungen(1) Für alle Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftformausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes inSchriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder Telefax).Schriftform bedeutet, dass dem Versicherer das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss(keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Insbesondere müssen Änderungsanträge schriftlich erfolgen. Änderungensind zu jedem künftigen Monatsbeginn möglich, sofern der schriftliche Auftrag bis zum 15. des laufenden Monats beim Versicherereingegangen ist. Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einemberechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfallsrichten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Dazu genügt die Absendung eines nichteingeschriebenen Briefes. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichsbenennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.(2) Informationen zum Antrag, zur Polizze und zur Korrespondenz: Die mit der Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>sverträgen betraute Person istnicht bevollmächtigt, über die schriftlichen Vereinbarungen hinaus, mündliche Zusagen für den Versicherer abzugeben. Der Vermittler istgemäß § 43 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Antragstellers entgegenzunehmen, die Polizzeauszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet.<strong>Versicherung</strong>santräge, sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers und des Versicherten müssen – soweitnicht gesetzlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart – schriftlich erfolgen. Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift dieVerantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben auch dann, wenn er diese nicht selbst geschrieben hat. DerAntragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die <strong>Versicherung</strong>surkunde (Polizze) in deutscher Sprache ausgestellt wird und die geschäftlicheKorrespondenz in deutscher Sprache erfolgt. Weiters stimmen der Antragsteller und die versicherten Personen zu, dass die Antragsdatenan das Dienstleistungsunternehmen <strong>ERGO</strong> Insurance Service GmbH weitergegeben und dort verarbeitet werden. Antragsteller undversicherte Personen erklären sich weiters damit einverstanden, dass die Antragsdaten auch an andere Gesellschaften des <strong>ERGO</strong>Konzerns übermittelt und von diesen verarbeitet werden. Dabei handelt es sich um die auf der Website www.ergo.de angeführten <strong>ERGO</strong>-Gesellschaften im In- und Ausland.§ 18 Bezugsberechtigung(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles.Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderungen der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigtwerden.(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerbensoll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.(3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass dieser uns seine Berechtigung nachweist.§ 19 VerjährungSie können Ihre Ansprüche aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach trittVerjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekanntgeworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.§ 20 VertragsgrundlagenVertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, allfällige Sondervereinbarungen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle(Modellrechnung) samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrundeliegende Tarif, die vorliegenden <strong>Versicherung</strong>sbedingungen und dieHinweise für die Vermögensveranlagung.Bei Verlust der Polizze stellen wir Ihnen gegen eine entsprechende Verlusterklärung eine Ersatzpolizze aus (siehe § 8 (10))..§ 21 ErfüllungsortErfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung ist die Direktion des Versicherers in Wien.§ 22 Haftung und Schadenersatzansprüche(1) Die Leistungen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung folgen der Wertentwicklung der vom Versicherer angebotenen Fonds. DerVersicherer hat keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der angebotenen Fonds, die im Wert sowohl steigen als auch fallen können, undderen Wert gegebenenfalls auch durch die schwankenden Wechselkurse beeinflusst werden kann. Die Wertentwicklung der Fonds in derVergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu.(2) Fonds sind Wertpapiere, deren zukünftige Werte und Erträge ungewiss sind und deren Wert auch Null annehmen kann. Weder derVersicherer noch der Vermittler haften für eine bestimmte Entwicklung der Fonds. Aus dem Grunde des Kaufes einer FondsgebundenenLebensversicherung sowie insbesondere wegen der Wertentwicklung der Fonds bzw. ihres aktuellen Fondswertes sind daher sämtlicheAnsprüche, auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherer, dem Vermittler sowie gegenüber dem vom Versichererbeauftragten Portfoliomanager oder dem Garantiegeber der 80%igen Höchststandsgarantie ausgeschlossen. Den Vermittlern ist es nichtgestattet, von den jeweils gültigen Fondsunterlagen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.(3) Der Garantiegeber stellt der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. für Rechnung des Fonds den garantierten Wert der dieser<strong>Versicherung</strong> zugrunde liegenden Anteile der Fonds zum jeweiligen Stichtag zur Verfügung. Verfügt der Fonds zu diesem Zeitpunkt nichtüber ausreichendes Vermögen, garantiert der Garantiegeber die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. Aus dieser der Volksbank InvestKapitalanlagegesellschaft m.b.H für Rechnung des Fonds gegebenen Garantie der Österreichische Volksbanken-AG kann weder derVersicherer noch der <strong>Versicherung</strong>snehmer Ansprüche ableiten. Wir übernehmen weder die Garantie für den Wert der Fondsanteile zuL 201/05.13 Seite 7 von 9


einem bestimmten Stichtag noch für die Solvenz des Garantiegebers. Die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> haftet für dassorgfältige Vorgehen bei der Entscheidung für den Garantiegeber. Die Auswahl des Garantiegebers erfolgte unter Berücksichtigung derBonität des Garantiegebers.(4) Unbenommen dieser Garantieverhältnisse erfolgt die Auszahlung der Beträge über den Versicherer.ANHANGAuszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechts-Änderungsgesetzes2006 (VersRÄG 2006) - § 176 Abs.5§ 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzWird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen beider Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, derdem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht.Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien<strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahrenoder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.Informationen zur Fondsgebundenen Lebensversicherung (gemäß §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz)1. Informationen zum UnternehmenVersicherer ist die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong>, A-1110 Wien, <strong>ERGO</strong> Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße17, registriert beim HG Wien als Firmenbuchgericht unter FN 101528 g.2. Anwendbares RechtDieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.Vertragsgrundlagen sind der Antrag, allfällige Sondervereinbarungen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle(Modellrechnung) samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrundeliegende Tarif, die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen der FondsgebundenenLebensversicherung und die Hinweise für die Vermögensveranlagung.3. AufsichtsbehördeDer Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch dieFinanzmarktaufsicht (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at), die auch für Beschwerden der <strong>Versicherung</strong>snehmer /Versicherten zuständig ist.4. Rücktritts- und Kündigungsrechte des <strong>Versicherung</strong>snehmersSie können unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen:Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz:Der Antragsteller, für den die beantragte <strong>Versicherung</strong> nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, ist - soferne der Antrag außerhalb dervom Versicherer dauernd benützten Räume unterfertigt wurde - berechtigt, von seinem <strong>Versicherung</strong>santrag oder vom Vertrag zurückzutreten.Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder nach Zugang der <strong>Versicherung</strong>surkunde binnen einer Woche erklärtwerden. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist; es genügt, wenn dieRücktrittserklärung innerhalb des genannten Zeitraumes abgesandt wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nachZustandekommen des Vertrages. Es steht dem Antragsteller jedoch nicht zu, wenn er die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung desVertrages selbst angebahnt hat.Rücktrittsrecht nach § 3a Konsumentenschutzgesetz:Der Verbraucher ist berechtigt vom Antrag oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn maßgebliche Umstände, die ihn zur Vertragsschließungveranlasst haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Solche maßgeblichen Umstände sind die Erwartung der Mitwirkungoder Zustimmung eines Dritten in Zusammenhang mit dem gegenständlichen <strong>Versicherung</strong>svertrag, die Aussicht auf steuerliche Vorteile,öffentliche Förderung oder auf einen Kredit. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, sofern nicht schriftlichvereinbart ist und kann binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nichteintritt der maßgeblichen Umstände erkennbar wird und abErhalt dieser Belehrung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze.Rücktrittsrecht nach § 5b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihmunverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertragzurücktreten, sofern er keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht vor Abgabe seinerVertragserklärung erhalten hat oder die in den §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen<strong>Versicherung</strong>svermittler in der Form "<strong>Versicherung</strong>sagent" erfolgte, die in den §§ 137f Abs 7 und 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 unterBeachtung des § 137h Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen,wenn die angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die Polizze und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungenausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenenForm; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang derPolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrerDauer entsprechende Prämie.Rücktrittsrecht nach § 5c <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom <strong>Versicherung</strong>svertrag oder seiner Vertragserklärung ohneAngabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, zurücktreten. Hat der Versicherer demL 201/05.13 Seite 8 von 9


<strong>Versicherung</strong>snehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Die Frist zur Ausübung desRücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein und die<strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung bzw. die in §§ 9a und 18b VAGsowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und eine Belehrung über dasRücktrittsrecht zugegangen sind. Dieses Rücktrittsrecht steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechsMonate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.Kündigungsrecht nach § 165 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:Gemäß § 165 VersVG (<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz) kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Lebensversicherungsverträgen und Verträgen überdie Altersvorsorge - wenn laufende Prämien zu entrichten sind - das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis jederzeit auf den Schluss der laufenden<strong>Versicherung</strong>speriode in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, kündigen. Ist eine <strong>Versicherung</strong> auf den Todesfall beantragt,bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem<strong>Versicherung</strong>snehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.Rücktrittsrecht nach § 165a <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:Gemäß § 165a VersVG (<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz) kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Lebensversicherungsverträgen und Verträgen überdie Altersvorsorge in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht erlischt 30Tage nach Zugang der Polizze. Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt erst dannzu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Rücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz:Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.B. über Internet, E-MAIL, DIRECT-MAIL) abgeschlossen, hat der<strong>Versicherung</strong>snehmer die Möglichkeit in der Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen und in der Schaden-/Unfallversicherung innerhalb von14 Tagen in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, zurückzutreten. Die Frist beginnt ab Erhalt der Vertragsunterlagen.Kündigungsrecht nach den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung:Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich ganz oder teilweise rückkaufen:- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 1-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres.5. Abgabenrechtliche VorschriftenEs ist nicht möglich, hier auf alle Steuerbestimmungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen einzugehen. Fragen richten Sie bitte anuns oder an Ihren Steuerberater.Prämien für Lebensversicherungen unterliegen der <strong>Versicherung</strong>ssteuer, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Zahlung der Prämie seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Sie beträgt 4% der Prämie, bei Verträgen gegen Einmalprämie mit einer<strong>Versicherung</strong>sdauer unter 15 Jahren 11%.Wird eine Fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalprämie innerhalb von 15 Jahren rückgekauft, so unterliegt die Einmalprämienachträglich einer weiteren <strong>Versicherung</strong>ssteuer in Höhe von 7%.Fondsgebundene Lebensversicherungen sind kapitalertragssteuerfrei.Leistungen aus der Fondsgebundenen Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Ausnahmeregelungen bestehen fürFondsgebundene Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bei Rückkauf innerhalb von 15 Jahren.6. Änderung der RechtslageDiese Angaben entsprechen den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen, die durch künftige Novellierungen der Gesetze geändert werdenkönnen.Bei Antragstellung ersuchen wir um Datierung und Unterfertigung._________________(Datum)_________________________________________________________(Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen bis zum 18. Geburtstag:zusätzlich Angabe des Monatseinkommens oder Unterschrift desgesetzlichen Vertreters des Minderjährigen)L 201/05.13 Seite 9 von 9

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