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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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11. Besondere Bereiche11.1. Die <strong>Pfarrei</strong> und wichtige gesetzliche BestimmungenDie <strong>Pfarrei</strong> hat im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen, auch wenn<strong>die</strong>se ehrenamtlich mitarbeiten, einige besonders wichtige gesetzliche Bestimmungeneinzuhalten. Zu <strong>die</strong>sen zählen:Schutz der personenbezogenen Daten D.Lgs. 196/2003 FDBB 2001, 159ffSchutz der Gesundheit und der Sicherheitam ArbeitsplatzVerantwortung <strong>für</strong> Straftaten von Mitarbeiternbzw. Vermeidung von StraftatenD.Lgs. 81/2008D.Lgs. 231/2001FDBB 2011, 222ffDie gesetzlichen Bestimmungen in <strong>die</strong>sen Bereichen sehen grundsätzlich vor,1. dass eine Analyse des Bereiches vorgenommen und das Risiko bewertet wird;2. dass Vorbeugemaßnahmen festgelegt werden (schriftlich);3. dass <strong>die</strong> betroffenen Personen informiert und instruiert werden;4. dass Kontrollen und Überprüfungen gemacht werden.11.1.1. Schutz der personenbezogenen DatenSiehe <strong>die</strong> Hinweise unter: Schutz der personenbezogenen Daten – Privacy auf S. 2311.1.2. Sicherheit am Arbeitsplatz und Schutz der Gesundheit.Bestimmungen zur Vorbeugung von Unglücksfällen und zum GesundheitsschutzMit dem GvD 81/09.04.2008 wird <strong>die</strong> Durchführung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3.August 2007, Nr. 123, im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatzkonkreter geregelt, wovon auch <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>en betroffen sind, sofern wenigstens einePerson als Angestellte/r in einem Arbeitsverhältnis mit der <strong>Pfarrei</strong> steht. In <strong>die</strong>semFall muss der gesetzliche Vertreter der kirchlichen Institution als Arbeitgeber <strong>die</strong> gesetzlichfestgelegten Verpflichtungen erfüllen.Der Pfarrer ist der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> und ist derjenige, der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Personen,<strong>die</strong> im Namen der <strong>Pfarrei</strong> arbeiten, zuständig ist.Das GvD 81/2008, Einheitstext über <strong>die</strong> Sicherheit am Arbeitsplatz, wird gemäß Art. 3angewandta) in allen Bereichen der privaten und öffentlichen Tätigkeit und auf alle Risikotypologien;b) <strong>für</strong> alle arbeitenden Personen, ob autonom oder untergeordnet sowie <strong>für</strong> jene,<strong>die</strong> <strong>die</strong>sen gleichgestellt sind.Als Arbeiter wird im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes jene Person bezeichnet, <strong>die</strong> angestellt istoder vom Arbeitgeber entlohnt oder vergütet wird, und zwar unabhängig von der arbeitsvertraglichenEinstufung. Ausgenommen ist allerdings <strong>die</strong> Tätigkeit im Haushaltund im Familienbereich.98

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