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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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9.7.Weitere Formen der freien MitarbeitIm Bereich der freien Mitarbeit gibt es auf italienischer nationaler Ebene seit der Arbeitsrechtsreform(Gesetz 276/2003 – Biagi-Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes)eine Reihe von gesetzlich geregelten Möglichkeiten9.7.1. Freie gelegentliche Mitarbeit - collaborazione autonoma occasionaleVorbemerkungenDie Form der freien gelegentlichen Mitarbeit ist unter folgenden Bedingungen gegeben:* Es darf keine Unterordnung unter den Auftraggeber geben. Es gibt keinen Stundenplanund <strong>die</strong> Arbeit kann der Auftragnehmer frei einteilen.* Es darf keine Integrierung in <strong>die</strong> betriebliche Organisation geben. Es gibt also keinehierarchische Einbindung in den Betrieb des Auftragsgebers.* Die Tätigkeit darf nicht durchgehend (kontinuierlich), sondern nur episodenhaft sein.* Der Auftrag muss völlig autonom und persönlich ausgeführt werden. Es muss sichum eine selbständig ausführbare Tätigkeit handeln.* Die Vergütung bezieht sich auf das Ergebnis und muss vorher definiert werden. EineVergütung, <strong>die</strong> sich ausschließlich auf Arbeitsstunden bezieht, ist zu vermeiden.Es ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen, welcher <strong>die</strong> wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeitregelt (z.B. Form, Vergütung, Dauer, Tätigkeit, usw.)Vergütung bis zu 5.000,00 EuroBis zu einem Bruttoentgelt von Euro 5.000,00 im Jahr (Achtung: alle Entgelte von allenAuftraggebern zusammengezählt) muss der Entgeltempfänger keine Sozialabgaben abführen.Das Einkommen aus freier gelegentlicher Mitarbeit muss bei der Einkommenssteuererklärt werden und ist dort den „Sonstigen Einkünften“ („redditi diversi“) zuzuordnen.Die Auszahlung der Vergütung erfolgt über eine Honorarnote bzw. Empfangsbestätigung.Die Empfangsbestätigung muss mit einer Stempelmarke von 2,00 Euro versehensein, sofern der Betrag 77,47 Euro überschreitet.Der Auftraggeber behält einen Steuerrückbehalt in Höhe von 20% auf <strong>die</strong> gezahltenVergütungen ein. Dieser Steuereinbehalt ist am 16. des folgenden Monats der Auszahlungmittels F24 an <strong>die</strong> Steuerbehörde einzahlen. Der Auftraggeber bzw. <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>muss <strong>die</strong> Steuererklärung nach dem Mod. 770/s erstellen und <strong>die</strong>se Einzahlungen anführen.Dem Entgeltempfänger sind innerhalb Ende Februar des darauf folgenden Jahres <strong>die</strong>Vergütungen schriftlich zu bestätigen.Vergütung über 5.000,00 EuroÜbersteigen <strong>die</strong> Vergütungen eines freien gelegentlichen Mitarbeiters aber 5.000,00Euro im Jahr, so muss sich der freie gelegentliche Mitarbeiter in <strong>die</strong> getrennte Sonderverwaltung(INPS) eintragen, sofern er dort nicht schon eingetragen ist.Der Entgeltempfänger muss deshalb schriftlich erklären, ob er mit dem erhaltenenEntgelt seine persönliche 5.000,00-Euro-Grenze überschreitet, damit der Auftraggeberweiß, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe <strong>die</strong> Sozialabgaben INPS / ENPALS einbehaltenund einbezahlt werden müssen, <strong>die</strong> zu einem Drittel vom Auftragnehmer und zuzwei Drittel vom Auftraggeber übernommen werden. Der normale Satz beträgt27,72%. Ist der Beauftragte bereits in eine Pensionskasse eingeschrieben oder beziehter eine Rente , so wird der begünstigte Satz von 18% angewandt.81

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