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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Die Mitteilung kann unter Umständen auch telefonisch über <strong>die</strong> grüne Nummer803164 erfolgen.Die Vergütung der Dienstleistungen erfolgt dadurch, dass zum vereinbarten Zeitpunkt<strong>die</strong> ausgefüllten Wertscheine der beschäftigten Person ausgehändigt werden. Dabeiist zu beachten, dass auf jedem Wertschein folgende Angaben (Vorder- und Rückseite)gemacht werden müssen: - <strong>die</strong> Steuernummern der <strong>Pfarrei</strong> - <strong>die</strong> Steuernummerdes Beschäftigten - der Zeitraum (Beginn und Ende), welcher vergütet wird - Unterschriftenvon Auftraggeber und Beschäftigten Die Wertscheine sind gemäß Rundschreiben des Arbeitsministeriums Nr. 3439/2013zeitlich unbegrenzt gültig (damit wird das Rundschreiben Nr. 4/2013 abgeändert).Diese ganze Operation kann auch telematisch durchgeführt werden, allerdingsbraucht es dazu <strong>die</strong> entsprechenden Voraussetzungen.Nähere Information finden sich auf der Internetseite des INPS/NISF:https://servizi.inps.it/servizi/poa/form/Informazioni.aspxE R K L Ä R U N GDie/der Unterfertigte ……………….., geboren am …………. in …………………....,wohnhaft in ………………………………. Steuernummer …………………………………..1. erklärt sich bereit, gelegentliche geringfügige Arbeit (attività occasionale ditipo accessorio), gemäß Art. 70, 72, 73 des Gesetzesdekretes 276/03 undnachfolgenden Änderungen zu leisten;2. zu wissen, dass <strong>die</strong> Vergütung <strong>für</strong> <strong>die</strong> geleistete Arbeit mittels Wertscheinen(voucher) erfolgt;3. in Kenntnis zu sein, dass <strong>die</strong>se Wertscheine <strong>die</strong> Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Renten- undUnfallversicherung enthalten;4. zu bestätigen, dass es sich bei <strong>die</strong>ser Form der Beschäftigung um KEIN Arbeitsverhältnishandelt und somit den Beschäftigten <strong>für</strong> Sozialleistungen imFalle von Krankheit, Mutter/Vaterschaft, Arbeitslosigkeit und Familienzulagennicht berechtigt.5. im Sinne des D.P.R. 445/2000, ex-art. 46 Abs. 1 zu erklären, dass mit <strong>die</strong>serVergütung <strong>die</strong> Höchstgrenze von 5.000,00 Euro netto nicht überschrittenwird.6. Keine weiteren Forderungen zu stellen, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> vereinbarte Tätigkeit undVergütung hinausgehen.Gelesen, erklärt und bestätigt …Ort Datum ….Unterschriften9.4.Sonderregelung <strong>für</strong> ChorleiterDie steuerlich korrekte Vergütung von Chorleitern ist durch <strong>die</strong> Regelung von Absatz299 des Gesetz Nr. 296/2006 (Finanzgesetz 2007, d.h. L. 296/2006 unter Art. 299)geklärt und damit erleichtert.Das Entgelt <strong>für</strong> künstlerische Leiter und technische Mitarbeiter von Chören, Musikgrup-78

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