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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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vollen und erfüllten Menschsein, das miteinander <strong>die</strong> Freude des Erlöstseins teilt undanderen dadurch zu einem lebenswerten Leben hilft.Die Mitarbeit von Menschen in den verschiedenen Gemeinschaftsformen und Einrichtungenerfolgt, arbeitsrechtlich gesehen, grundsätzlich mehr oder weniger in folgendeFormen:a) in freiwilliger, unentgeltlicher Hilfe und Mitarbeit, allgemein als „freiwillige,ehrenamtliche Mitarbeit“ (Volontariat) bezeichnet;b) in angestellter, lohnabhängiger Mitarbeit, <strong>die</strong> durch Weisungsbefugnis desArbeitgebers sowie durch <strong>die</strong> Auszahlung des vereinbarten Entgelts (Lohn)entlohnt wird;c) in freier Mitarbeit, <strong>die</strong> in irgendeiner Weise vergütet bzw. honoriert wird.Diese grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich der Einstufung bestimmt <strong>die</strong> arbeitsundbesoldungsrechtlichen Aspekte.9.1.Freiwillige und unentgeltliche MitarbeitDie freiwillige unentgeltliche Mitarbeit, <strong>die</strong> aus einem Geist des Helfens, des Beitragenszum allgemeinen Wohl und zum Gelingen einer Gemeinschaft geleistet wird, ist ein unersetzbarer,notwendiger und wichtiger Dienst, der dankbar und mit Anerkennung angenommenwird.Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass aus <strong>die</strong>sem Dienst nicht eine Mitarbeit entsteht,<strong>die</strong> mit der Zeit einem Angestelltenverhältnis (lavoro subordinato) gleichgestelltwerden kann. Deshalb sei auf folgende Gesichtspunkte verwiesen werden:Die freiwillige Mitarbeit muss absolut unentgeltlich sein und darf auch nichtdurch andere Gegenleistungen kompensiert werden (z.B. Nutzung einer Wohnung).Die Spesen werden natürlich vergütet, aber <strong>die</strong> Spesenabrechnung musssich auf effektiv nachweisbare Spesen beziehen. Eine Erklärung, dass <strong>die</strong> Mitarbeitfreiwillig und unentgeltlich ist, sollte unterzeichnet werden.Es muss nachgewiesen werden können, dass <strong>die</strong>se freiwillige Mitarbeit nicht <strong>die</strong>Basis <strong>für</strong> den Lebensunterhalt darstellt, sondern dass da<strong>für</strong> ein eigenes Einkommenzur Verfügung steht.Die freiwillige Mitarbeit sollte sich nur auf institutionelle Zwecke der Einrichtung(<strong>Pfarrei</strong>) beziehen, mit Ausschluss von kommerziellen Bereichen.Irgendwelche, und wenn auch noch so geringfügige Vergütungen können imStreitfall als Indiz <strong>die</strong>nen, dass hier ein verdecktes lohnabhängiges unbefristetesArbeitsverhältnis vorliegt, wobei dann alle Konsequenzen zu tragen sind(Anspruch auf Abfertigung, Nachzahlungen der Sozialabgaben, Strafen usw.)Für <strong>die</strong> freiwilligen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen muss auf alle Fälle eineUnfallversicherung abgeschlossen werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass<strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgeschlossen hat, inwelcher auch der Einsatz der Freiwilligen berücksichtigt ist.Eine Vergütung <strong>für</strong> den Dienst in freiwilliger und unentgeltlicher Mitarbeit wird alsonicht gezahlt, allerdings werden <strong>die</strong> Spesen (Fahrtspesen, Materialspesen) gemäß Belegenvergütet. Diese Ausgaben (Spesen) werden in der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong> alsKultusspesen verbucht.Für <strong>die</strong> Freiwilligen gibt es in <strong>die</strong>sem Fall keine besonderen steuerrechtlichen Anforderungen.75

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