sollte auch Platz <strong>für</strong> einen Tisch zum Arbeiten sein. Das Pfarrarchiv muss sicher untergebrachtund abschließbar sein, so dass es sicher ist vor dem Zutritt von Unbefugtenund vor Schäden durch Feuer und Feuchtigkeit. Dachkammern und Keller kommennormalerweise <strong>für</strong> einen Archivraum nicht in Betracht.Über alle im Archiv aufbewahrten Akten empfiehlt es sich, ein Regest bzw. Inventarverzeichnismit kurzer Inhaltsangabe zu führen. Von allen Regesten, Inventarlisten undVerzeichnissen, <strong>die</strong> bei Ordnungsarbeiten erstellt werden, ist ein Exemplar dem Diözesanarchivzur Verfügung zu stellen.8.3. Ausgabe von ArchivalienGrundsätzlich darf der Pfarrer Archivakten nicht in <strong>die</strong> Hände Unbefugter geben (can.535 § 4). Dokumente, <strong>die</strong> dem Amtsgeheimnis unterliegen, dürfen nicht ausgehändigt,weder in Abschrift noch in Kopie an Interessente weitergegeben werden.Ist es <strong>für</strong> bestimmte Arbeiten notwendig, Archivmaterial kurzfristig vom Aufbewahrungsortwegzunehmen, muss <strong>die</strong> Übergabe und <strong>die</strong> Rückgabe mit genauer Angabe derDokumente vom Pfarrer als dem gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> dokumentiert werden.Arbeiten im Archiv müssen schriftlich vereinbart werden (Art, Umfang, Zeitplanusw.); <strong>die</strong>se Vereinbarung ist vom Bischöflichen Ordinariat zu genehmigen.8.4. AufbewahrungspflichtAuf alle Fälle und <strong>für</strong> immer aufzubewahren sind <strong>die</strong> Pfarrbücher (Matrikenbücher, <strong>die</strong>Protokollbücher der pfarrlichen Gremien, <strong>die</strong> Pfarrblätter, <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>rechnungen und<strong>die</strong> Pfarrchronik).Für <strong>die</strong> steuerlich relevanten Dokumente und <strong>die</strong> zivilrechtlichen Akten sind folgendeFristen vorgeschrieben:10 Jahre <strong>für</strong> <strong>die</strong> Buchhaltungsunterlagen (vgl. Art. 2220 ZGB)5 Jahre <strong>für</strong> <strong>die</strong> Steuererklärungen, Mieten, Nutzungsgebühren3 Jahre <strong>für</strong> Honorarnoten <strong>für</strong> Dienstleistungen1 Jahr VersicherungseinzahlungenBzgl. Folium Diœcesanum siehe S. 22Can. 535 § 4 verpflichtet den Pfarrer da<strong>für</strong> zu sorgen, dass in jeder <strong>Pfarrei</strong> eine Urkundensammlung,d.h. ein Archiv vorhanden sein muss, in dem <strong>die</strong> pfarrlichen Bücheraufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten,<strong>die</strong> notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; <strong>die</strong>s alles ist vom Diözesanbischofoder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem geeignetenZeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat da<strong>für</strong> zu sorgen, daß <strong>die</strong> Dokumente nicht in <strong>die</strong>Hände Unbefugter gelangen.9. PersonalwesenOhne Mitarbeit von Menschen gelingt auch in den <strong>Pfarrei</strong>en nicht das, was Ziel undZweck jeder menschlichen Gemeinschaft und Gesellschaft ist und vor allem in der Gemeinschaftder Kirche durch das Evangelium grundgelegt ist: das Wachsen zu einemWer ein kirchliches Archiv ordnen und inventarisieren, wertvolle Dokumente restaurieren und andere archivaufwertendeMaßnahmen durchführen lassen will und mit <strong>die</strong>sen Arbeiten das Südtiroler Landesarchivbetrauen möchte, reicht seinen Antrag ebenfalls über das Bischöfliche Ordinariat ein.74
vollen und erfüllten Menschsein, das miteinander <strong>die</strong> Freude des Erlöstseins teilt undanderen dadurch zu einem lebenswerten Leben hilft.Die Mitarbeit von Menschen in den verschiedenen Gemeinschaftsformen und Einrichtungenerfolgt, arbeitsrechtlich gesehen, grundsätzlich mehr oder weniger in folgendeFormen:a) in freiwilliger, unentgeltlicher Hilfe und Mitarbeit, allgemein als „freiwillige,ehrenamtliche Mitarbeit“ (Volontariat) bezeichnet;b) in angestellter, lohnabhängiger Mitarbeit, <strong>die</strong> durch Weisungsbefugnis desArbeitgebers sowie durch <strong>die</strong> Auszahlung des vereinbarten Entgelts (Lohn)entlohnt wird;c) in freier Mitarbeit, <strong>die</strong> in irgendeiner Weise vergütet bzw. honoriert wird.Diese grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich der Einstufung bestimmt <strong>die</strong> arbeitsundbesoldungsrechtlichen Aspekte.9.1.Freiwillige und unentgeltliche MitarbeitDie freiwillige unentgeltliche Mitarbeit, <strong>die</strong> aus einem Geist des Helfens, des Beitragenszum allgemeinen Wohl und zum Gelingen einer Gemeinschaft geleistet wird, ist ein unersetzbarer,notwendiger und wichtiger Dienst, der dankbar und mit Anerkennung angenommenwird.Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass aus <strong>die</strong>sem Dienst nicht eine Mitarbeit entsteht,<strong>die</strong> mit der Zeit einem Angestelltenverhältnis (lavoro subordinato) gleichgestelltwerden kann. Deshalb sei auf folgende Gesichtspunkte verwiesen werden:Die freiwillige Mitarbeit muss absolut unentgeltlich sein und darf auch nichtdurch andere Gegenleistungen kompensiert werden (z.B. Nutzung einer Wohnung).Die Spesen werden natürlich vergütet, aber <strong>die</strong> Spesenabrechnung musssich auf effektiv nachweisbare Spesen beziehen. Eine Erklärung, dass <strong>die</strong> Mitarbeitfreiwillig und unentgeltlich ist, sollte unterzeichnet werden.Es muss nachgewiesen werden können, dass <strong>die</strong>se freiwillige Mitarbeit nicht <strong>die</strong>Basis <strong>für</strong> den Lebensunterhalt darstellt, sondern dass da<strong>für</strong> ein eigenes Einkommenzur Verfügung steht.Die freiwillige Mitarbeit sollte sich nur auf institutionelle Zwecke der Einrichtung(<strong>Pfarrei</strong>) beziehen, mit Ausschluss von kommerziellen Bereichen.Irgendwelche, und wenn auch noch so geringfügige Vergütungen können imStreitfall als Indiz <strong>die</strong>nen, dass hier ein verdecktes lohnabhängiges unbefristetesArbeitsverhältnis vorliegt, wobei dann alle Konsequenzen zu tragen sind(Anspruch auf Abfertigung, Nachzahlungen der Sozialabgaben, Strafen usw.)Für <strong>die</strong> freiwilligen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen muss auf alle Fälle eineUnfallversicherung abgeschlossen werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass<strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgeschlossen hat, inwelcher auch der Einsatz der Freiwilligen berücksichtigt ist.Eine Vergütung <strong>für</strong> den Dienst in freiwilliger und unentgeltlicher Mitarbeit wird alsonicht gezahlt, allerdings werden <strong>die</strong> Spesen (Fahrtspesen, Materialspesen) gemäß Belegenvergütet. Diese Ausgaben (Spesen) werden in der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong> alsKultusspesen verbucht.Für <strong>die</strong> Freiwilligen gibt es in <strong>die</strong>sem Fall keine besonderen steuerrechtlichen Anforderungen.75
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VERWALTUNGSAMTUFFICIO AMMINISTRATIV
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Inhaltsverzeichnis1. Das Pfarrbüro
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Terminkalender bzw. Terminmappe um
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1.2.3. Ordnung halten durch ein üb
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Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen i
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1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
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2. Die Pfarrei unter rechtlichen Ge
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can. 1281 - 1288) und den diözesan
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VermögensverwaltungsratSeelsorgeei
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(Außerordentl. Verwaltung Nr. 2)11
- Seite 21 und 22:
Bei der Ausstellung eines Taufschei
- Seite 23 und 24: Die aktuell geltenden Richtlinien z
- Seite 25 und 26: dadurch, dass er einen Akt setzt, d
- Seite 27 und 28: 4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
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- Seite 31 und 32: Zweckmäßigkeit orientierte, wie z
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- Seite 35 und 36: dazu dienen, dass eine gewisse Plan
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- Seite 45 und 46: Pfarrsender ) usw.A 7.A 8.A 9.Haush
- Seite 47 und 48: Sollte nach dreimalig erfolgter Mah
- Seite 49 und 50: können auch Tätigkeiten mit seels
- Seite 51 und 52: Ebenso können bestimmte Bereiche i
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- Seite 71 und 72: 7.6.Veräußerungen von Liegenschaf
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- Seite 81 und 82: 9.7.Weitere Formen der freien Mitar
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