Haftpflichtversicherung bei Gebäuden im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong> oder derkirchlichen Einrichtungen (Pfarrkirche, Widum, Pfarrheim usw.): Gedeckte undungedeckte Risiken betreffend <strong>die</strong> Verwaltung von Gebäuden und <strong>die</strong> Tätigkeitder Einrichtung/Institution; Haftpflichtversicherung gegenüber den Arbeitnehmer/innen(R.C.O.); Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten: Teilnehmer anVeranstaltungen, Schüler, Besucher, Gäste, Betreute, Angestellte und freie Mitarbeiter,welche gelegentlich und freiwillig mitarbeiten usw..Eine Unfallversicherung muss <strong>für</strong> jene Personen abgeschlossen werden, welchein kirchlichen Einrichtungen in unfallgefährdeten Bereichen tätig sind (z.B.Mesner, Freiwillige in der Kirchenreinigung usw.). Mittlerweile bieten <strong>die</strong> einzelnenVersicherungsgesellschaften Unfallversicherungen <strong>für</strong> freiwillige Mitarbeiter/innenan, <strong>die</strong> ohne einzelne Namensnennungen der Versicherten abgeschlossenwerden können.7.7.2. Fachausdrücke im VersicherungsbereichEs kommt darauf an, den Wert festzulegen, der versichert werden soll (Versicherungswert),sowie <strong>die</strong> von der Versicherung zu zahlende Summe im Schadensfall zubestimmen (Schadenssumme).Franchise – Selbstbehalt: <strong>die</strong> Versicherungsangebote sollten auch in <strong>die</strong>ser Hinsichtgeprüft werden, da in gewisser Weise günstigere Bedingungen gemacht werden können,wenn kleinere Schadensfälle bis zu bestimmten festgesetzten Werten vom Versichertenselbst übernommen werden. Allerdings kann <strong>die</strong> Höhe des Selbstbehaltes beiden verschiedenen Agenturen variieren.Fälligkeit einer Versicherung: Jede Versicherungspolice muss mindestens 3 Monatevor Fälligkeit mittels Einschreibebrief mit Rückantwort gekündigt werden. Ebenso kannnach EU-Norm eine Versicherung nach jedem Schadensfall gekündigt werden; allerdingssind hier <strong>die</strong> Bestimmungen im Vertrag zu beachten.Kommt es vor, dass man <strong>die</strong> Kündigung nicht vornimmt, so läuft <strong>die</strong> Police <strong>für</strong> ein weiteresJahr weiter. Vor Vertragsabschluss sollte man aber bei der Versicherungsagenturgenaue Informationen über <strong>die</strong> weitere Fortsetzung einholen.Steuer auf <strong>die</strong> Versicherungen: Versicherungen unterliegen normalerweise einer Steuervon 21,35%. Bei denkmalgeschützten Gebäuden fällt <strong>die</strong>se Steuer weg, wenn derVersicherte erklärt, dass sie gemäß Gesetz vom 01.06.1939, Nr. 1 und Gesetz vom28.02.1983, Nr. 53, Art. 5, Abs. c) unter Denkmalschutz stehen. Für <strong>die</strong>se Objektewird eine gesonderte Versicherung abgeschlossen.7.7.3. Meldung und Beschreibung von SchadensfällenÜberprüfen der Meldefrist bei Schadensfällen; ist <strong>die</strong>se zu kurzfristig angesetzt, dannsollte eine längere Frist verhandelt werden. Die Schadensmeldung muss jedenfalls innerhalbeines Jahres erfolgen. Wenn es sich um einen schweren Schaden handelt, istes ratsam, einen Sachverständigen oder einen Rechtsanwalt bei der Schadensfestlegunghinzuzuziehen.7.7.4. Vorgehensweise beim Abschluss von VersicherungsverträgenDer Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichenVerwaltung. Gemäß den diözesanen Bestimmungen bedarf es zur Gültigkeit<strong>die</strong>ser Verträge des Sichtvermerks durch das Bischöfliche Ordinariat.Dazu wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:72
1. In der <strong>Pfarrei</strong> sind <strong>die</strong> Versicherungspolicen geordnet aufbewahrt und auf <strong>die</strong> Fälligkeitender Verträge wird so geachtet, so dass eine eventuelle fristgerechteKündigung möglich ist (drei Monate vor der Fälligkeit, mittels Einschreibebrief mitRückantwort).2. Die Verantwortlichen in der <strong>Pfarrei</strong> nehmen Kontakt zum Versicherungsagentenauf bzw. der Vertreter der Versicherung meldet sich in der <strong>Pfarrei</strong>. Gemäß demPrinzip der Konkurrenz sollen Angebote von mindestens zwei Anbietern eingeholtwerden bzw. man wendet sich an ein Brokerunternehmen.3. Zusammen mit dem Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong> sollen <strong>die</strong>se Angebotebzw. <strong>die</strong> Bestimmungen genau überprüft, gegebenenfalls besser verhandelt unddann genehmigt werden.4. Dieses genehmigte Angebot wird an das Bischöfliche Ordinariat, Verwaltungsamt,weitergeleitet (Kopie). Dort wird dasselbe überprüft. Wird keine Nachbesserungbzw. Präzisierung vorgeschlagen, kann der Versicherungsvertrag (Polizze) vorbereitetwerden.5. Der endgültige Versicherungsvertrag wird vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>(Pfarrer) und von der Versicherungsgesellschaft unterschrieben und an das BischöflicheOrdinariat zum Sichtvermerk geschickt.8. Archivwesen8.1.Grundsatz„Die Archive sind Orte des Gedächtnisses der Kirche, das erhalten und weitergegeben,wiederbelebt und ausgewertet werden soll, und stellen somit <strong>die</strong> unmittelbarste Verbindungzum Erbe der christlichen Gemeinschaft dar. … Was das historische Gedächtnisder Teilkirchen betrifft, so muss deren vorrangige Verantwortung da<strong>für</strong> hervorgehobenwerden. Deshalb verfügt der Codex des kanonischen Rechtes ausdrücklich, daß der Diözesanbischof(und folgerichtig <strong>die</strong>, <strong>die</strong> ihm gemäß can. 381 § 2 rechtlich gleichgestelltsind) da<strong>für</strong> zu sorgen habe, daß „<strong>die</strong> Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-,Kollegiat- und Pfarrkirchen sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichenKirchen sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge inzweifacher Ausfertigung abgefasst werden, von denen ein Exemplar im eigenen Archivund das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind“ (Päpstl. Kommission<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kulturgüter der Kirche, „Die pastorale Funktion der kirchlichen Archive“, Schreibenvom 02.02.1997, publ. Deutsche Bischofskonferenz, Arbeitshifen Nr. 142)Zur Aufbewahrung der Pfarrbücher und aller wichtigen Dokumente wie z.B. Stiftungsurkunden,vermögensrechtliche Urkunden, Miet- Pachtverträge (vgl. can. 1297), Versicherungsverträge,Urkunden über <strong>die</strong> Weihe von Kirchen und Altären, Stiftungsurkunden,Briefes der Bischöfe (z.B. Visitationsberichte) und anderer aufbewahrungswürdigerSchriftstücke ist in jeder <strong>Pfarrei</strong> ein Archiv einzurichten. IMA 1138.2. ArchivraumBeim Umbau bzw. Neubau eines Pfarrhauses muss ein entsprechender Archivraum eingeplantund errichtet und dann <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zweck verwendet werden 7 . In <strong>die</strong>sem Raum7 Für Arbeiten am Archiv sieht das Landesgesetz vom 13.12.1985, Nr. 17 Subventionen vor. Die Anträge sindüber das Bischöfliche Ordinariat beim Landesarchiv einzureichen.73
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VERWALTUNGSAMTUFFICIO AMMINISTRATIV
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Inhaltsverzeichnis1. Das Pfarrbüro
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Terminkalender bzw. Terminmappe um
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1.2.3. Ordnung halten durch ein üb
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Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen i
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1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
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2. Die Pfarrei unter rechtlichen Ge
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can. 1281 - 1288) und den diözesan
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VermögensverwaltungsratSeelsorgeei
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(Außerordentl. Verwaltung Nr. 2)11
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- Seite 27 und 28: 4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
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