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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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7.6.Veräußerungen von Liegenschaften, <strong>die</strong> dem direkten Denkmalschutz unterworfensindBei Veräußerungen von Immobilien, <strong>die</strong> dem direkten Denkmalschutz unterworfensind, haben das Landesdenkmalamt bzw. <strong>die</strong> Autonome Provinz <strong>Bozen</strong> und <strong>die</strong> Gemeinde,in welcher sich <strong>die</strong> Immobilie befindet, das Vorkaufsrecht. Nach Abschluss desKaufvertrages muss an das Denkmalamt eine entsprechende Mitteilung (versehen miteiner Stempelmarke zu 10,33 Euro) zusammen mit einer Kopie des Kaufvertrages undeiner Kopie des Grundbuchsauszuges gesandt werden. Normalerweise wird <strong>die</strong>s vomNotar erledigt. Das Landesdenkmalamt gibt dann <strong>die</strong> 1. Genehmigung und leitet dasAnsuchen zur Genehmigung an den Landesausschuss weiter, der es dann nach Genehmigungan <strong>die</strong> Gemeinde weiterleitet. Ist auch <strong>die</strong> Gemeinde an einem Ankauf nichtinteressiert, so stellt das Landesdenkmalamt <strong>die</strong> Verzichtserklärung aus. Andernfallswird das Vorkaufsrecht von seiten des Landes oder Gemeinde geltend gemacht.7.7.VersicherungenVersicherungen werden abgeschlossen, um im Schadensfall, <strong>für</strong> den man verantwortlichist und deshalb haftbar gemacht werden kann, abgesichert zu sein, so dass <strong>die</strong> allfälligenStrafen durch <strong>die</strong> Versicherung übernommen werden. Hinsichtlich der Haftungenwird von Rechts wegen unterschieden zwischena) strafrechtlicher Haftung bei Straftaten, sofern <strong>die</strong> geschädigte Person innerhalbvon 90 Tagen eine Strafanzeige erstattet oder aber bei schwerwiegenderenStraftaten, <strong>die</strong> jederzeit angezeigt werden können.b) zivilrechtlicher Haftung bei Nichteinhaltung von Vereinbarungen oder wennz.B. bei einem Unfall ein Schaden zugefügt wird, der zu ersetzen ist.c) verwaltungsrechtlicher Haftung, wenn fahrlässig oder vorsätzlich etwas getanwird, was nicht hätte getan werden dürfen (Übertretungen von Gesetzen)7.7.1. Arten der VersicherungenIn den <strong>Pfarrei</strong>en verpflichtend vorgeschrieben sind der Abschluss der 6Brandschutzversicherung: Genaue Bezeichnung der Gebäude und deren Inhalt,da nur das versichert ist, was in der Police angegeben ist.In <strong>die</strong> Garantie einbeziehen: Schäden, <strong>die</strong> durch Wassereinbruch verursachtwerden, Auffinden der Schadstelle, Schäden durch Unwetter oder sozialpolitischeEreignisse, elektrische Schäden und Schäden an elektronischen Geräten,Wiederherstellungskosten <strong>für</strong> Archive, grobe Fahrlässigkeit von Angestellten,Honorar <strong>für</strong> Gutachter, Überlastung mit Schnee usw.;Kriterien zur Wertfeststellung von Versicherungsgegenständen und Abweichungen,<strong>die</strong> im Schadensfall vorgesehen sind.Die meisten Versicherungen setzen <strong>die</strong> Versicherungssumme im Hinblick aufden Neu- bzw. Vollwert der Liegenschaft an, welcher nicht unter 90% des reellenWertes liegen dürfte und wobei der Schaden eben nur proportional übernommenwird. Einige Versicherungen wenden das sogenannte „Erste Risiko“ an,ohne Anwendung der Proportionalklausel gemäß Art. 1907 wobei im Schadensfall<strong>die</strong> Summe bis zu <strong>die</strong>sem Betrag, aber nicht darüber hinaus, gedeckt undausbezahlt wird.6 siehe auch Amico del Clero 9/10 (2000) S. 689 ff.71

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