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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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7.4.3. Vermietung von einzelnen RäumlichkeitenWerden Liegenschaften nicht als Ganzes sondern nur einzelne Räume einer Liegenschaftvermietet, gilt es genauer zu überprüfen, inwieweit außer den in Frage kommendenRäumen auch Zusatzbereiche wie Zugänge, Benutzung von Toiletten, Hofraumusw. in Betracht gezogen werden müssen7.4.4. PachtDie Verpachtung von landwirtschaftlichen Gründen oder Betrieben unterliegt demPachtgesetz (Gesetz 203/1982). Bei der Überprüfung der Verträge ist das Verwaltungsamtbehilflich, auch wenn dann <strong>die</strong> Verträge mit den Verpächter- und Pächterbestandüber den Südtiroler Bauernbund abgeschlossen werden. Dieser Vertrag mussebenso mit dem Scihtvermerk des Ordinarius versehen werden.7.4.5. Einräumung von Realrechten: Überbaurecht, Fruchtgenuß, Nutzung, DurchgangDie Einräumung von Realrechten kommt in gewisser Weise einem gewissen Eigentumsrechtgleich. Diese Rechte können unentgeltlich oder aber auch entgeltlich eingeräumtwerden. Auf alle Fälle gilt es, den Wert der einzelnen Rechte zu erheben, <strong>die</strong> Dauer zubedenken und zu überlegen, wie <strong>die</strong> Situation bei Erlöschen <strong>die</strong>ser Rechte zu handhabenist.Auf alle Fälle ist es notwendig, sich frühzeitig mit dem Bischöfl. Ordinariat in Verbindungzu setzen , zumal <strong>die</strong>se Rechte auch im Grundbuch verankert werden und es dazu<strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ordinarius braucht.7.4.6. Sichtvermerk des Bischöflichen OrdinariatesDie Genehmigung bzw. das Sichtvermerk des Ordinarius ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gültigkeit von Vereinbarungenund Verträgen unerlässlich und <strong>die</strong>s gilt <strong>für</strong> den kirchlichen Bereich (can.1281) sowie <strong>für</strong> den zivilen Bereich (Art. 18 Gesetz 222/1985). Sollte sich der gesetzlicheVertreter einer kirchlichen Institution nicht daran halten und aus <strong>die</strong>sem Rechtsgeschäft,das nichtig ist, ein Schaden erwachsen, dann muss <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> (can. 1281 § 3)bzw. der Verwalter haften und kann zur Rechenschaft gezogen werden (can. 1296).7.4.7. Duldung von noch nicht geregelten Tatbeständen - Atto di tolleranzaImmer wieder kommt es vor, dass aus einer ehemals unproblematischen kurzzeitigenNutzung von Räumlichkeiten oder Liegenschaften eine dauernde Besetzung oder Nutzungentstanden ist, wobei aber eine Reihe von Umständen vertraglich besser abzusichernwären.In solchen Fällen ist es unbedingt notwendig, sofern <strong>die</strong> Gespräche zur unmittelbarenRegelung nicht recht weiter kommen, an <strong>die</strong> Nutzer ein Schreiben zu richten, in welchemauf <strong>die</strong>se unzureichenden Umstände hingewiesen wird. Sofern man nicht einegerichtliche Räumung in Betracht zieht, soll auf alle Fälle schriftlich mitgeteilt werden,dass <strong>die</strong> bestehende unbefriedigende Situation allenfalls im Sinne von Art. 1144 ZGBgeduldet wird. Auf <strong>die</strong>se Weise wird zumindest das Ersitzungsrecht (Art. 1158 ff ZGB)unterbrochen.7.5.Kauf und Veräußerung von kirchlichen GüternKäufe und Verkäufe gehören zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltungund sollen dem Bischöfl. Ordinariat bereits zum Beginn der Verhandlungen unterbreitetwerden.69

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