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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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liegt allerdings <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verantwortung bzw. Aufsichtspflicht über den Leihgegenstand,<strong>die</strong> ordentliche Instandhaltung sowie <strong>die</strong> eventuellen Spesen, <strong>die</strong> mit der Nutzung desLeihgegenstandes verbunden sind.Der Leihvertrag muss registriert werden und unterliegt der Fixgebühr. Bei Überlassungvon Wohnungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat muss innerhalb von48 Stunden <strong>die</strong> Mitteilung an <strong>die</strong> Öffentliche Sicherheit (Polizeimeldung) gemacht werden.Auf alle Fälle ist es notwendig, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, <strong>die</strong> vorder Unterschrift mit dem Verwaltungsamt überprüft wird und anschließend mit demSichtvermerk des Ordinarius versehen wird.7.4.2. Vermietung von Wohn- und GewerbeeinheitenDie Miete ist grundsätzlich geregelt durch <strong>die</strong> Artt. 1571-1654 ZGB sowie durch <strong>die</strong>Mietgesetze Gesetz 392/1978 und Gesetz 431/1998.Die Mietdauer ist gesetzlich festgelegt und beträgt bei Wohnungen 4 Jahre, <strong>die</strong>, sofernnicht innerhalb der Kündigungsfrist Eigenbedarf oder <strong>die</strong> Gründe gemäß Art. 29 Gesetz392/1978 angemeldet werden, automatisch um weitere 4 Jahre verlängert werden(4+4 Jahre). Für gewisse Gemeinden gibt es Gebietsabkommen, wobei <strong>die</strong> Mietdauermit 3 + 2 Jahren festgelegt ist.Die Mietdauer bei Räumlichkeiten <strong>für</strong> Industrie, Handel und Handwerk beträgt 6 + 6Jahreoder 9+9 Jahre, wenn es sich um eine gastgewerbliche Tätigkeit handelt.Zudem gibt es besondere Mietverträge, <strong>die</strong> sich beziehena) auf vorübergehende Miete von Wohnungen <strong>für</strong> Universitätsstudenten (locazionetransitoria ad uso abitativo o per studenti universitari) oderb) auf vorübergehende Miete von Lokalen <strong>für</strong> andere Zwecke (locazione transitoria aduso non abitativo) oderc) auf <strong>die</strong> Vermietung von Wohnungen <strong>für</strong> eigene Mitarbeiter (Contratto ad uso foresteria).Es soll darauf geachtet werden, dass der Mieter <strong>für</strong> seine eigene Tätigkeit eine entsprechendeVersicherung abschließt, auch wenn <strong>die</strong> Gebäudehaftpflicht und <strong>die</strong> Brandversicherungüber den Eigentümer/Vermieter laufen. Die ordentlichen Instandhaltungskostenträgt der Mieter, <strong>die</strong> außerordentlichen der Eigentümer/Vermieter. Hinsichtlichder Aufteilung der Spesen gibt es eigene Tabellen.Bei Räumlichkeiten, <strong>die</strong> nicht zu Wohnzwecken vermietet sind und <strong>die</strong> nicht vom Mieteroder wegen Nichterfüllung des Vertrages usw. gekündigt werden, ist zu beachten, dassunter Umständen der Vermieter dem Mieter eine Entschädigung (indennità per la perditadi avviamento) von 18 Monatsmieten bzw. 21 Monatmieten bei gastgewerblicherTätigkeit zu zahlen hat. Dieser Betrag kann verdoppelt werden, wenn der Nachmieter<strong>die</strong> gleiche Tätigkeit in <strong>die</strong>sen Lokalen weiterführt.Das Einkommen von Mieten stellt versteuerbares Einkommen dar, das auch der ICI unterliegt.Der Mietvertrag muss registriert werden. Innerhalb von 48 Stunden muss <strong>die</strong> Mitteilungder Vermietung an <strong>die</strong> Öffentliche Sicherheit (Polizeimeldung) gemacht werden.Auf alle Fälle ist es notwendig, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, <strong>die</strong> vorder Unterschrift mit dem Verwaltungsamt überprüft wird und anschließend mit demSichtvermerk des Ordinarius versehen wird.68

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