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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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7.4.Überlassung von Liegenschaften an DritteWerden pfarrliche Liegenschaften (Räume, Wohnungen, Häuser, landwirtschaftlicheGründe usw.) an Dritte überlassen, so gilt es hier umfassende Informationen bzgl.Nutzer, Form der Überlassung, Rahmenbedingungen, gesetzliche Bestimmungen usw.einzuholen und <strong>die</strong> Entscheidung in den pfarrlichen Gremien zu treffen, <strong>die</strong> dann voreventuellen Vertragsunterzeichnungen dem Bischöfl. Ordinariat zur Genehmigung unterbreitetwird.Bei allen Verträgen, <strong>die</strong> eine Überlassung von Liegenschaften an Dritte vorsehen, mussbeachtet werden:Die Vertragpartner genau identifizieren und deren Befugnis, Vereinbarungenund Verträge zu schließen,Den Gegenstand genau identifizieren. Dies ist vor allem bei Mietverträgen wichtig,da <strong>die</strong> Katasterangaben (siehe Katasterauszug) dem Registeramt mitgeteiltwerden müssen:K.G. Blatt E.zl. Parzelle Baueinheit MA Kat Klasse Bestand-FlächeDie Vertragsdauer bestimmen: Vertrag auf bestimmte Zeit mit Angabe des Beginnsund des Endes, mit stillschweigender Verlängerung oder nicht; auf unbestimmteZeit, mit Angabe der Kündigungsfrist,Festlegung der Art und Weise der Nutzung der Liegenschaften, indem jene Tätigkeiten,<strong>die</strong> der Eigenart und der Zweckbestimmung der <strong>Pfarrei</strong> entgegenstehen,untersagt werden,Übernahme der Haftungsverpflichtung durch Vorlage einer eigenen Versicherungspolizze<strong>für</strong> <strong>die</strong> besonderen Tätigkeiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sen Liegenschaften bzw.Räumen ausgeübt werdenVerbot, den Vertrag an Dritte abzutreten oder Teile weiterzuvermieten, zu verleihenusw.Verbot aller Aktivitäten, <strong>die</strong> den gesetzlichen Normen entgegen stehen.Laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen alle Verträge (außer jenen, derenLaufzeit unter 30 Tagen im Jahr sind) beim Registeramt registriert werden, und zwarinnerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages oder wenn eine Sammelregistrierungüber das Jahr gemacht wird (vorzulegen innerhalb des Februars in zwei Abschriften).Die Registergebühr wird normalerweise zu gleichen Teilen (jeweils 50%)von beiden Vertragspartnern getragen.Zudem müssen der örtlichen Polizeibehörde bzw. dem Meldeamt der Gemeinde innerhalb24 Stunden <strong>die</strong> Daten der neuen Mieter mitgeteilt werden (Art. 12 GesDekr. Nr.59/21.03.1978)7.4.1. LeiheHält es eine <strong>Pfarrei</strong> (VVR – PGR) <strong>für</strong> angebracht, Liegenschaften ohne Entgelt <strong>für</strong> einegewisse Zeit zur Verfügung zu stellen (außer Spesenvergütung), soll ein Leihvertrag(contratto di comodato) abgeschlossen werden. Auf <strong>die</strong>se Weise sind <strong>die</strong> Besitzverhältnisseund <strong>die</strong> Zuständigkeiten klar geregelt.Bei der Leihe wird ein Gegenstand unentgeltlich und gratis, also ohne irgendeinenGeldwert, jemanden <strong>für</strong> eine bestimmte festgelegte Zeit oder auf unbestimmte Zeitüberlassen, gemäß den Bestimmungen der art. 1803-1812 ZGB. Dem Leihnehmer ob-67

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