Der Beschluss und <strong>die</strong> entsprechenden Auszüge aus den Sitzungsprotokollendes Vermögensverwaltungsrates bzw. des Pfarrgemeinderates.Pläne, Kostenvoranschläge oder Mappenauszug, wenn es sich um LiegenschaftenhandeltDer detaillierter FinanzierungsplanBei Umbauten und Restaurierungen von Gebäuden, <strong>die</strong> unter Denkmalschutzstehen (d. h. alle kirchlichen Gebäude, <strong>die</strong> älter als 70 Jahre sind), <strong>die</strong> Genehmigungdes LandesdenkmalamtesBei Verkäufen usw. auch eine Angabe in welcher Art und Weise der Erlös verwendetbzw. gewinnbringend angelegt wird.Bei Neubau und Neugestaltung von sakralen Räumen wird über den Leiter desSeelsorgeamtes das Projekt in der Liturgiekommission vorgelegt; das entsprechendeGutachten der Kommission wird dem Ansuchen um Genehmigung beigelegt.Bei Anschaffung von Orgeln das Gutachten der Orgelkommission.Auf der Internetseite des Verwaltungsamtes ist auch ein Formblatt <strong>für</strong> solche Ansuchen zu finden.7.3.Die <strong>Pfarrei</strong> im Kontakt mit den Dienststellen am Bischöflichen OrdinariatDie offiziellen Ansuchen um Genehmigung von außerordentlichen Rechtsgeschäftenüber das Bischöfliche Ordinariat erfolgen vornehmlich in schriftlicher Form.Im Vorfeld allerdings sollen <strong>die</strong>se Ansuchen gut vorbereitet werden, sämtliche Informationeneingeholt und auch <strong>die</strong> praktischen Kommunikationsmittel (E-mail, Fax, Telefon,persönliche Aussprache, Lokalaugenschein usw.) eingesetzt werden, um sachgerechteVorinformationen, Abklärungen und Hintergründe zu liefern oder einzuholen. Für den schriftlichen Geschäftsverkehr verwendet man Briefpapier in DIN A4-Format und berücksichtigt <strong>die</strong> Hinweise zum Briefverkehr auf Seite 10.Jede Eingabe soll nur einen Gegenstand betreffen bzw. <strong>für</strong> jede Angelegenheitsollte eine gesonderte Eingabe gemacht werden, wobei <strong>die</strong> erforderten Unterlagenimmer beigelegt werden.Amtliche Eingaben sollen sachlich, klar und vollständig, ohne allzu große persönlicheBezüge und Anspielungen gehalten sein.Von allen Schriftstücken, welche versandt werden, soll immer auch eine Abschriftim Pfarrarchiv hinterlegt werden.Jedes amtliche Schreiben wie auch jede Abschrift ist vom verantwortlichenAmtsinhaber oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Amtssiegelzu versehen.Erst wenn <strong>die</strong>se Dokumente und Unterlagen vorliegen, kann das Ansuchen im Verwaltungsratbehandelt und entschieden werden.Allfällige Beiträge und finanzielle Unterstützungen seitens des Bischöfl. Ordinariateskönnen nur gewährt werden, wenn das Vorhaben ordnungsgemäß eingereicht und genehmigtwurde.Für Aussprachen stehen <strong>die</strong> Mitarbeiter/innen im Bischöflichen Ordinariat selbstverständlichgerne zur Verfügung (Bürozeiten). In vielen Fällen ist eine vorherige kurzetelefonische Anmeldung von Vorteil, um längere Wartezeiten usw. zu vermeiden. Es istnaheliegend, <strong>die</strong> Anliegen gut vorzubereiten und wenn möglich auf der Grundlage einesschriftlich mitgebrachten Promemorias zu erläutern.66
7.4.Überlassung von Liegenschaften an DritteWerden pfarrliche Liegenschaften (Räume, Wohnungen, Häuser, landwirtschaftlicheGründe usw.) an Dritte überlassen, so gilt es hier umfassende Informationen bzgl.Nutzer, Form der Überlassung, Rahmenbedingungen, gesetzliche Bestimmungen usw.einzuholen und <strong>die</strong> Entscheidung in den pfarrlichen Gremien zu treffen, <strong>die</strong> dann voreventuellen Vertragsunterzeichnungen dem Bischöfl. Ordinariat zur Genehmigung unterbreitetwird.Bei allen Verträgen, <strong>die</strong> eine Überlassung von Liegenschaften an Dritte vorsehen, mussbeachtet werden:Die Vertragpartner genau identifizieren und deren Befugnis, Vereinbarungenund Verträge zu schließen,Den Gegenstand genau identifizieren. Dies ist vor allem bei Mietverträgen wichtig,da <strong>die</strong> Katasterangaben (siehe Katasterauszug) dem Registeramt mitgeteiltwerden müssen:K.G. Blatt E.zl. Parzelle Baueinheit MA Kat Klasse Bestand-FlächeDie Vertragsdauer bestimmen: Vertrag auf bestimmte Zeit mit Angabe des Beginnsund des Endes, mit stillschweigender Verlängerung oder nicht; auf unbestimmteZeit, mit Angabe der Kündigungsfrist,Festlegung der Art und Weise der Nutzung der Liegenschaften, indem jene Tätigkeiten,<strong>die</strong> der Eigenart und der Zweckbestimmung der <strong>Pfarrei</strong> entgegenstehen,untersagt werden,Übernahme der Haftungsverpflichtung durch Vorlage einer eigenen Versicherungspolizze<strong>für</strong> <strong>die</strong> besonderen Tätigkeiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sen Liegenschaften bzw.Räumen ausgeübt werdenVerbot, den Vertrag an Dritte abzutreten oder Teile weiterzuvermieten, zu verleihenusw.Verbot aller Aktivitäten, <strong>die</strong> den gesetzlichen Normen entgegen stehen.Laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen alle Verträge (außer jenen, derenLaufzeit unter 30 Tagen im Jahr sind) beim Registeramt registriert werden, und zwarinnerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages oder wenn eine Sammelregistrierungüber das Jahr gemacht wird (vorzulegen innerhalb des Februars in zwei Abschriften).Die Registergebühr wird normalerweise zu gleichen Teilen (jeweils 50%)von beiden Vertragspartnern getragen.Zudem müssen der örtlichen Polizeibehörde bzw. dem Meldeamt der Gemeinde innerhalb24 Stunden <strong>die</strong> Daten der neuen Mieter mitgeteilt werden (Art. 12 GesDekr. Nr.59/21.03.1978)7.4.1. LeiheHält es eine <strong>Pfarrei</strong> (VVR – PGR) <strong>für</strong> angebracht, Liegenschaften ohne Entgelt <strong>für</strong> einegewisse Zeit zur Verfügung zu stellen (außer Spesenvergütung), soll ein Leihvertrag(contratto di comodato) abgeschlossen werden. Auf <strong>die</strong>se Weise sind <strong>die</strong> Besitzverhältnisseund <strong>die</strong> Zuständigkeiten klar geregelt.Bei der Leihe wird ein Gegenstand unentgeltlich und gratis, also ohne irgendeinenGeldwert, jemanden <strong>für</strong> eine bestimmte festgelegte Zeit oder auf unbestimmte Zeitüberlassen, gemäß den Bestimmungen der art. 1803-1812 ZGB. Dem Leihnehmer ob-67
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VERWALTUNGSAMTUFFICIO AMMINISTRATIV
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Inhaltsverzeichnis1. Das Pfarrbüro
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Terminkalender bzw. Terminmappe um
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1.2.3. Ordnung halten durch ein üb
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Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen i
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1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
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2. Die Pfarrei unter rechtlichen Ge
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- Seite 21 und 22: Bei der Ausstellung eines Taufschei
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- Seite 27 und 28: 4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
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