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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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8. Ausführung von Bauarbeiten, Sanierungen und Restaurierungen von Immobilienund denkmalgeschützten Gegenständen sowie von außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten;9. Jede Handlung bzgl. künstlerischen, historischen oder kulturellen wertvollen Liegenschaftenoder Gegenständen;10. Beginn, Eintritt oder Beendigung von unternehmerischer Tätigkeit oder Handelstätigkeit;11. <strong>die</strong> Konstituierung oder <strong>die</strong> Beteiligung an Gesellschaften jedweder Art;12. <strong>die</strong> Errichtung einer ONLUS-Tätigkeit;13. Schuldvereinbarungen (z.B. Aufnahme von Darlehen usw.) jeder Art mit Kreditinstituten,Rechtspersonen, Einrichtungen oder physischen Personen;14. das Einfügen von neuen Positionen in den bereits genehmigten Kostenvoranschlag;15. <strong>die</strong> Aufnahme von Angestellten und der Abschluss von Arbeitsverträgen, <strong>die</strong> nichtals gelegentliche Arbeit einzustufen sind;16. <strong>die</strong> Einlassung in ein Gerichtsverfahren, in ein Schiedsgerichtsverfahren und inVerwaltungsverfahren;17. wenn Personen, welche nicht zum Pfarrklerus gehören, längerfristig in den Strukturender <strong>Pfarrei</strong> beherbergt werden.7.2.2. BeispruchsrechteIn <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind <strong>die</strong> Beispruchsrechte und <strong>die</strong> Formalitäten zur Rechtsgültigkeitzu beachten:a) Um <strong>für</strong> <strong>die</strong> Rechtsgeschäfte unter Nr. 1, 4, 7, 11, 12 und 16 gültige Akte zu setzen,ist gemäß can. 1281 § 1 zudem <strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ortsordinarius erforderlich,<strong>die</strong> bei der notariellen Unterzeichnung des Rechtsaktes vorliegen muss.Ebenso muss amtlich nachgewiesen sein, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> der Pfarrer als gesetzlicherVertreter unterschreibt (Auszug aus dem Register der juristischen Personen).b) Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung bedürfen gemäß Gesetz222/1985, Art. 18 zu ihrer Gültigkeit im kirchlichen sowie im zivilrechtlichen Bereichder Genehmigung des Ordinarius, also des Bischöflichen Ordinariates bzw. desGeneralvikars.c) Um <strong>die</strong> Genehmigung kann der Pfarrer erst dann ansuchen, wenn vorher der Vermögensverwaltungsratder <strong>Pfarrei</strong> zum behandelnden Gegenstand Stellung genommenhat.d) Bei Neubauten, Vergrößerungen von Gebäuden, größeren Restaurierungen, Verkäufenoder Ankäufen von Liegenschaften muss vor dem Beschluss im Vermögensverwaltungsrat<strong>die</strong> Stellungnahme des Pfarrgemeinderates eingeholt werden, bevorder Vermögensverwaltungsrat den Beschluss fasst.e) In inkorporierten <strong>Pfarrei</strong>en ist auch das Gutachten des Inkorporationsträgers einzuholen.7.2.3. Ansuchen um Genehmigung des OrdinariausDas Ansuchen um Genehmigung durch das Bischöfl. Ordinariat ist vom Pfarrer undvom stellvertretenden Vorsitzenden des Vermögensverwaltungsrates zu unterzeichnenund unter Beischluss folgender Unterlagen an das Bischöfliche Ordinariat zu schicken:65

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