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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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5° <strong>die</strong> Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit zu begleichenund da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das aufgenommene Kapital in geeigneter Weisegetilgt wird;6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegtwerden kann, mit Zustimmung des Ordinarius <strong>für</strong> Zwecke der juristischen Personanzulegen;7° <strong>die</strong> Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet zu führen. <strong>Pfarrei</strong>en, <strong>die</strong> zusätzlicheine Handelstätigkeit ausüben (z.B. Führung einer Pension, Landwirtschaftusw.), müssen aus steuerrechtlichen Gründen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Tätigkeiten eine getrennteBuchhaltung führen.8° am Ende jeden Jahres über <strong>die</strong> Verwaltung Rechenschaft abzulegen, u.z. gegenüberdem Ordinarius zur Überprüfung der Verwaltungstätigkeit allgemein und gegenüberden Angehörigen der <strong>Pfarrei</strong> hinsichtlich der von ihnen gegebenen Spenden (can.1287 CIC).9° Dokumente und Belege, auf <strong>die</strong> sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kircheoder des Institutes gründen, gebührend zu ordnen und in einem entsprechendenund geeigneten Archiv aufzubewahren, authentische Kopien derselben aber, soweitsich das leicht durchführen lässt, im Archiv der Kurie zu hinterlegen.7.2.Rechtsgeschäfte der außerordentlichen VerwaltungDie Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung bilden immer einen besonderenBereich in der Vermögensverwaltung, gilt es doch einerseits <strong>die</strong> notwendigen Mittel <strong>für</strong><strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> zu erhalten und zu sichern und andererseits auf<strong>die</strong> jeweiligen Herausforderungen zu antworten und Chancen intelligent zu nutzen.7.2.1. Auflistung der Rechtsgeschäfte der außerordentlichen VerwaltungMit bischöflichem Dekret vom 2. Mai 2006 werden gemäß can. 1281 § 2 und nach Anhörendes Diözesanen Vermögensverwaltungsrates, <strong>für</strong> jene kirchlichen Einrichtungen,<strong>die</strong> der Aufsicht des Diözesanordinarius unterstellt sind, <strong>die</strong> folgenden Akte als Rechtsgeschäfteder außerordentlichen Verwaltung festgelegt (vgl. FDBB 42 (2006) 156 ff):1. Verkauf von Liegenschaften unabhängig von ihrem Wert;2. Verkauf von Gegenständen mit einem Wert, welcher höher ist als ein Fünftel dervon der Italienischen Bischofskonferenz festgelegten Summe gemäß can. 1291 5 ;3. Verträge und Vereinbarungen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren bzgl. Miete, Pacht,Leihe und Versicherungen;4. Jede Maßnahme, welche den Vermögensstand beeinträchtigt wie Verträge mit einerLaufzeit von mehr als 10 Jahren sowie <strong>die</strong> Einräumung eines Fruchtgenussrechtes,Überbaurecht, Servitut, Erbpacht, Ablöse von Reallasten und Realrechten, sofernsie im Grundbuch eingetragen sind, Hypotheken, Pfand oder Bürgschaften;5. Ankauf und Tausch von Liegenschaften und Anschaffung von größeren Objektenund Einrichtungen wie Orgeln, Glocken, Heizungsanlagen und andere größere Anlagenusw.;6. Änderung von Zweckbestimmungen von Liegenschaften;7. Annahme oder Verzicht von Schenkungen, Erbschaften sowie Legaten;5 5 In der Istruzione in materia amministrativa (IMA) Nr. 63, Abs. 3 wird hinsichtlich can. 1291 <strong>die</strong> Summevon 250.000,00 Euro festgelegt, so dass demnach ein Fünftel 50.000,00 Euro ausmachen.64

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