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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Zu überlegen ist auch, ob <strong>für</strong> den Zahlungsverkehr der <strong>Pfarrei</strong> ein sogenanntes „Online-Banking“eingerichtet werden soll. Allerdings müssen dabei im Hinblick auf <strong>die</strong> Sicherheitfolgende Gesichtspunkte gelten:a) Onlinebanking darf nur vom Pfarrbüro aus gemacht werden, es muss eine sichereDatenfernverbindung vorhanden sein (also nicht über freie Internet-Serviceprovider). Die Verschlüsselungsmethoden müssen den Anforderungen desDatenschutzes genügen, ebenso muss <strong>die</strong> Authenifizierung gesichert sein, Dieelektronischen Zugangsdaten (PIN) sind auf den Namen des Kontoinhabers oderdessen Bevollmächtigen auszustellen. Der sichere und vertrauliche Umgang mitKennwörtern muss gewährleistet sein, <strong>die</strong> Höhe der Überweisungen bzw. dasTransaktionslimit ist festzulegenb) Es empfiehlt sich, mehrere Einzelaufträge <strong>für</strong> eine Überweisung zusammenzufassen,um den Aufwand so gering als möglich zu halten. Vor der Übertragung an <strong>die</strong>Bank werden <strong>die</strong> Aufträge ausgedruckt; <strong>die</strong>se Aufstellung wird von einer Person mitZeichnungsvollmacht unterschrieben und zu den Belegen der Buchhaltung gelegt.Die Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge werden regelmäßig von einer dazubevollmächtigen Person überprüft.7. Rechtsgeschäfte der ordentlichen und außerordentlichenVerwaltung7.1.Die pfarrliche VermögensverwaltungHinsichtlich der Verwaltung der bona temporalia, d.h. der zeitlichen Güter muss <strong>die</strong><strong>Pfarrei</strong> wie jede juristische Person mit öffentlichem Charakter, gemäß den Bestimmungender cann. 1281 – 1288 (vgl. can. 532), in Übereinstimmung mit den geltendenuniversal-kirchlichen, bischöflich-diözesanen und bürgerlichen Bestimmungen verwaltetwerden.Der Pfarrer übt zusammen mit allen, <strong>die</strong> ihn dabei unterstützen, <strong>die</strong> Aufgaben derVermögensverwaltung im Namen der Kirche und entsprechend den kirchlichen Rechtsnormenaus. Wie jeder Vermögensverwalter kirchlicher Güter ist auch der Pfarrer undjene, <strong>die</strong> mit ihm <strong>die</strong> Verantwortung tragen gehalten, ihr „Amt mit Sorgfalt eines gutenHausvater zu erfüllen“ (can. 1284).Das heißt konkret:1° darüber zu wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weiseverloren geht oder Schaden leidet. Zu <strong>die</strong>sem Zweck müssen sie, soweit erforderlich,Versicherungsverträge abschließen.2° da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichemRecht gültige Weise gesichert wird;3° <strong>die</strong> Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alleBestimmungen zu beachten, <strong>die</strong> von dem Stifter, dem Spender oder rechtmäßigenAutorität getroffen worden sind, besonders aber zu verhüten, dass durch Nichtbeachtungder weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit einzufordern undsie sicher zu verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigenBestimmungen zu verwenden;63

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