Verfolgt eine <strong>Pfarrei</strong> verschiedene Aktivitäten, kann <strong>die</strong> Eröffnung von spezifischenKonten angeraten sein. Auch in <strong>die</strong>sem Fall lauten aber <strong>die</strong>se Konten immer auf denNamen der <strong>Pfarrei</strong>, allerdings mit einer Zusatzbezeichnung (Beispiel: <strong>Pfarrei</strong> zum hl.Petrus – Kirchenbau)In Absprache mit dem Vermögensverwaltungsrat und Fachleuten soll überlegt werden,wie Geldbeträge, <strong>die</strong> über einen längeren Zeitraum nicht gebraucht werden, sicher undgewinnbringend angelegt werden können.6.9.2. Bargeld-VerwaltungDer Umgang mit Bargeld in der Pfarrverwaltung muss achtsam und mit einer gewissenVorsicht erfolgen, handelt es sich doch um anvertrautes Gut, das dem Willen derSpender gemäß zu verwenden ist. Sollte hierüber etwas durch Unachtsamkeit undNachlässigkeit verloren gehen, muss wohl der zuständige Verantwortliche persönlichaufkommen.Mit D.legs. 231/2007 wurde <strong>die</strong> EU-Richtlinie 2005/60/CE umgesetzt und im Hinblickauf <strong>die</strong> Eindämmung der Geldwäsche mit der Notverordnung Nr. 78/2010 sowie mitD.legs. 201/06.12.2011 verschärft, wonach festgelegt wird, dass der Transfer von Bar-Geldwerten, nicht namentlich ausgestellte Schecks und Spareinlagen von 1.000,00 Euround höher verboten ist und eine Strafe von bis zu 40% der Geldsumme verhängtwerden kann.Es ist nicht mehr erlaubt, Bargeld, Bank- oder Postsparbücher oder Überbringersparbüchermit einem Wert von 1.000,00 Euro und höher direkt auszuhändigen bzw. zu führen.Alle Bargeldzahlungen zwischen Personen und Institutionen, welche den Wert von1.000,00 Euro und höher ausmachen, müssen dem Finanzministerium und der Agentur<strong>für</strong> Einnahmen gemeldet werden. Die Bezahlung von Rechnungen, Steuerquittungen,Kassenbons mit einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro und höher müssen deshalbmittels Banküberweisung, Kreditkarte, POS/Bancomat oder Bankscheck/Zirkularscheckerfolgen. Bei Bankeinlagen, <strong>die</strong> vom Kontoinhaber auf seinem Bankkonto durchgeführtwerden, gibt es keine Wertgrenze, allerdings können <strong>die</strong> Bankangestellten bei Verdachtnach der Herkunft des Geldes fragen. (Näheres im Folium Diœcesanum 2012, 108ff).6.9.3. Sparbücher und SchecksMit dem Gesetzesdekret 201/06.12.2011 wurde <strong>die</strong> Notverordnung 78/2010 und dasD.legs. 231/2007 abgeändert, so dass Guthaben auf einem Überbringersparbuch nurmehr einen Betrag von weniger als 1.000,00 Euro aufweisen dürfen. Ein auf einen bestimmtenNamen (nominativ) ausgestelltes Sparbuch kann durchaus höhere Beträgeaufweisen.Werden Sparbüchlein an Dritte weitergegeben, dann muss <strong>die</strong>s innerhalb von 30 Tagendem Bankinstitut mit der Angabe des Namens und dem Datum der Übergabe gemeldetwerden. Findet auf einem Sparbuch innerhalb von 10 Jahren keine Bewegung statt,dann wird es als „schlafendes Konto“ betrachtet und der Inhaber wird mittels Aushangin der Bank auf <strong>die</strong>sen Umstand aufmerksam gemacht. Wird innerhalb von 180 Tagendarauf nicht reagiert, dann kassiert der Staat den Betrag.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang muss in der <strong>Pfarrei</strong> überprüft werden, ob eventuell von Drittendeponierte Sparbücher, <strong>die</strong> zur Verwahrung übergeben wurden, <strong>die</strong>sen Vorgabenentsprechen.6.9.4. Online-Banking62
Zu überlegen ist auch, ob <strong>für</strong> den Zahlungsverkehr der <strong>Pfarrei</strong> ein sogenanntes „Online-Banking“eingerichtet werden soll. Allerdings müssen dabei im Hinblick auf <strong>die</strong> Sicherheitfolgende Gesichtspunkte gelten:a) Onlinebanking darf nur vom Pfarrbüro aus gemacht werden, es muss eine sichereDatenfernverbindung vorhanden sein (also nicht über freie Internet-Serviceprovider). Die Verschlüsselungsmethoden müssen den Anforderungen desDatenschutzes genügen, ebenso muss <strong>die</strong> Authenifizierung gesichert sein, Dieelektronischen Zugangsdaten (PIN) sind auf den Namen des Kontoinhabers oderdessen Bevollmächtigen auszustellen. Der sichere und vertrauliche Umgang mitKennwörtern muss gewährleistet sein, <strong>die</strong> Höhe der Überweisungen bzw. dasTransaktionslimit ist festzulegenb) Es empfiehlt sich, mehrere Einzelaufträge <strong>für</strong> eine Überweisung zusammenzufassen,um den Aufwand so gering als möglich zu halten. Vor der Übertragung an <strong>die</strong>Bank werden <strong>die</strong> Aufträge ausgedruckt; <strong>die</strong>se Aufstellung wird von einer Person mitZeichnungsvollmacht unterschrieben und zu den Belegen der Buchhaltung gelegt.Die Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge werden regelmäßig von einer dazubevollmächtigen Person überprüft.7. Rechtsgeschäfte der ordentlichen und außerordentlichenVerwaltung7.1.Die pfarrliche VermögensverwaltungHinsichtlich der Verwaltung der bona temporalia, d.h. der zeitlichen Güter muss <strong>die</strong><strong>Pfarrei</strong> wie jede juristische Person mit öffentlichem Charakter, gemäß den Bestimmungender cann. 1281 – 1288 (vgl. can. 532), in Übereinstimmung mit den geltendenuniversal-kirchlichen, bischöflich-diözesanen und bürgerlichen Bestimmungen verwaltetwerden.Der Pfarrer übt zusammen mit allen, <strong>die</strong> ihn dabei unterstützen, <strong>die</strong> Aufgaben derVermögensverwaltung im Namen der Kirche und entsprechend den kirchlichen Rechtsnormenaus. Wie jeder Vermögensverwalter kirchlicher Güter ist auch der Pfarrer undjene, <strong>die</strong> mit ihm <strong>die</strong> Verantwortung tragen gehalten, ihr „Amt mit Sorgfalt eines gutenHausvater zu erfüllen“ (can. 1284).Das heißt konkret:1° darüber zu wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weiseverloren geht oder Schaden leidet. Zu <strong>die</strong>sem Zweck müssen sie, soweit erforderlich,Versicherungsverträge abschließen.2° da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichemRecht gültige Weise gesichert wird;3° <strong>die</strong> Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alleBestimmungen zu beachten, <strong>die</strong> von dem Stifter, dem Spender oder rechtmäßigenAutorität getroffen worden sind, besonders aber zu verhüten, dass durch Nichtbeachtungder weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit einzufordern undsie sicher zu verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigenBestimmungen zu verwenden;63
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VERWALTUNGSAMTUFFICIO AMMINISTRATIV
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Inhaltsverzeichnis1. Das Pfarrbüro
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Terminkalender bzw. Terminmappe um
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1.2.3. Ordnung halten durch ein üb
- Seite 9 und 10:
Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen i
- Seite 11 und 12: 1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
- Seite 13 und 14: 2. Die Pfarrei unter rechtlichen Ge
- Seite 15 und 16: can. 1281 - 1288) und den diözesan
- Seite 17 und 18: VermögensverwaltungsratSeelsorgeei
- Seite 19 und 20: (Außerordentl. Verwaltung Nr. 2)11
- Seite 21 und 22: Bei der Ausstellung eines Taufschei
- Seite 23 und 24: Die aktuell geltenden Richtlinien z
- Seite 25 und 26: dadurch, dass er einen Akt setzt, d
- Seite 27 und 28: 4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
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- Seite 31 und 32: Zweckmäßigkeit orientierte, wie z
- Seite 33 und 34: Diese edv-Software kann über das I
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- Seite 43 und 44: nicht als Einkommen zu betrachten;
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- Seite 69 und 70: 7.4.3. Vermietung von einzelnen Rä
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