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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Verfolgt eine <strong>Pfarrei</strong> verschiedene Aktivitäten, kann <strong>die</strong> Eröffnung von spezifischenKonten angeraten sein. Auch in <strong>die</strong>sem Fall lauten aber <strong>die</strong>se Konten immer auf denNamen der <strong>Pfarrei</strong>, allerdings mit einer Zusatzbezeichnung (Beispiel: <strong>Pfarrei</strong> zum hl.Petrus – Kirchenbau)In Absprache mit dem Vermögensverwaltungsrat und Fachleuten soll überlegt werden,wie Geldbeträge, <strong>die</strong> über einen längeren Zeitraum nicht gebraucht werden, sicher undgewinnbringend angelegt werden können.6.9.2. Bargeld-VerwaltungDer Umgang mit Bargeld in der Pfarrverwaltung muss achtsam und mit einer gewissenVorsicht erfolgen, handelt es sich doch um anvertrautes Gut, das dem Willen derSpender gemäß zu verwenden ist. Sollte hierüber etwas durch Unachtsamkeit undNachlässigkeit verloren gehen, muss wohl der zuständige Verantwortliche persönlichaufkommen.Mit D.legs. 231/2007 wurde <strong>die</strong> EU-Richtlinie 2005/60/CE umgesetzt und im Hinblickauf <strong>die</strong> Eindämmung der Geldwäsche mit der Notverordnung Nr. 78/2010 sowie mitD.legs. 201/06.12.2011 verschärft, wonach festgelegt wird, dass der Transfer von Bar-Geldwerten, nicht namentlich ausgestellte Schecks und Spareinlagen von 1.000,00 Euround höher verboten ist und eine Strafe von bis zu 40% der Geldsumme verhängtwerden kann.Es ist nicht mehr erlaubt, Bargeld, Bank- oder Postsparbücher oder Überbringersparbüchermit einem Wert von 1.000,00 Euro und höher direkt auszuhändigen bzw. zu führen.Alle Bargeldzahlungen zwischen Personen und Institutionen, welche den Wert von1.000,00 Euro und höher ausmachen, müssen dem Finanzministerium und der Agentur<strong>für</strong> Einnahmen gemeldet werden. Die Bezahlung von Rechnungen, Steuerquittungen,Kassenbons mit einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro und höher müssen deshalbmittels Banküberweisung, Kreditkarte, POS/Bancomat oder Bankscheck/Zirkularscheckerfolgen. Bei Bankeinlagen, <strong>die</strong> vom Kontoinhaber auf seinem Bankkonto durchgeführtwerden, gibt es keine Wertgrenze, allerdings können <strong>die</strong> Bankangestellten bei Verdachtnach der Herkunft des Geldes fragen. (Näheres im Folium Diœcesanum 2012, 108ff).6.9.3. Sparbücher und SchecksMit dem Gesetzesdekret 201/06.12.2011 wurde <strong>die</strong> Notverordnung 78/2010 und dasD.legs. 231/2007 abgeändert, so dass Guthaben auf einem Überbringersparbuch nurmehr einen Betrag von weniger als 1.000,00 Euro aufweisen dürfen. Ein auf einen bestimmtenNamen (nominativ) ausgestelltes Sparbuch kann durchaus höhere Beträgeaufweisen.Werden Sparbüchlein an Dritte weitergegeben, dann muss <strong>die</strong>s innerhalb von 30 Tagendem Bankinstitut mit der Angabe des Namens und dem Datum der Übergabe gemeldetwerden. Findet auf einem Sparbuch innerhalb von 10 Jahren keine Bewegung statt,dann wird es als „schlafendes Konto“ betrachtet und der Inhaber wird mittels Aushangin der Bank auf <strong>die</strong>sen Umstand aufmerksam gemacht. Wird innerhalb von 180 Tagendarauf nicht reagiert, dann kassiert der Staat den Betrag.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang muss in der <strong>Pfarrei</strong> überprüft werden, ob eventuell von Drittendeponierte Sparbücher, <strong>die</strong> zur Verwahrung übergeben wurden, <strong>die</strong>sen Vorgabenentsprechen.6.9.4. Online-Banking62

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