entscheiden (can. 1180 §1). Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlichSchutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sollen entsprechende Richtlinienfestgelegt werden (Friedhofsordnung: Öffnungszeiten, Vergabe und Gestaltungder Gräber, Kostenregelung).Die primäre Zuständigkeit <strong>für</strong> Friedhofserweiterungen liegt bei der Gemeindeverwaltung(vgl. D.P.R. 10.091990, n. 285 (Totenpolizeiordnung) bzw. Art. 52 D.P.Reg. vom01.02.2005, Nr. 3/L). Die bürgerlichen Gemeinden sind ebenso verpflichtet, den Friedhofs<strong>die</strong>nstgemäß den geltenden urbanistischen und hygienisch-sanitären Bestimmungenzu überwachen bzw. zu gewährleisten (d.h. Tiefe und Abstand der Gräber, Beerdigungsbewilligung,Exhumierung usw.). Friedhöfe gehören zu den sekundären Infrastrukturenbzw. Erschließungsanlagen, <strong>für</strong> welche <strong>die</strong> bürgerliche Gemeinde aufzukommenhat.In der <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sind <strong>die</strong> meisten Friedhöfe, außer jene, <strong>die</strong> in den letztenJahrzehnten gebaut wurden, nach altem österreichischem Recht im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong>en.Diese Friedhöfe gehören demnach zum Kirchengut und unterliegen in ihrer Verwaltungden kirchlichen Bestimmungen (Accordo 18.02.1984, Art. 7, Abs. 5).Wird ein Friedhof verlegt, so ist <strong>die</strong> Neuanlage Sache der bürgerlichen Gemeinde. Wirdein Friedhof erweitert, so ist zwischen bürgerlicher Gemeinde und Pfarrgemeinde zuvereinbaren (evtl. Konvention), wie <strong>die</strong> Verwaltung des Friedhofs geführt wird.6.3.Inventarverzeichnis der kirchlichen GüterAls kirchliche Güter werden jene bezeichnet, <strong>die</strong> sich im Eigentum einer kirchlichen juristischenPerson öffentlichen Rechtes befinden (can. 1283 CIC). Das Vermögen(Patrimonium) einer kirchlichen Rechtsperson besteht aus dem Gesamt an unbeweglichen(Immobilien) und beweglichen Gütern, aus Rechten, aus aktiven und passivenBezügen.6.3.1. StammvermögenUnter den kirchlichen Gütern kommt dem Stammvermögen eine besondere Bedeutungzu (vgl. can. 1291). Unter dem Begriff „Stammvermögen“ (Patrimonium stabile) verstehtman jene Gütern, welche <strong>die</strong> beständige, dauernde Ausstattung einer kirchlichenInstitution bilden, so dass durch sie selbst oder durch deren Erträgnisse der Gründungszweckund <strong>die</strong> wirtschaftliche Selbständigkeit gesichert werden (vgl. can. 114 §3). Die anderen Vermögenswerte der kirchlichen Institution werden gewöhnlich alsfreiverfügbares Vermögen bezeichnet (Gewinne aus Kapitalien und Immobilien).Das bedeutet nicht, dass das Stammvermögen unbeweglich sein muss oder nicht verändertwerden darf. Diese Veränderungen werden durch besondere rechtliche Mechanismen(Beispruchsrechte, Festlegung von Wertgrenzen usw.) geregelt (vgl. can. 1292ff) und gehören zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung, <strong>die</strong> derkanonischen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen, welcher das Aufsichtsrechtüber das Vermögen der <strong>Pfarrei</strong> hat (can. 1276 §1 CIC).Von den kirchlichen Gütern (c. 1257 §1) sind <strong>die</strong> nichtkirchlichen Güter zu unterscheiden:z.B. <strong>die</strong> Vermögenswerte, <strong>die</strong> einer privaten kirchlichen Vereinigung gehören und<strong>die</strong> gemäß deren Statuten verwaltet werden.6.3.2. InventarerrichtungPflicht des Pfarrers ist es, bei seinem Amtsantritt den Vermögensstand der <strong>Pfarrei</strong> anbeweglichen und unbeweglichen Gütern (Liegenschaften) zu erheben und mittels einesInventarverzeichnisses in doppelter Ausfertigung mit Beschreibung und Wertangabe56
anzulegen oder ein vorhandenes zu überprüfen bzw. anzuerkennen. Ein Exemplar <strong>die</strong>sesVerzeichnisses ist im Verwaltungsarchiv der <strong>Pfarrei</strong>, das andere im Archiv der Kurieaufzubewahren (can. 1283, 2°, 3°).Etwaige Veränderungen sind in beiden Verzeichnissen zu vermerken. IMA 113<strong>Pfarrei</strong> zum hl. ...Reg.Nr. .........Steuer-Nr. ................Verzeichnis der unbeweglichen Güter (Immobilien)im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong>aufgenommen am ............................auf der Grundlage der Grundbuch- und der Katasterauszüge.Ortsangabe Bezeichnung Objekt E.zl./K.G Bp./Gp. Fläche AnmerkungDiesem Verzeichnis werden beigelegt:a) Grundbuchauzsug, b) Katasterauszug und c) Mappenauszug (wobei <strong>die</strong> Parzellen der <strong>Pfarrei</strong> evidenziertwerden)Die <strong>Pfarrei</strong> soll genau über <strong>die</strong> rechtliche Situation jener Liegenschaften Bescheid wissen,<strong>die</strong> ihr gehören bzw. über <strong>die</strong> sie verfügen kann.Das heißt konkret: von jeder Liegenschaft sollten im Pfarrbüro vorliegen:Grundbuchsauszug, Besitzbogen, Katasterauszug (aktueller Stand);Dokumente, <strong>die</strong> den Rechtstitel des Eigentums nachweisen: Verträge bzgl. Ankauf,Schenkung, Erbschaft) und <strong>die</strong> entsprechende Grundbuchseintragungen.Ebenso erhoben werden müssen eventuelle Zweckbestimmungen, Verpflichtungenusw., vor allen wenn mit einer Schenkung usw. bestimmte Bedingungenverknüpft sind;Urbanistische Bestimmungen, Erlaubnisse, Baukonzessionen, BenutzungsgenehmigungenBericht bzw. Protokoll bzgl. Überprüfung (Kollau<strong>die</strong>rung) der technischen Anlagen(Heizung usw.) vgl. Nr. 6.6.Zertifikate, Zeugnisse, Konformitätserklärungen bzgl. Brandschutzbestimmungen,Sicherheitsbestimmungen, Umweltbestimmungen, vgl. Nr. 6.6.Mietverträge, Pachtverträge; Leihverträge, VereinbarungenZu den beweglichen Gütern der <strong>Pfarrei</strong> gehören:<strong>die</strong> Einrichtungsgegenstände in der Kirche: Paramente, liturgische Gerätschaften,Gegenstände von künstlerischem und historischem Wert, usw. (Heilige Bilder,heilige Sachen)<strong>die</strong> Einrichtung des Pfarrhauses<strong>die</strong> Einrichtungsgegenstände in den Pfarrlokalen <strong>die</strong> Maschinen im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong> (Fotokopiermaschine, PC ...)Material (Papierbestand, usw.)Die beweglichen Güter, <strong>die</strong> dem Pfarrer oder anderen Personen gehören, sollen deutlichdurch entsprechende Aufschreibungen (Inventar) identifiziert werden können.57
- Seite 1 und 2:
VERWALTUNGSAMTUFFICIO AMMINISTRATIV
- Seite 3 und 4:
Inhaltsverzeichnis1. Das Pfarrbüro
- Seite 5 und 6: Terminkalender bzw. Terminmappe um
- Seite 7 und 8: 1.2.3. Ordnung halten durch ein üb
- Seite 9 und 10: Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen i
- Seite 11 und 12: 1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
- Seite 13 und 14: 2. Die Pfarrei unter rechtlichen Ge
- Seite 15 und 16: can. 1281 - 1288) und den diözesan
- Seite 17 und 18: VermögensverwaltungsratSeelsorgeei
- Seite 19 und 20: (Außerordentl. Verwaltung Nr. 2)11
- Seite 21 und 22: Bei der Ausstellung eines Taufschei
- Seite 23 und 24: Die aktuell geltenden Richtlinien z
- Seite 25 und 26: dadurch, dass er einen Akt setzt, d
- Seite 27 und 28: 4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
- Seite 29 und 30: Kulturelle Tätigkeiten: Neben der
- Seite 31 und 32: Zweckmäßigkeit orientierte, wie z
- Seite 33 und 34: Diese edv-Software kann über das I
- Seite 35 und 36: dazu dienen, dass eine gewisse Plan
- Seite 37 und 38: In der Diözese Bozen-Brixen sind d
- Seite 39 und 40: Die Annahme von Schenkungen, Erbsch
- Seite 41 und 42: dal sig. ..........................
- Seite 43 und 44: nicht als Einkommen zu betrachten;
- Seite 45 und 46: Pfarrsender ) usw.A 7.A 8.A 9.Haush
- Seite 47 und 48: Sollte nach dreimalig erfolgter Mah
- Seite 49 und 50: können auch Tätigkeiten mit seels
- Seite 51 und 52: Ebenso können bestimmte Bereiche i
- Seite 53 und 54: tuten, Rechnungsbuchführung, Täti
- Seite 55: turen bzw. Erschließungsanlagen, f
- Seite 59 und 60: Bestehende Gebäude müssen den neu
- Seite 61 und 62: 6.8.2. Finanzielle Unterstützung v
- Seite 63 und 64: Zu überlegen ist auch, ob für den
- Seite 65 und 66: 8. Ausführung von Bauarbeiten, San
- Seite 67 und 68: 7.4.Überlassung von Liegenschaften
- Seite 69 und 70: 7.4.3. Vermietung von einzelnen Rä
- Seite 71 und 72: 7.6.Veräußerungen von Liegenschaf
- Seite 73 und 74: 1. In der Pfarrei sind die Versiche
- Seite 75 und 76: vollen und erfüllten Menschsein, d
- Seite 77 und 78: Die Wertscheine (voucher) werden vo
- Seite 79 und 80: pen und -kapellen, welche diese Tä
- Seite 81 und 82: 9.7.Weitere Formen der freien Mitar
- Seite 83 und 84: 10. Ämter und Aufgaben in den Pfar
- Seite 85 und 86: 5. Welche Zuständigkeiten sind mit
- Seite 87 und 88: ERKLÄRUNG und BEVOLLMÄCHTIGUNGfü
- Seite 89 und 90: ERKLÄRUNG und BEAUFTRAGUNGfür den
- Seite 91 und 92: ERKLÄRUNG und BEAUFTRAGUNGfür den
- Seite 93 und 94: ERKLÄRUNG und BEVOLLMÄCHTIGUNGfü
- Seite 95 und 96: Mesner - Dienstleistungsvertragzwis
- Seite 97 und 98: Anhanggenauere Informationen im Vad
- Seite 99 und 100: Dem so verstandenen „Arbeiter“
- Seite 101 und 102: 11.1.3. Verantwortung für Straftat
- Seite 103 und 104: 11.3. Messstipendium IMA 33Der Pfar
- Seite 105 und 106: „Der Diözesanordinarius übertr
- Seite 107 und 108:
Meldung bzgl. eventueller Lebensver
- Seite 109:
Zum Testamentsvollstrecker bestimme