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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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entscheiden (can. 1180 §1). Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlichSchutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sollen entsprechende Richtlinienfestgelegt werden (Friedhofsordnung: Öffnungszeiten, Vergabe und Gestaltungder Gräber, Kostenregelung).Die primäre Zuständigkeit <strong>für</strong> Friedhofserweiterungen liegt bei der Gemeindeverwaltung(vgl. D.P.R. 10.091990, n. 285 (Totenpolizeiordnung) bzw. Art. 52 D.P.Reg. vom01.02.2005, Nr. 3/L). Die bürgerlichen Gemeinden sind ebenso verpflichtet, den Friedhofs<strong>die</strong>nstgemäß den geltenden urbanistischen und hygienisch-sanitären Bestimmungenzu überwachen bzw. zu gewährleisten (d.h. Tiefe und Abstand der Gräber, Beerdigungsbewilligung,Exhumierung usw.). Friedhöfe gehören zu den sekundären Infrastrukturenbzw. Erschließungsanlagen, <strong>für</strong> welche <strong>die</strong> bürgerliche Gemeinde aufzukommenhat.In der <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sind <strong>die</strong> meisten Friedhöfe, außer jene, <strong>die</strong> in den letztenJahrzehnten gebaut wurden, nach altem österreichischem Recht im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong>en.Diese Friedhöfe gehören demnach zum Kirchengut und unterliegen in ihrer Verwaltungden kirchlichen Bestimmungen (Accordo 18.02.1984, Art. 7, Abs. 5).Wird ein Friedhof verlegt, so ist <strong>die</strong> Neuanlage Sache der bürgerlichen Gemeinde. Wirdein Friedhof erweitert, so ist zwischen bürgerlicher Gemeinde und Pfarrgemeinde zuvereinbaren (evtl. Konvention), wie <strong>die</strong> Verwaltung des Friedhofs geführt wird.6.3.Inventarverzeichnis der kirchlichen GüterAls kirchliche Güter werden jene bezeichnet, <strong>die</strong> sich im Eigentum einer kirchlichen juristischenPerson öffentlichen Rechtes befinden (can. 1283 CIC). Das Vermögen(Patrimonium) einer kirchlichen Rechtsperson besteht aus dem Gesamt an unbeweglichen(Immobilien) und beweglichen Gütern, aus Rechten, aus aktiven und passivenBezügen.6.3.1. StammvermögenUnter den kirchlichen Gütern kommt dem Stammvermögen eine besondere Bedeutungzu (vgl. can. 1291). Unter dem Begriff „Stammvermögen“ (Patrimonium stabile) verstehtman jene Gütern, welche <strong>die</strong> beständige, dauernde Ausstattung einer kirchlichenInstitution bilden, so dass durch sie selbst oder durch deren Erträgnisse der Gründungszweckund <strong>die</strong> wirtschaftliche Selbständigkeit gesichert werden (vgl. can. 114 §3). Die anderen Vermögenswerte der kirchlichen Institution werden gewöhnlich alsfreiverfügbares Vermögen bezeichnet (Gewinne aus Kapitalien und Immobilien).Das bedeutet nicht, dass das Stammvermögen unbeweglich sein muss oder nicht verändertwerden darf. Diese Veränderungen werden durch besondere rechtliche Mechanismen(Beispruchsrechte, Festlegung von Wertgrenzen usw.) geregelt (vgl. can. 1292ff) und gehören zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung, <strong>die</strong> derkanonischen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen, welcher das Aufsichtsrechtüber das Vermögen der <strong>Pfarrei</strong> hat (can. 1276 §1 CIC).Von den kirchlichen Gütern (c. 1257 §1) sind <strong>die</strong> nichtkirchlichen Güter zu unterscheiden:z.B. <strong>die</strong> Vermögenswerte, <strong>die</strong> einer privaten kirchlichen Vereinigung gehören und<strong>die</strong> gemäß deren Statuten verwaltet werden.6.3.2. InventarerrichtungPflicht des Pfarrers ist es, bei seinem Amtsantritt den Vermögensstand der <strong>Pfarrei</strong> anbeweglichen und unbeweglichen Gütern (Liegenschaften) zu erheben und mittels einesInventarverzeichnisses in doppelter Ausfertigung mit Beschreibung und Wertangabe56

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