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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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turen bzw. Erschließungsanlagen, <strong>für</strong> welche eigentlich <strong>die</strong> öffentliche Hand aufzukommenhat.Kultusräume, welche dem Gottes<strong>die</strong>nst, der Liturgie <strong>die</strong>nen, sind durch ihre Weihe heiligeOrte (can. 1205). Aus <strong>die</strong>sem Grund ist alles zu vermeiden, was der Würde undHeiligkeit <strong>die</strong>ses Ortes widerspricht. Sollten pfarrliche Strukturen <strong>für</strong> andere Zweckeverwendet werden, braucht es dazu nicht nur <strong>die</strong> Konsultation in den pfarrlichen Gremien(PGR – VVR), sondern auch <strong>die</strong> Genehmigung des Ordinarius.6.1.2. Pfarrkirche und andere KirchenDie Pfarrkirche hat unter allen kirchlichen Gebäude den hervorragenden Rang: sie istder Versammlungsort der Gemeinschaft der Christen der <strong>Pfarrei</strong>. Die Pfarrkirche wird infeierlicher Form geweiht (can. 1217 § 2), jede Pfarrkirche muss einen Taufbrunnen haben(can. 858) und in der Regel werden Erwachsene und Kinder in der Pfarrkirche getauft(can. 857), <strong>die</strong> Eucharistie wird nicht nur zumindest jeden Sonntag in der Pfarrkichegefeiert, sondern muss dort auch aufbewahrt werden (can. 934), <strong>die</strong> Feier derTrauung findet in der Regel in der Pfarrkirche statt (can. 1118). Kann am Sonntag keineEucharistiefeier stattfinden, sollen sich <strong>die</strong> Gläubigen in der Pfarrkirche zu einemWortgottes<strong>die</strong>nst treffen (can. 1248 § 2). IMA 139Die übrigen Kirchen und Kapellen in der <strong>Pfarrei</strong>, welche zur <strong>Pfarrei</strong> gehören, haben Öffentlichkeitscharakter,im Unterschied zu den Kapellen im Privatbesitz. Im PersonalundOrtsverzeichnis der <strong>Diözese</strong> sind <strong>die</strong> Kirchen und Kapellen mit Öffentlichkeitscharakterjeweils bei den einzelnen <strong>Pfarrei</strong>en vermerkt.Der Eintritt zu den Gott<strong>die</strong>nsten ist frei und unentgeltlich. Zur bloßen Besichtigungoder <strong>für</strong> nicht gottes<strong>die</strong>nstliche Veranstaltungen dürfen Gebühren erhoben werden(can. 1221), wobei allerdings zu bedenken ist, dass es sich hier um kommerzielle Tätigkeithandelt.6.1.3. Die übrigen pfarrlichen GebäudeZu den pfarrlichen Gebäuden gehören außer der Kirche, Sakristei, Turm und Kirchenvorraumebenso das Widum, <strong>die</strong> Räume <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pfarrkatechese und <strong>die</strong> Versammlungenvon Pfarrgruppen, das Pfarrbüro, das Pfarrheim usw. Es handelt sich also im Wesentlichenum jene Räumlichkeiten, welche <strong>für</strong> <strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> zurVerfügung stehen (vgl. Gutachten des Staatsrates vom 18.10.1989, Nr. 1263).Im Widum oder Pfarrhaus befindet sich <strong>die</strong> Wohnung des Pfarrers (can. 533 § 1) undgegebenenfalls jener Priester, <strong>die</strong> in der Seelsorge mitwirken, sowie zum Teil jeneRäumlichkeiten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> erfordert sind (Pfarrbüro,Archiv, Versammlungsraum usw. ) Das Widum gehört zu den Kultusgebäuden und wirddeshalb in steuerrechtlicher Hinsicht eigens behandelt (z.B. Befreiung von der Gemeinde-ImmobiliensteuerICI). Die Zweckbestimmung des Widums ist klar gegeben undbleibt auch dann bestehen, sollte kein Pfarrer im Widum wohnen.Wird hingegen ein Teil des Widums <strong>für</strong> Tätigkeiten verwendet, welche nicht zu den institutionellenZwecken gehören, wie z.B. Vermietung von Zimmern usw., dann können<strong>die</strong> steuerrechtlichen Vergünstigungen nicht angewandt werden; <strong>die</strong> Einkünfte aus <strong>die</strong>senTätigkeiten müssen versteuert werden.6.2.Der FriedhofNormalerweise hat jede <strong>Pfarrei</strong> einen eigenen Friedhof (can. 1240-1243), auf dem <strong>die</strong>Pfarrangehörigen das Recht haben, bestattet zu werden, sofern sie nicht etwas anderes55

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