2. Bei regelmäßiger Nutzung von Räumlichkeiten kann ebenso eine Pauschalsumme <strong>für</strong> dengesamten Nutzungszeitraum vereinbart werden, welcher dann von der Seelsorgeeinheitoder dem Dekanat als Kostenrückerstattung bezahlt wird.3. Der überpfarrliche Einsatz von Personen wird ebenso in seinem Ausmaß bzw. im Verhältniszur Gesamtarbeitszeit bestimmt, sodass der entsprechende Prozentsatz von der Seelsorgeeinheitvergütet wird.Dass von der Seelsorgeeinheit oder vom Dekanat Kostenbeteiligungen bzw. <strong>die</strong> Rückerstattungvon Kosten durchgeführt werden können, setzt voraus, dass <strong>die</strong>se Einrichtungenin irgendeiner Weise über eine gemeinsame Kasse verfügen.Die Bildung einer solchen Kasse ist angeraten und erfolgt dadurch, dass <strong>die</strong> beteiligten<strong>Pfarrei</strong>en im Hinblick auf <strong>die</strong> zu erwartenden Ausgaben (vgl. pastorales Jahresprogramm,definierbare Fixkosten) eine festgelegte Quote, <strong>die</strong> sich an der Einwohnerzahlder jeweiligen <strong>Pfarrei</strong> orientieren kann, in <strong>die</strong> Kasse als Akonto einzahlen und dassdann entsprechend der Halb- oder Jahresabrechnung der Saldo gemäß vereinbartemSchlüssel auf <strong>die</strong> betroffenen <strong>Pfarrei</strong>en aufgeteilt wird.6. Liegenschaftsverwaltung6.1.Die pfarrlichen StrukturenJede <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> rechtmäßig errichtet ist, muss in der Lage sein, durch Strukturen undandere Mittel, <strong>die</strong> eigenen institutionellen Zwecke verfolgen zu können. Diese Mittelmachen ihre Ausstattung aus und bilden das Stammvermögen (patrimonium stabile).Es ist eine besonders wichtige Verpflichtung, den ausschließlichen und ungeschränktenBesitz <strong>die</strong>ser Strukturen zu wahren und zu sichern. Dies zeigt sich in der konkretenund tatsächlichen Verfügungsgewalt und durch den Besitz der Schlüssel, <strong>die</strong> nichtleichtfertig aus der Hand gegeben und beim Wechsel der Verantwortlichen immer wiederzurückverlangt werden müssen.6.1.1. Kultus-Gebäude – Kultus-RäumeDie <strong>Pfarrei</strong> als kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung übt gemäß ihremErrichtungszweck Religions- und Kultustätigkeit aus, d.h. „jene Tätigkeiten, welcheausgerichtet sind auf <strong>die</strong> Ausübung des Kultus, der Seelsorge, der Ausbildung des Klerusund der Ordensleute, auf missionarische Zwecke, auf <strong>die</strong> Katechese und <strong>die</strong> christlicheErziehung (Art. 16, Buchst. a, Gesetz 222/20.05.1985).“Unter „Kultusbauten“ (edifici di culto) und deren „Zubehör“ (pertinenze) im Sinne derGesetze werden somit nicht nur <strong>die</strong> „Kirchen“ verstanden, sondern alle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seelsorgebestimmten Gebäude („unità immobiliari destinate esclusivamente all’esercizio diculto ... e le loro pertinenze“ DPR 917/22.12.1986, Art. 33 Abs. 1 g; Gesetz413/3012.1991, Art. 23, Abs. 1 b; vgl. Amico del Clero 1992, 236.): also Pfarrhäuser,Pfarrheime, Pfarrlokale, Lokale <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seelsorge, Wohnungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Priester, usw.immer vorausgesetzt, dass sie nicht vermietet oder zu kommerziellen Zwecken verwendetwerden („che non siano di natura commerciale“, vgl. Gesetz vom 24.03.1993mit einer Erklärung des Ministers <strong>für</strong> Öffentliche Arbeiten in „Il Sole – 24 Ore“ vom26.09.1992).Gemäß staatlichem Gesetz (vom 17.08.1942, Nr. 1150) und den Gesetzen der RegionTrentino–Südtirol (Nr. 3 vom 30.05.1951, Nr. 17 vom 03.11.1963 und Nr. 11 vom23.04.2004, Art. 50, Abs. h) gehören <strong>die</strong> Kultusbauten zu den sekundären Infrastruk-54
turen bzw. Erschließungsanlagen, <strong>für</strong> welche eigentlich <strong>die</strong> öffentliche Hand aufzukommenhat.Kultusräume, welche dem Gottes<strong>die</strong>nst, der Liturgie <strong>die</strong>nen, sind durch ihre Weihe heiligeOrte (can. 1205). Aus <strong>die</strong>sem Grund ist alles zu vermeiden, was der Würde undHeiligkeit <strong>die</strong>ses Ortes widerspricht. Sollten pfarrliche Strukturen <strong>für</strong> andere Zweckeverwendet werden, braucht es dazu nicht nur <strong>die</strong> Konsultation in den pfarrlichen Gremien(PGR – VVR), sondern auch <strong>die</strong> Genehmigung des Ordinarius.6.1.2. Pfarrkirche und andere KirchenDie Pfarrkirche hat unter allen kirchlichen Gebäude den hervorragenden Rang: sie istder Versammlungsort der Gemeinschaft der Christen der <strong>Pfarrei</strong>. Die Pfarrkirche wird infeierlicher Form geweiht (can. 1217 § 2), jede Pfarrkirche muss einen Taufbrunnen haben(can. 858) und in der Regel werden Erwachsene und Kinder in der Pfarrkirche getauft(can. 857), <strong>die</strong> Eucharistie wird nicht nur zumindest jeden Sonntag in der Pfarrkichegefeiert, sondern muss dort auch aufbewahrt werden (can. 934), <strong>die</strong> Feier derTrauung findet in der Regel in der Pfarrkirche statt (can. 1118). Kann am Sonntag keineEucharistiefeier stattfinden, sollen sich <strong>die</strong> Gläubigen in der Pfarrkirche zu einemWortgottes<strong>die</strong>nst treffen (can. 1248 § 2). IMA 139Die übrigen Kirchen und Kapellen in der <strong>Pfarrei</strong>, welche zur <strong>Pfarrei</strong> gehören, haben Öffentlichkeitscharakter,im Unterschied zu den Kapellen im Privatbesitz. Im PersonalundOrtsverzeichnis der <strong>Diözese</strong> sind <strong>die</strong> Kirchen und Kapellen mit Öffentlichkeitscharakterjeweils bei den einzelnen <strong>Pfarrei</strong>en vermerkt.Der Eintritt zu den Gott<strong>die</strong>nsten ist frei und unentgeltlich. Zur bloßen Besichtigungoder <strong>für</strong> nicht gottes<strong>die</strong>nstliche Veranstaltungen dürfen Gebühren erhoben werden(can. 1221), wobei allerdings zu bedenken ist, dass es sich hier um kommerzielle Tätigkeithandelt.6.1.3. Die übrigen pfarrlichen GebäudeZu den pfarrlichen Gebäuden gehören außer der Kirche, Sakristei, Turm und Kirchenvorraumebenso das Widum, <strong>die</strong> Räume <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pfarrkatechese und <strong>die</strong> Versammlungenvon Pfarrgruppen, das Pfarrbüro, das Pfarrheim usw. Es handelt sich also im Wesentlichenum jene Räumlichkeiten, welche <strong>für</strong> <strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> zurVerfügung stehen (vgl. Gutachten des Staatsrates vom 18.10.1989, Nr. 1263).Im Widum oder Pfarrhaus befindet sich <strong>die</strong> Wohnung des Pfarrers (can. 533 § 1) undgegebenenfalls jener Priester, <strong>die</strong> in der Seelsorge mitwirken, sowie zum Teil jeneRäumlichkeiten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> erfordert sind (Pfarrbüro,Archiv, Versammlungsraum usw. ) Das Widum gehört zu den Kultusgebäuden und wirddeshalb in steuerrechtlicher Hinsicht eigens behandelt (z.B. Befreiung von der Gemeinde-ImmobiliensteuerICI). Die Zweckbestimmung des Widums ist klar gegeben undbleibt auch dann bestehen, sollte kein Pfarrer im Widum wohnen.Wird hingegen ein Teil des Widums <strong>für</strong> Tätigkeiten verwendet, welche nicht zu den institutionellenZwecken gehören, wie z.B. Vermietung von Zimmern usw., dann können<strong>die</strong> steuerrechtlichen Vergünstigungen nicht angewandt werden; <strong>die</strong> Einkünfte aus <strong>die</strong>senTätigkeiten müssen versteuert werden.6.2.Der FriedhofNormalerweise hat jede <strong>Pfarrei</strong> einen eigenen Friedhof (can. 1240-1243), auf dem <strong>die</strong>Pfarrangehörigen das Recht haben, bestattet zu werden, sofern sie nicht etwas anderes55
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VERWALTUNGSAMTUFFICIO AMMINISTRATIV
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