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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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2. Bei regelmäßiger Nutzung von Räumlichkeiten kann ebenso eine Pauschalsumme <strong>für</strong> dengesamten Nutzungszeitraum vereinbart werden, welcher dann von der Seelsorgeeinheitoder dem Dekanat als Kostenrückerstattung bezahlt wird.3. Der überpfarrliche Einsatz von Personen wird ebenso in seinem Ausmaß bzw. im Verhältniszur Gesamtarbeitszeit bestimmt, sodass der entsprechende Prozentsatz von der Seelsorgeeinheitvergütet wird.Dass von der Seelsorgeeinheit oder vom Dekanat Kostenbeteiligungen bzw. <strong>die</strong> Rückerstattungvon Kosten durchgeführt werden können, setzt voraus, dass <strong>die</strong>se Einrichtungenin irgendeiner Weise über eine gemeinsame Kasse verfügen.Die Bildung einer solchen Kasse ist angeraten und erfolgt dadurch, dass <strong>die</strong> beteiligten<strong>Pfarrei</strong>en im Hinblick auf <strong>die</strong> zu erwartenden Ausgaben (vgl. pastorales Jahresprogramm,definierbare Fixkosten) eine festgelegte Quote, <strong>die</strong> sich an der Einwohnerzahlder jeweiligen <strong>Pfarrei</strong> orientieren kann, in <strong>die</strong> Kasse als Akonto einzahlen und dassdann entsprechend der Halb- oder Jahresabrechnung der Saldo gemäß vereinbartemSchlüssel auf <strong>die</strong> betroffenen <strong>Pfarrei</strong>en aufgeteilt wird.6. Liegenschaftsverwaltung6.1.Die pfarrlichen StrukturenJede <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> rechtmäßig errichtet ist, muss in der Lage sein, durch Strukturen undandere Mittel, <strong>die</strong> eigenen institutionellen Zwecke verfolgen zu können. Diese Mittelmachen ihre Ausstattung aus und bilden das Stammvermögen (patrimonium stabile).Es ist eine besonders wichtige Verpflichtung, den ausschließlichen und ungeschränktenBesitz <strong>die</strong>ser Strukturen zu wahren und zu sichern. Dies zeigt sich in der konkretenund tatsächlichen Verfügungsgewalt und durch den Besitz der Schlüssel, <strong>die</strong> nichtleichtfertig aus der Hand gegeben und beim Wechsel der Verantwortlichen immer wiederzurückverlangt werden müssen.6.1.1. Kultus-Gebäude – Kultus-RäumeDie <strong>Pfarrei</strong> als kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung übt gemäß ihremErrichtungszweck Religions- und Kultustätigkeit aus, d.h. „jene Tätigkeiten, welcheausgerichtet sind auf <strong>die</strong> Ausübung des Kultus, der Seelsorge, der Ausbildung des Klerusund der Ordensleute, auf missionarische Zwecke, auf <strong>die</strong> Katechese und <strong>die</strong> christlicheErziehung (Art. 16, Buchst. a, Gesetz 222/20.05.1985).“Unter „Kultusbauten“ (edifici di culto) und deren „Zubehör“ (pertinenze) im Sinne derGesetze werden somit nicht nur <strong>die</strong> „Kirchen“ verstanden, sondern alle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seelsorgebestimmten Gebäude („unità immobiliari destinate esclusivamente all’esercizio diculto ... e le loro pertinenze“ DPR 917/22.12.1986, Art. 33 Abs. 1 g; Gesetz413/3012.1991, Art. 23, Abs. 1 b; vgl. Amico del Clero 1992, 236.): also Pfarrhäuser,Pfarrheime, Pfarrlokale, Lokale <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seelsorge, Wohnungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Priester, usw.immer vorausgesetzt, dass sie nicht vermietet oder zu kommerziellen Zwecken verwendetwerden („che non siano di natura commerciale“, vgl. Gesetz vom 24.03.1993mit einer Erklärung des Ministers <strong>für</strong> Öffentliche Arbeiten in „Il Sole – 24 Ore“ vom26.09.1992).Gemäß staatlichem Gesetz (vom 17.08.1942, Nr. 1150) und den Gesetzen der RegionTrentino–Südtirol (Nr. 3 vom 30.05.1951, Nr. 17 vom 03.11.1963 und Nr. 11 vom23.04.2004, Art. 50, Abs. h) gehören <strong>die</strong> Kultusbauten zu den sekundären Infrastruk-54

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