Mit der Eintragung in das Landesverzeichnis ergibt sich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vereine <strong>die</strong> Verpflichtungder Rechnungslegung, d.h. <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben sind dem Kabinettsamtbei der Landesregierung zu übermitteln. Der Termin hier<strong>für</strong> ist der 31. Mai jeden Jahres.Der Rechnungsabschluss ist zu senden an: Autonome Provinz <strong>Bozen</strong> - Südtirol,Amt <strong>für</strong> Kabinettsangelegenheiten, Landhaus I, 39100 <strong>Bozen</strong>.5.8.3. Volontariatsvereine und ihr HandlungsspielraumWeitreichende Vorteile bringt das Volontariatsgesetz den Vereinen in steuerlicher Hinsicht.Mit der endgültigen Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigenOrganisationen werden folgende Erleichterungen wirksam:der Verein ist nicht mehr Mehrwertsteuersubjekt, d.h. <strong>die</strong> Mehrwertsteuer aufkommerzielle Einnahmen ist nicht mehr geschuldet und muss daher auch nichtabgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass bei Veranstaltungen wie Feste, Bälle,Konzerte usw. keine Mwst. mehr bezahlt werden muss. (Bisher ist <strong>die</strong> entsprechendeAbrechnung über <strong>die</strong> SIAE erfolgt). Auch besteht keinerlei Verpflichtungzur Führung jedweder Mehrwertsteuerregister oder zur Abfassung einerMwst.-Jahreserklärung;der Verein wird grundbuchfähig, d.h. er kann Immobilien erwerben;der Verein kann Fahrzeuge erwerben und auf den eigenen Namen zulassen;der Verein ist von jeden Stempel- und Registergebühren befreit;im Falle von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften ist der Verein vonjeglicher Steuer befreit;<strong>die</strong> Befreiung der Einkünfte aus gewerblichen Hilfs- und Nebentätigkeiten vonder Körperschaftssteuer IRES und der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAPunter der Voraussetzung, dass <strong>die</strong>se Erträge ausschließlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> institutionellenZwecke des Vereines verwendet werden.Für <strong>die</strong> ehrenamtlichen Vereinigungen ergeben sich folgende Verpflichtungen:Abgabe des jährlichen Tätigkeitsberichtes , der Jahresabschlussrechnung, desBerichtes der Rechnungsrevisoren sowie eine Aufstellung über private Spenden,mit jeweiliger Angabe des Spenders, sofern <strong>die</strong>ser nicht anonym zu bleibenwünscht.Im Tätigkeitsbericht ist besonders auf <strong>die</strong> Verwendung der Einkünfte aus dengewerblichen Nebentätigkeiten einzugehen.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang wird empfohlen, das Kassabuch entsprechend denKriterien einer geordneten Buchhaltung zu führen, d.h. dass <strong>für</strong> jeden Geschäftsvorfallein entsprechender Beleg vorhanden sein muss und dass <strong>die</strong> Aufzeichnungenchronologisch geordnet sauber, übersichtlich und leserlich seinmüssen.5.8.4. <strong>Pfarrei</strong> und pfarrliche Gruppen im Blick auf ehrenamtliche VereinigungenZuallererst sei hingewiesen, dass eine <strong>Pfarrei</strong> bzw. ein Pfarrgemeinderat nicht als ehrenamtlicheVereinigung bzw. als Einrichtung mit Onlus-Status einzustufen ist, da <strong>die</strong>sebereits durch <strong>die</strong> kirchenrechtliche Errichtung und <strong>die</strong> zivilrechtliche Anerkennungeneinen besonders bestimmten Status besitzen.Gewissen eigenständigen Gruppen in der <strong>Pfarrei</strong> (z.B. Kirchenchöre), <strong>die</strong> bisher zumgrößten Teil als pfarrliche Einrichtungen ohne formale Konstituierung wirken, könntenunter Umständen und nach gut überlegter Prüfung in einen Volontariatsverein mit Sta-52
tuten, Rechnungsbuchführung, Tätigkeitsbericht, Jahresversammlung und Rechenschaftsberichtenumgewandelt werden.5.9.Die <strong>Pfarrei</strong> und der Bereich „Soziales Unternehmen“ – „Impresa Sociale“Mit D.legs.155/2006 wurde in der Rechtsordnung des Italienischen Staates <strong>die</strong> sogenannte„Impresa Sociale“ eingeführt.Für kirchliche Einrichtungen (<strong>Pfarrei</strong>en) kommt <strong>die</strong>se Möglichkeit nicht oder nur <strong>für</strong> einige,bestimmte Bereiche in Frage, wobei dann gegebenenfalls ein „ramo Impresa sociale“eingerichtet wird.Es geht hier vor allem um Tätigkeiten, durch <strong>die</strong> ein sozialer Nutzen erwirtschaftet wirdim Bereich der sozialen und sanitären Assistenz, in der Erziehung und Ausbildung, inder Wahrung der Umwelt, in der Aufwertung der kulturellen Güter usw.Wenigstens 70% der Erlöse müssen aus den Tätigkeiten in <strong>die</strong>sen obengenannten Bereichenerwirtschaftet werden.5.10. Die <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> Seelsorgeeinheit, das Dekanat: Regelungen in der KostenbeteiligungFür <strong>die</strong> ordentliche pastorale Tätigkeit in der <strong>Pfarrei</strong>, <strong>für</strong> <strong>die</strong> pfarrlichen Strukturen (Kirchen,Widum, Pfarrheim, usw.) sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Instandhaltung der Liegenschaften im Eigentumder <strong>Pfarrei</strong> ist nach allgemeinen Grundsatz der Eigentümer, d.h. <strong>die</strong> jeweilige<strong>Pfarrei</strong> verantwortlich, welche somit <strong>die</strong> damit verbundenen Strukturkosten grundsätzlichselber trägt, auch wenn <strong>für</strong> gewisse Auslagen bei öffentlichen und privatenStellen um eine finanzielle Unterstützung angesucht wird.Dies gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Personalkosten hinsichtlich der Personen, <strong>die</strong> im direkten undunmittelbaren Dienst der <strong>Pfarrei</strong> tätig sind wie der Pfarrer (monatliche pro-Kopf-Quote)oder wie jene Personen, <strong>die</strong> mit Diensten in der <strong>Pfarrei</strong> beauftragt bzw. angestellt sindwie Mesner, Pastoralassistent/innen usw.Laut diözesaner Regelung übernimmt <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Wohnungsspesen <strong>für</strong> den Pfarrhaushalt(elektrische Energie, Heizung, Gebühren usw.) im Pfarrwidum, in dem derPfarrer das unentgeltliches Wohnrecht hat.Hat ein Pfarrer zwei oder mehrere <strong>Pfarrei</strong>en und hat er seinen Haushalt im Widum einer<strong>Pfarrei</strong> eingerichtet, so beteiligen sich <strong>die</strong> anderen ihm anvertrauten <strong>Pfarrei</strong>en anden Wohnungsspesen gemäß vereinbartem Beteiligungsschlüssel (z.B. im Verhältnisder Einwohnerzahl).Eine analoge Regelung gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> anderen Ausgaben, welche der Pfarrer im Zusammenhangmit der Ausübung seines Dienstes hat (Dienstfahrten, Telefonspesenusw.)Werden Strukturen oder einzelne Räumlichkeiten in Strukturen (Z.B. Sitzungsraum imWidum) überpfarrlich genutzt oder sind beauftragte bzw. angestellte Personen auf derEbene mehrerer <strong>Pfarrei</strong>en, in einer Seelsorgeeinheit oder auf Dekanatsebene tätig,dann wird hinsichtlich <strong>die</strong>ser Nutzung von Räumlichkeiten bzw. des Einsatzes der Personeneine Abmachung bzgl. Kostenbeteiligung getroffen unter Berücksichtigung derfolgenden Gesichtspunkte:1. Bei einmaliger oder fallweiser Nutzung von Räumlichkeiten kann eine Art „Raummiete“vereinbart werden, welche in einer Pauschalsumme <strong>die</strong> Spesen <strong>für</strong> Heizung, Reinigungusw. umfasst und <strong>die</strong> unmittelbar von den beteiligten <strong>Pfarrei</strong>en anteilsmäßig bzw. von derSeelsorgeeinheit oder dem Dekanat an <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> als Kostenrückerstattung bezahlt wird.53
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- Seite 11 und 12: 1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
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„Der Diözesanordinarius übertr
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Meldung bzgl. eventueller Lebensver
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