Der Beitrag der <strong>Pfarrei</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spesen der Wohnung des Pfarrers: Strom, Wasser,Heizöl, Gas, Telefon, Post, sonstige Gebühren, <strong>die</strong> mit der Pfarrerwohnungzusammenhängen, wie Abfallentsorgung, Wasserentsorgung usw.Ausgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dienstfahrten <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>.5.6.StiftungenSoweit in einer <strong>Pfarrei</strong> fromme Stiftungen bestehen, müssen <strong>die</strong> Stiftungsverbindlichkeiten(der Wille der Stifter) erfüllt und eingehalten werden. Außer den Verpflichtungenaus Meßstiftungen, <strong>die</strong> gewöhnlich im Intentionenbuch vermerkt sind (can. 958 § 1),müssen <strong>die</strong>se und andere Verpflichtungen aus Stiftungen, letztwilligen Verfügungenund anderen Verfügungen in einem eigenen Register vermerkt werden (Register derLegate bzw. Stiftungsbuch gemäß can. 1307 §1), so dass <strong>die</strong> <strong>die</strong> Erfüllung und Persolvierung<strong>die</strong>ser Verpflichtungen dokumentiert ist.Zur Annahme einer neuen Stiftung ist <strong>die</strong> schriftliche Erlaubnis des Ordinarius notwendig(can. 1304 §1 CIC). Weitere Hinweise: cann. 1299 bis 1310 CIC.5.7.<strong>Pfarrei</strong> und SteuernZu den folgenden Abschnitten siehe <strong>die</strong> Artikeln76 ff der „Istruzione in materia amministrativa“(IMA) der Italienischen Bischofskonferenz (CEI) vom 01.09.2005 sowie <strong>die</strong>Ausführungen in La gestione e l’amministrazione dell Parrocchia, 2008, S. 147-236.Auf alle Fälle sind <strong>die</strong> konkreten Fragen mit dem jeweiligen Steuerbrater zu klären.5.7.1. Die grundsätzliche steuermäßige Einstufung der <strong>Pfarrei</strong>Alle kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung sind unter steuerlichemGesichtspunkt „nichtkommerzielle Einrichtungen“, soweit sie als ausschließliche oderhauptsächliche Tätigkeit nicht Handelstätigkeit ausüben (vgl. DPR 917/1986, Art. 87Abs. 1 Buchst. c) und Art. 73): sie erfüllen nämlich den Zweck der Religion oder desKultus und üben gemäß ihrem Gründungszweck Religions- und Kultustätigkeit aus, d.h.„jene Tätigkeiten, welche ausgerichtet sind auf <strong>die</strong> Ausübung des Kultus, der Seelsorge,der Ausbildung des Klerus und der Ordensleute, auf missionarische Zwecke, auf <strong>die</strong>Katechese und <strong>die</strong> christliche Erziehung (Art. 16, Buchst. a, Gesetz 222/20.05.1985).“Die kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung und mit Religion- undKultuszweck sind den Einrichtungen mit Wohltätigkeit und Unterstützungszweckengleichgestellt (Art. 7, Nr. 3, Accordo 18.02.1984). Allerdings können kirchliche Einrichtungenaußer den institutionellen Tätigkeiten der Religion und des Kultus auch andereTätigkeiten, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten ausüben, wobei sie aber dann denentsprechenden gesetzlichen Normen unterliegen.5.7.2. steuerrelevante Erfordernisse, Begünstigungen und Verpflichtungena) Die kirchlichen Einrichtungen müssen jeweils eine eigene Steuernummer haben, <strong>die</strong> insämtlichen offiziellen Dokumenten (Verträgen) zur Identifizierung der <strong>Pfarrei</strong> angeführtwird.Jede Änderung hinsichtlich des Namens, der gesetzlichen Vertretung, der Adressemuss dem Amt <strong>für</strong> Einnahmen (Agenzia delle Entrate) gemeldet werden (<strong>die</strong>sbezüglichkann ein Formblaltt beim Verwaltungsamt angefordert werden, vgl. GAP 152)b) Eine Mehrwertsteuernummer MwSt. Nr. (IVA) ist nur erfordert, wenn Handelstätigkeitausgeübt wird. Sämtliche Tätigkeiten, durch welche produzierte Güter abgetreten undDienstleistungen an Dritte gegen entsprechende Bezahlung erbracht werden, werdenals Handelstätigkeit angesehen (vgl. Art. 108-111 des D.P.R. 917/22.12.1986). Somit48
können auch Tätigkeiten mit seelsorglichem Charakter unter <strong>die</strong> Handelstätigkeit fallen,wenn entsprechende Zahlungen erfolgen (Beispiel: <strong>die</strong> Führung eines Pfarrkinos,der öffentliche Weiterverkauf von religiösen Gegenständen usw.).Haben kirchliche Einrichtungen neben ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit von Religionund Kultus auch Handelstätigkeit, behalten sie doch ihre Natur als nichtkommerzielleEinrichtung mit den spezifischen Unterschieden zu den kommerziellen Gesellschaftenbei (z.B. Mod. 760/B und nicht 760/A). Sie müssen <strong>die</strong> Steuerbuchhaltung nur <strong>für</strong> <strong>die</strong>Handelstätigkeit führen, nicht aber <strong>für</strong> <strong>die</strong> anderen Tätigkeiten. Dies führt dazu, dassgenau zu unterscheiden ist, welche Einkünfte in der Steuerbuchhaltung zu führen sindund welche nicht, bzw. welche Ausgaben sich auf <strong>die</strong> Handelstätigkeit beziehen undwelche <strong>die</strong> anderen Tätigkeiten betreffen. Die nicht kommerziellen Einrichtungen, welcheHandelstätigkeit ausführen, sind gehalten, den Beginn der Handelstätigkeit anzumelden,um <strong>die</strong> Mehrwertsteuer-Nr. (partita IVA) innerhalb von 30 Tagen nach Beginnanzusuchen, <strong>die</strong> IVA-Buchführung und <strong>die</strong> Mehrwertssteuererklärung zu machen und<strong>die</strong> Mehrwertssteuer (IVA) zu entrichten (IMA 80).c) Die <strong>Pfarrei</strong>en wie <strong>die</strong> übrigen kirchlichen Einrichtungen, <strong>die</strong> ständige Handelstätigkeitausüben, müssen auch im Repertorio Economico Amministrativo (R.E.A.), das bei derHandelskammer geführt ist, eingeschrieben sein und zwar in der Kategorie „organismireligiosi - Religiöse Körperschaften“. Die Einschreibung in das Handelsregister selbstkommt <strong>für</strong> <strong>Pfarrei</strong>en nicht in Betracht.d) Im Bereich der direkten Steuern sind <strong>die</strong> kirchlichen Einrichtungen, sofern sie versteuerbaresEinkommen haben, verpflichtet, <strong>die</strong> IRES – Imposta sul reddito delle società zuzahlen im Zusammenhang mit der Steuererklärung, <strong>die</strong> innerhalb 31.07. d.J. abzugebenist. Dabei wird <strong>die</strong>se Steuer <strong>für</strong> Einrichtungen, deren Zweck jenen mit Wohltätigkeitund Unterricht gleichgestellt ist, auf 50% reduziert (D.P.R. 601/1973, art. 6,Abs. I, Buchstabe c).e) IMU - Imposta Municipale Unica – Gemeinde-Einheits-SteuerDie „Imposta Municipale Unica“ - kurz IMU genannt- ersetzt mit dem Jahre 2012 <strong>die</strong>bisherige Gemeinde-Immobiliensteuer ICI (Imposta Comunale Immobili).Für den kirchlichen Bereich, vor allem <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>en gilt der Grundsatz, dass <strong>die</strong>Gemeindesteuer grundsätzlich zu bezahlen ist.Ausgenommen von der Bezahlung <strong>die</strong>ser Steuer sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen,<strong>die</strong> bereits hinsichtlich der ICI laut D.leg. 504/30.12.1992 in Geltung waren,sowie gemäß Rundschreiben des Finanzministeriums 3/DF vom 18.05.2012 folgendeKategorien:* Baulichkeiten, <strong>die</strong> katastermäßig in den Kategorien E/1 bis E/9 eingestuft sind; dazugehören <strong>die</strong> Gebäude <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche Ausübung des Kultus (E/7).* Baulichkeiten, <strong>die</strong> ausschließlich der Ausübung des Kultus <strong>die</strong>nen sowie deren Zugehörigkeiten:Unter Kultusgebäude versteht man <strong>die</strong> Kirchen und Kapellen, Sakristei,Turm und <strong>die</strong> Baulichkeiten, <strong>die</strong> direkt mit dem Kirchengebäude verbunden sind und indessen Funktion stehen. Zu den Zugehörigkeiten zählen das Pfarrheim bzw. jeneRäume, in denen <strong>die</strong> Pfarrkatechese und andere pfarrliche Aktivitäten stattfinden und<strong>die</strong> nicht kommerziell genutzt sind, sowie das Widum mit Pfarrbüro, Archiv, Sitzungsraumund Wohnung des Pfarrers und der übrigen Priester in der Pfarrseelsorge.* Liegenschaften, in denen ausschließlich und in nichtkommerzieller Weise Tätigkeitenmit sozialem Bezug in der Hilfeleistung, im Vorsorgebereich, im Gesundheitsbereich,<strong>für</strong> Unterricht, Schule und Kultur sowie Erholung und Sport ausgeübt werden; dazugehören auch <strong>die</strong> Tätigkeiten der Religion und des Kultus, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Seelsorge, <strong>die</strong>Bildung des Klerus und der Ordensleute, auf Missionszwecke, Katechese und christliche49
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Dem so verstandenen „Arbeiter“
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„Der Diözesanordinarius übertr
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