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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Der Beitrag der <strong>Pfarrei</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spesen der Wohnung des Pfarrers: Strom, Wasser,Heizöl, Gas, Telefon, Post, sonstige Gebühren, <strong>die</strong> mit der Pfarrerwohnungzusammenhängen, wie Abfallentsorgung, Wasserentsorgung usw.Ausgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dienstfahrten <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>.5.6.StiftungenSoweit in einer <strong>Pfarrei</strong> fromme Stiftungen bestehen, müssen <strong>die</strong> Stiftungsverbindlichkeiten(der Wille der Stifter) erfüllt und eingehalten werden. Außer den Verpflichtungenaus Meßstiftungen, <strong>die</strong> gewöhnlich im Intentionenbuch vermerkt sind (can. 958 § 1),müssen <strong>die</strong>se und andere Verpflichtungen aus Stiftungen, letztwilligen Verfügungenund anderen Verfügungen in einem eigenen Register vermerkt werden (Register derLegate bzw. Stiftungsbuch gemäß can. 1307 §1), so dass <strong>die</strong> <strong>die</strong> Erfüllung und Persolvierung<strong>die</strong>ser Verpflichtungen dokumentiert ist.Zur Annahme einer neuen Stiftung ist <strong>die</strong> schriftliche Erlaubnis des Ordinarius notwendig(can. 1304 §1 CIC). Weitere Hinweise: cann. 1299 bis 1310 CIC.5.7.<strong>Pfarrei</strong> und SteuernZu den folgenden Abschnitten siehe <strong>die</strong> Artikeln76 ff der „Istruzione in materia amministrativa“(IMA) der Italienischen Bischofskonferenz (CEI) vom 01.09.2005 sowie <strong>die</strong>Ausführungen in La gestione e l’amministrazione dell Parrocchia, 2008, S. 147-236.Auf alle Fälle sind <strong>die</strong> konkreten Fragen mit dem jeweiligen Steuerbrater zu klären.5.7.1. Die grundsätzliche steuermäßige Einstufung der <strong>Pfarrei</strong>Alle kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung sind unter steuerlichemGesichtspunkt „nichtkommerzielle Einrichtungen“, soweit sie als ausschließliche oderhauptsächliche Tätigkeit nicht Handelstätigkeit ausüben (vgl. DPR 917/1986, Art. 87Abs. 1 Buchst. c) und Art. 73): sie erfüllen nämlich den Zweck der Religion oder desKultus und üben gemäß ihrem Gründungszweck Religions- und Kultustätigkeit aus, d.h.„jene Tätigkeiten, welche ausgerichtet sind auf <strong>die</strong> Ausübung des Kultus, der Seelsorge,der Ausbildung des Klerus und der Ordensleute, auf missionarische Zwecke, auf <strong>die</strong>Katechese und <strong>die</strong> christliche Erziehung (Art. 16, Buchst. a, Gesetz 222/20.05.1985).“Die kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung und mit Religion- undKultuszweck sind den Einrichtungen mit Wohltätigkeit und Unterstützungszweckengleichgestellt (Art. 7, Nr. 3, Accordo 18.02.1984). Allerdings können kirchliche Einrichtungenaußer den institutionellen Tätigkeiten der Religion und des Kultus auch andereTätigkeiten, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten ausüben, wobei sie aber dann denentsprechenden gesetzlichen Normen unterliegen.5.7.2. steuerrelevante Erfordernisse, Begünstigungen und Verpflichtungena) Die kirchlichen Einrichtungen müssen jeweils eine eigene Steuernummer haben, <strong>die</strong> insämtlichen offiziellen Dokumenten (Verträgen) zur Identifizierung der <strong>Pfarrei</strong> angeführtwird.Jede Änderung hinsichtlich des Namens, der gesetzlichen Vertretung, der Adressemuss dem Amt <strong>für</strong> Einnahmen (Agenzia delle Entrate) gemeldet werden (<strong>die</strong>sbezüglichkann ein Formblaltt beim Verwaltungsamt angefordert werden, vgl. GAP 152)b) Eine Mehrwertsteuernummer MwSt. Nr. (IVA) ist nur erfordert, wenn Handelstätigkeitausgeübt wird. Sämtliche Tätigkeiten, durch welche produzierte Güter abgetreten undDienstleistungen an Dritte gegen entsprechende Bezahlung erbracht werden, werdenals Handelstätigkeit angesehen (vgl. Art. 108-111 des D.P.R. 917/22.12.1986). Somit48

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