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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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ooodas Messstipendium, sofern eine Eucharistiefeier in der Intention der <strong>Pfarrei</strong> appliziertwurde;<strong>die</strong> Vergütung der Fahrtspesen gemäß dem Tarif der Fahrtkostenvergütung (siehe<strong>die</strong> Angaben im FDBB);der Betrag in der Höhe eines Mess-Stipendiums jeweils <strong>für</strong> eine Predigt, eine StundeBeicht<strong>die</strong>nst, <strong>für</strong> eine Gebetspredigt oder <strong>die</strong> Leitung einer liturgischen Feier(Firmung, Bußfeier usw.)Bei den Diakonen und den Leiter/innen von Wortgottesfeiern werden <strong>für</strong> den außerordentlichenEinsatz außerhalb der ihnen zugewiesenen <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Fahrtkosten rückerstattet.Vorträge: als Richtlinie gilt der Honorarsatz des Kath. Bildungswerkes, dem <strong>die</strong>seVeranstaltungen gemeldet werden sollen.5.4.Sammlungen durch Ordensleute oder durch andere GruppierungenMit Ausnahme der Mendikantenorden (Franziskaner, Kapuziner) ist <strong>für</strong> jede Durchführungvon Sammlungen in den <strong>Pfarrei</strong>en immer <strong>die</strong> schriftliche Erlaubnis des Ortsordinariuserfordert (can. 1265). Diese Erlaubnis muss den einzelnen Seelsorgern, in deren<strong>Pfarrei</strong> gesammelt werden soll, schriftlich vorgelegt werden, bevor eine Sammlung abgehaltenwerden kann.5.5.<strong>Pfarrei</strong>rechnung – Rechenschaftslegung in der <strong>Pfarrei</strong> und <strong>Diözese</strong>Die <strong>Pfarrei</strong> ist der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstellt, deshalb wird ihre Verwaltungstätigkeitauf der Grundlage der jährlichen Rechnungslegung überprüft.Innerhalb 30. Juni d.J. wird <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>rechnung des Vorjahres am Verwaltungsamt desBischöfl. Ordinariates eingereicht und zwara) in zweifacher Ausfertigung und unter Beilage der Spezifizierungenb) unterschrieben vom Pfarrer und vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vermögensverwaltungsratesder <strong>Pfarrei</strong> (VVR).Folgende Hinweise sind im Priesterrat vom 07.11.2000 besprochen und vom Herrn Bischofverbindlich festgelegt worden (FDBB 37 (2001) 35ff):Die <strong>Pfarrei</strong>rechnung berücksichtigt in erster Linie <strong>die</strong> ordentliche Verwaltung,bezogen auf das jeweilige Rechnungsjahr. Die außerordentliche Verwaltung imZusammenhang mit Kirchenbauten, größeren Restaurierungsprojekten sowieBauten von Widums und anderen kirchlichen Strukturen sollte gesondert behandeltund in einer eigenen Aufstellung vorgelegt werden.Die in der <strong>Diözese</strong> vorgesehenen Sammlungen <strong>für</strong> diözesane und überdiözesanebzw. weltkirchliche Anliegen werden sorgfältig und zeitgerecht an das Bischöfl.Ordinariat weitergeleitet; sie scheinen in der Rechnungslegung der <strong>Pfarrei</strong> nichtunter den ordentlichen Einnahmen der <strong>Pfarrei</strong> auf, sondern sind gegebenenfallsgetrennt ausgewiesen; somit sind sie von den Berechnungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Diözesanabgabenimmer ausgenommen.Die jährliche sorgfältige Rechnungslegung (vgl. Can. 1287 §2, Statuten VVRArt. 17 und 18) ist der beste Beweis <strong>für</strong> eine geordnete Verwaltung de <strong>Pfarrei</strong>.Die Entrichtung der Diözesanabgaben ist in <strong>die</strong>sem Sinne zudem eines der konkretenZeichen der „communio et communicatio bonorum“.46

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