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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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nicht als Einkommen zu betrachten; deshalb müssen sie in der Steuererklärung nichtangegeben werden, wohl aber in der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong>.Beiträge öffentlicher Einrichtungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Führung bzw. Durchführung von bestimmtenAufgaben mit Handelstätigkeit (Privatschule, Altersheim ...) werden wie andere Einkünftebesteuert.Beiträge, <strong>die</strong> als Kapital (in conto capitale) gegeben werden, werden nach einer fixenQuote auf 10 Jahre besteuert; aber 50% können als Reserve bestimmt werden, sodass sie erst dann besteuert werden, sobald <strong>die</strong>se eingesetzt wird.Bei Sanierungen und Restaurierungen, <strong>die</strong> durch öffentliche Beiträge finanziert werden,ist im Hinblick auf <strong>die</strong> geltenden gesetzlichen Bestimmungen (GVD 163/2006 undRundschreiben der Aut. Provinz <strong>Bozen</strong>, Amt <strong>für</strong> Bauaufträge vom 23.02.2010 sowieWeisungen des Verwaltungsamtes, FDBB 2010, 427) unbedingt folgendes zu beachten:a) Bei Bauvorhaben sind grundsätzlich folgende Vergabeverfahren zu berücksichtigen,vor allem wenn sie von öffentlicher Hand mitfinanziert werden:bis zu 40.000,00 Euro erfolgt <strong>die</strong> Vergabe direktvon 40.000 bis 100.000,00 Euro: Verhandlung nach Einholung von 3 Angebotenvon 100.000 bis 500.000,00 Euro: Verhandlung nach Einholung von 5 Angebotenvon 500.000 bis 1 Million Euro: Verhandlung nach Einholung von 10 Angebotenvon 1 Million Euro bis 4,845 Mill. Euro: öffentliche Ausschreibungüber 4,845 Million Euro: EU-Auschreibungb) Die Ansuchen an das Bischöfliche Ordinariat sind erst dann zu richten, wenn sämtlicheamtliche Genehmigungen (z.B. Landesdenkmalamt usw.) vorliegen, der Pfarrgemeinderatdazu Stellung genommen hat und der Vermögensverwaltungsrat aufGrund der aktuellen Kostenvoranschläge und des detaillierten Finanzierungsplansden definitven Beschluss gefasst hat.c) Wenn Finanzierung der öffentlichen Hand vorgesehen sind (z.B. Gemeinde, Aut.Provinz <strong>Bozen</strong> usw.), dann müssen <strong>die</strong> Zusagen der gewährten Finanzierungenschriftlich vorgelegt werden.d) Ebenso sei in <strong>die</strong>sem Zusammenhang ausdrücklich darauf verwiesen, dass laut dengeltenden gesetzlichen Bestimmungen unbedingt darauf zu achten ist, dass mit denArbeiten erst dann begonnen werden darf, wenn <strong>die</strong> öffentlichen Finanzierungen effektivbeschlossen und schriftlich mitgeteilt sind und <strong>die</strong> Genehmigung des Bischöfl.Ordinariates vorliegt.5.2.7.2. Einkünfte aus Liegenschaften und Kapitalanlagen, Handelstätigkeit, WerbungEinkünfte aus Mieten, Pacht usw. sowie Einkünfte aus Handelstätigkeit, Kapitalanlagen(Zinsen usw.) fließen in <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>kasse und <strong>die</strong>nen den allgemeinen Zwecken der<strong>Pfarrei</strong>.Diese Einkünfte müssen in der Steuererklärung angeführt werden und unterliegen derSteuer.5.2.7.3. SpesenvergütungenEinkünfte <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> können auch Spesenvergütungen bilden (z.B. km-Geld <strong>für</strong> denPfarrbus), <strong>die</strong> mit einer einfachen Empfangsbestätigung (rivecuta) belegt werden. DieseEinkünfte bilden kein besteuerbares Einkommen, sondern sind in gewissem Sinneals Rückvergütungen von bereits bezahlten Ausgaben zu sehen. Allerdings müssten <strong>die</strong>Spesen, <strong>die</strong> rückvergütet werden, entsprechend dokumentierbar sein.Regelmäßige Vermietungen von Pfarrsälen usw. können nicht mit einer einfachen Spesenvergütungabgerechnet werden, da es sich hier wohl um eine kommerzielle Tätig-43

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