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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Legaten gehören zu den Rechtsgeschäftender außerordentlichen Verwaltung und bedürfen der Genehmigung des Bichöfl.Ordinariates. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:a) Das Testament (handgeschrieben) muss über einen Notar veröffentlicht und registriertwerden. Dazu braucht es:a) das Testament (Original)b) den Auszug aus dem Register der Todesurkundenc) Personalangaben der Begünstigten: Kopie des Ausweises und der Steuernummer Begünstigten,Ermächtigung des Ordinarius zur Annahme der Erbschaft, Auszug aus dem Registerder Juristischen Personen,d) bei Liegenschaften: Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate), Kopie der im Grundbuchangemerkten Anträge (falls vorhanden), urbanistische Zweckbestimmung (nicht älterals 1 Jahr) sowie den historischen Familienboden des Verstorbenen (mit Stempelmarke)b) Sind Zuwendungen auf den Pfarrer oder den Bischof bezogen und ohne besonderen persönlichenBezug (z.B. Hochw. Pfarrer XY), so gelten <strong>die</strong>se Zuwendungen gemäß can. 1267§1 als der <strong>Pfarrei</strong> bzw. der <strong>Diözese</strong> zugehörig. Im zivilen Bereich hingegen gelten <strong>die</strong>se alsder jeweiligen physischen Person zugedacht. Deshalb ist es wichtig, den Verfassern vonTestamenten <strong>die</strong>sen Sachverhalt bewusst zu machen und in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> genauen Bezeichnungenzu verwenden.c) Bei Geldzuwendungen (auch zu Lebzeiten) muss Art. 782 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beachtetwerden, wonach, außer bei Schenkungen von mäßigem Wert, was im Verhältniszum Vermögen des Schenkenden zu sehen ist, ein notarieller Akt erfordert ist.Die Übergabe von Geldwerten (in bar oder mittels „namenlosen“ Scheck) mit dem Wertvon 1.000,00 Euro und höher ist verboten; <strong>die</strong> Strafe kann bis zu 40% des Geldwertesbetragen. Überbringersparbücher bei Banken oder bei der Post mit einem Saldo von1.000,00 Euro und höher müssen aufgelöst oder auf einen Wert von unter 1.000,00 Euroherabgesetzt werden.d) Gemäß Art. 473 ZGB kann <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> Erbschaften nur „mit Vorbehalt der Inventarerrichtung“(col beneficio d’inventario, ZGB art. 484) annehmen; auf <strong>die</strong>se Weise soll gewährleistetwerden, dass <strong>die</strong> Verantwortlichkeit <strong>für</strong> eventuell zu übernehmende Schulden genauergeprüft werden kann.e) Ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> bereits im Besitz von testamentarisch zugewendeten Werten, so muss innerhalbvon drei Monaten nach der Erbschaftsmeldung das Inventar aufgenommen werden.Innerhalb von darauffolgenden 40 Tagen muss <strong>die</strong> Annahme der Erbschaft erklärtwerden.f) Ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> noch nicht im Besitz der testamentarisch zugewendeten Werte, dann bleibtdas Recht zur Annahme der Erbschaft „col beneficio d’inventario“ <strong>für</strong> den Zeitraum von 10Jahren bestehen. Innerhalb von 3 Monaten muss <strong>die</strong> Inventarerrichtung vorgenommenwerden; sollte <strong>die</strong>se aber bereits erfolgt sein, dann hat man 40 Tage Zeit zur Entscheidung,ob man <strong>die</strong> Erbschaft annehmen will oder nicht.g) Die kirchlichen Rechtspersonen sind von der Erbschaftssteuer befreit, wobei auf <strong>die</strong>senTatbestand allerdings bei der Erbschaftsmeldung hingewiesen werden soll("Si chiedono le agevolazioni ex Artt. 8 e 19 D.Lgs 460/97 (ONLUS), art. 8 L. 266/91 (volontariato)e art. 3, comma 1 D.Lgs 346/90."Beerdigungsspesen - Rechnungen bzw. Arztspesen (nicht älter als 6 Monate) können imZusammenhang mit der Berechnung der anfallenden Steuern (Registersteuer) in Abzuggebracht werden (bis zu 1.032,00 Euro).39

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