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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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v. Feiert der Pfarrer, der an Sonn- und Festtagen <strong>die</strong> Verpflichtungder missa pro populo hat, noch eine zweite oder dritte Messe amselben Tag (Binantion oder Trination), wird bei jeder Meßfeier eineIntention appliziert. Er darf dann aber nur ein Meßstipendium<strong>für</strong> sich behalten. Das Stipendium <strong>für</strong> <strong>die</strong> zusätzlich gehaltenenhl. Messen (Binantion oder Trination) ist an den Ordinarius zuschicken. Ordinarius ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Diözesanpriester und <strong>für</strong> <strong>die</strong> in derSeelsorge tätigen Ordenspriester der Diözesanordinarius (BischöflichesOrdinariat – siehe Angabe am Prospectus). Ordinarius <strong>für</strong><strong>die</strong> übrigen Ordenspriester ist der Ordensobere.Sind mehrere Intentionen bei einer Meßfeier angeschrieben und auf dem Pfarrblattveröffentlicht, muss <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gläubigen klar sein, dass nur eine Intention in der <strong>Pfarrei</strong>appliziert wird und <strong>die</strong> anderen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Weitergabe bestimmt und noch zu persolvierensind. Auf alle Fälle können/sollen <strong>die</strong>se Anliegen aber in den Fürbitten zum Ausdruckkommen.Ein Zuschlag zum Meßstipendium (Perzipienten) kann nur verlangt werden, wenn <strong>die</strong>serzusätzliche Beitrag <strong>für</strong> bestimmte Dienste wie Chor, Organist usw. bestimmt ist.Dieser Zuschlag darf aber niemals <strong>die</strong> Höhe des festgesetzten Meßstipendiums überschreiten.Für Beerdigungen können Gebühren eingehoben werden, welche aber <strong>die</strong>Stipen<strong>die</strong>n der anwesenden Priester aber nicht überschreiten dürfen. Dieser Zuschlagwird in der <strong>Pfarrei</strong>kassa verbucht. Auslagen <strong>für</strong> Strom und Heizung dürfen nicht mitdem Stipendium gekoppelt werdenBei Wortgottesfeiern sind Stipen<strong>die</strong>n und Stolgebühren nicht vorgesehen, auch dürfenda<strong>für</strong> nicht Intentionen angenommen werden. Wohl aber kann man <strong>die</strong> Namen vonVerstorbenen erwähnen; Perzipienten <strong>für</strong> Chor oder Organist sind aber möglich.Auf den Pfarrblättern soll deutlich werden, <strong>für</strong> welche Intention der Priester <strong>die</strong> Eucharistieam Ort feiert und da<strong>für</strong> das Stipendium annimmt, während <strong>die</strong> anderen Intentionenweitergeleitet werden, z.B. an das Ordinariat (Dekanekonferenz vom 22.04.2008,im FDBB 2008, 361f)Für Sonntagsaushilfen (Predigt<strong>die</strong>nst bei allen Gottes<strong>die</strong>nsten (Meßfeier u.a., Beichtaushilfe)und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Firmspender gilt als Richtwert <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vergütung einer einmaligenAushilfe (FDBB 2011, 191ff):das Messstipendium, sofern eine Eucharistiefeier in der Intention der <strong>Pfarrei</strong>appliziert wurde;<strong>die</strong> Vergütung der Fahrtspesen gemäß dem Tarif der Fahrtkostenvergütung(veröffentlicht im Folium Dioecesanum);der Betrag in der Höhe eines Mess-Stipendiums jeweils <strong>für</strong> eine Predigt, eineStunde Beicht<strong>die</strong>nst, <strong>für</strong> eine Gebetspredigt oder <strong>die</strong> Leitung einer liturgischenFeier (Firmung, Bußfeier usw.)Den Diakonen, <strong>die</strong> einen außerordentlichen Dienst (d.h. außerhalb ihres sonstigenEinsatzbereiches) erbringen, werden <strong>die</strong> Fahrtspesen vergütet. Dies gilt auch den Leiter/innenvon Wortgottes<strong>die</strong>nsten.Stolgebühren werden jene Gebühren genannt, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Feiereines Sakramentes gemäß den diözesanen Weisungen erhoben werden können und der<strong>Pfarrei</strong> zugute kommen:weiße Stola: Taufe, Ehe; schwarze Stola: Begräbnis36

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