5. Die <strong>Pfarrei</strong>kassa – <strong>Pfarrei</strong>buchhaltung5.1.Die RechnungsbücherGemäss can. 531 fließen alle Gaben/Spenden der Christgläubigen und sonstige Zuwendungenund Einkünfte in <strong>die</strong> Pfarrkasse, <strong>die</strong> eine einzige sein soll (getrennt von denpersönlichen Konten/Kassen des Pfarrers). Aus <strong>die</strong>ser Kasse werden außer den ordentlichenAusgaben der <strong>Pfarrei</strong>, unter anderem der Betrag <strong>für</strong> den Lebensunterhalt desPfarrers entnommen.Can. 1284, §2, 7° erinnert daran, dass <strong>die</strong> „Bücher über <strong>die</strong> Ein- und Ausgänge gutund ordentlich geführt werden“. Konkret ist es von Vorteil, ein Tagesjournal zu führen(bzw. Buchungsregister), sodass <strong>die</strong> jährliche <strong>Pfarrei</strong>rechnung leicht erstellt werdenkann.Die Belege (Rechnungen, Empfangsbestätigungen) sollen gesondert, nach dem Eingangsdatumgeordnet, <strong>für</strong> <strong>die</strong> vom Gesetz vorgesehene Zeit (10 Jahre) aufbewahrtwerden.5.2.Die Eingänge in der <strong>Pfarrei</strong>-KassaDie Eingänge in der <strong>Pfarrei</strong>kassa lassen sich zusammenfassend am besten am Kontenplander <strong>Pfarrei</strong>rechung aufzeigen:EE 1E 2.E 3.E 4.E 5.E 6.E 7.E 8.EinnahmenKirchensammlungen, Opferstock, Spenden: gewöhnliche Kirchensammlungen, Freiwillige Spenden,Opferstock – Schriftenstand, Votivkerzen, Zweckgebundene Sammlungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>Stolagebühren, Perzipienten: der Kirche zufallende Beträge aus Begräbnissen und Messfeiernusw.Erträge aus a) Grundbesitz: Pachtzinse, Ertrag aus Selbstbearbeitung, Waldwirtschaft, Ertrag ausRechten (Durchfahrten usw. ); b) Gebäude: Mietzins, Zimmervermietung (Gäste), c) Einnahmenaus der Vermietung von pfarrlichen StrukturenAktivzinsen: Zinsen aus Wertpapieren, Bankeinlagen, Darlehen.Verschiedene Empfänge: regelmäßige Beiträge von öffentlichen Körperschaften (Fraktion, Gemeinde,Provinz), Banken, usw., Rückvergütungen usw.Anleihen bei Banken, Privaten, Gemeinde oder Provinz usw. (Angabe im Vermögensstand)Rückzahlung von Kapitalien - Umbuchungen: Behebung/Löschung von Spareinlagen, Auflösungvon Wertpapierdepots, Rückzahlungen von Darlehen (Angabe im Vermögensstand)Außerordentliche Einnahmen*: Erbschaften, Verkauf von Liegenschaften, außerordentliche Zuwendungen(in einer detaillierten Aufstellung beilegen).5.2.1. Die Sammlungen und Spenden in der <strong>Pfarrei</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bedürfnisse der <strong>Pfarrei</strong>(can. 222, § 1) IMA 28Es wird unterschieden zwischen* subventiones rogatae Spenden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bedürfnisse der <strong>Pfarrei</strong>* oblationes definitae Spenden, <strong>die</strong> festgelegt sind* collectae imperatae verpflichtende Sammlungen5.2.2. Spenden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bedürfnisse der <strong>Pfarrei</strong> (subventiones rogatae)Die Sammlungen bzw. Spenden der Gläubigen, vor allem an den Sonntagen, sollten inkontinuierlicher und beständiger Weise erfolgen (vgl. dazu can. 1262). Dies soll auch34
dazu <strong>die</strong>nen, dass eine gewisse Planung hinsichtlich der zur Verfügung stehendenGeldmittel gemacht werden kann (Haushaltsvoranschlag). Die <strong>Pfarrei</strong> kann nicht nurallgemein <strong>für</strong> ihre eigenen Bedürfnisse zu Spenden aufrufen, sondern auch <strong>für</strong> bestimmteEinrichtungen in der <strong>Pfarrei</strong> im Zusammenhang mit caritativen Anliegen, Instandhaltungsarbeitenusw um finanzielle Mithilfe bitten. In <strong>die</strong>sen Fällen soll aber derPfarrgemeinde genau Rechenschaft über <strong>die</strong> Verwendung der Spenden geben werden. IMA 305.2.3. Spenden im Zusammenhang mit liturgischen Feiern (oblationes definitae)Meßintentionen und Feier der Sakramente sowie damit zusammenhängende VerwaltungsgesichtspunkteDie Spenden im Zusammenhang mit der Feier von Sakramenten und besonderen pfarrlichenFunktionen (Stolgebühren) sind der Freiheit der Gläubigen überlassen, außer siesind von der Regionalen Bischofskonferenz festgelegt bzw. es ist etwas anderes bestimmt.Diese Spenden kommen immer der <strong>Pfarrei</strong> zugute, außer es ist durch denSpender ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden (z.B. dass sie dem Priester „adpersonam“ gegeben werden).Gebetsgedenken und Anliegen, in denen bei der hl. Messe öffentlich gebetet wird, sindein wichtiges Kennzeichen der Solidarität in einer Gemeinschaft. Wenn nun <strong>die</strong> Bitteum das Gebet mit einer Spende verbunden wird, so ist <strong>die</strong>sbezüglich besondere Sorgfaltzu verwenden, da der Wille der Spender zu respektieren ist. Den sachgerechtenund verantwortungsbewussten Umgang zu lernen und <strong>die</strong> damit zusammenhängendenGesichtspunkte zu kennen, ist eine wichtige Anforderung <strong>für</strong> pfarrliche Mitarbeiter undMitarbeiterinnen.i. Der Pfarrer ist verpflichtet, an allen Sonntagen und an den in der<strong>Diözese</strong> gebotenen Feiertagen eine Hl. Messe <strong>für</strong> das ihm anvertrauteVolk („pro populo“) zu applizieren, ohne Annahme einesStipendiums (can. 534 §1).Ein Pfarrer, der <strong>die</strong> Seelsorge <strong>für</strong> mehrere <strong>Pfarrei</strong>en hat, genügt<strong>die</strong>ser Verpflichtung durch <strong>die</strong> Applikation einer einzigen Hl. Messe<strong>für</strong> alle ihm anvertrauten <strong>Pfarrei</strong>en. (can. 534 §2).ii.iii.iv.Der Priester ist verpflichtet, ein eigenes Buch – Intentionenbuch- zu führen, in dem <strong>die</strong> Spenden <strong>für</strong> <strong>die</strong> angenommenenGebetsanliegen (Intention) sowie <strong>die</strong> Weitergabe bzw. Erfüllung<strong>die</strong>ser Verpflichtungen einzutragen sind (can. 955 §3; can. 958§1). Der Ortsordinarius muss <strong>die</strong>ses Buch regelmäßig überprüfen(can. 958 § 2).Dem Priester ist nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren(can. 905 §1; mit Ausnahme an Weihnachten, Allerseelen,Konzelebration mit dem Bischof, Konzelebration bei besonderenAnlässen wie Beerdigungen, Weihen, Gelübden, Ehen usw.).Ein Priester darf bei einer hl. Messe nur eine Intention applizierenund da<strong>für</strong> pro Tag ein einziges Meßstipendium annehmen (außeran Weihnachten)Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen,daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag (Bination),ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage <strong>die</strong>s erfordert, anSonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal (Trination)zelebrieren (can. 905 §2).35
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