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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfarrlichen Tätigkeiten beziehen sich unter zivilrechtlichem Gesichtpunkt grundsätzlichauf zwei Ebenen:a) Die <strong>Pfarrei</strong> als juristische Person hat ihre institutionellen Tätigkeiten in den Bereichender Religion und des Kultus (attività ai fini di religione e di culto; Art. 16Buchst. a) Gesetz 222/1985), das heißt jene Tätigkeiten, <strong>die</strong> ausgerichtet sind auf<strong>die</strong> Ausübung des Kultus und der Seelsorge, auf <strong>die</strong> Ausbildung und Weiterbildungdes Klerus und der Ordensleute, auf <strong>die</strong> Zwecke der Mission der Katechese und derchristlichen Erziehung (L. 222/1985, art. 16, Abs. a)Steuerrechtlich sind <strong>die</strong>se Tätigkeiten jenen gleichgestellt, <strong>die</strong> Wohltätigkeits- oderUnterrichtszwecke verfolgen (L. 121/1985, art. 7, Abs. 3).b) Die <strong>Pfarrei</strong> kann aber auch andere Tätigkeiten ausüben, <strong>die</strong> sich von jenen der Religionund des Kultus unterscheiden, wie Wohltätigkeitsinitiativen, Unterricht, Erziehungund kulturelle Tätigkeiten und sogar Handelstätigkeit mit Gewinnzweckenausüben (vgl. Gesetz 222/1985, Art. 15 und Art. 16, Absatz b), entweder selber direktoder durch Gruppen und Vereinigungen der <strong>Pfarrei</strong>.Tätigkeiten, <strong>die</strong> nicht zu jenen von Religion und Kultus zu zählen sind, unterliegen denspezifischen Staats-, Landes- und Steuergesetzen. Die Nichtbeachtung <strong>die</strong>ser Gesetzehat u.a. schwere wirtschaftliche, gesetzliche und strafrechtliche Folgen. Die Beiziehungvon Wirtschaftsberatern ist unerlässlich.4.2.1. Einbindung von Gruppen und Vereinigungen in <strong>die</strong> pfarrliche TätigkeitFür <strong>die</strong> verschiedenen Aktivitäten müssen nicht eigene Institutionen geschaffen werden,vielmehr kann <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber durch ihre verschiedene Gruppen und Vereine tätigsein. Wichtig ist dabei allerdings, dass <strong>die</strong> Eingliederung in <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> bzw. <strong>die</strong> gewisseSelbstständigkeit der Gruppierungen klar geregelt sind. IMA 100.Wenn gewisse Tätigkeiten von Gruppen bzw. Vereinigungen in der <strong>Pfarrei</strong> übernommenwerden, so muss <strong>die</strong>sbezüglich vom rechtlichen Standpunkt her klar unterschiedenwerden, ob in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber handelt oder ob <strong>die</strong>se Gruppen eine eigenerechtliche Selbständigkeit bzw. Zuständigkeit haben. Auf alle Fälle muss <strong>die</strong> Aufnahmeirgendwelcher Geschäftstätigkeit immer in Absprache mit dem Bischöfl. Ordinariaterfolgen, da es eine Reihe von Punkten zu klären gilt und es unter Umständen eineeigene Ermächtigung durch <strong>die</strong> kirchliche Obrigkeit (Ordinarius), welche <strong>die</strong>se Initiativezu prüfen hat, braucht.Auf alle Fälle soll <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen <strong>Pfarrei</strong> und anderen Einrichtungen,Vereinen und selbständigen Gruppen unter rechtlichen Gesichtpunkten klar abgesprochenund schriftlich geregelt sein. In einer Vereinbarung sollen <strong>die</strong> Vertragspartner benannt,Aufgabe, Zweck und Art der Zusammenarbeit, Verantwortlichkeiten, Nutzungvon Räumlichkeiten, Haftungen usw. definiert werden.Pfarrliche Gruppen (wie Ministrantengruppe, Caritasgruppe, Jungschar usw.) sind Ausdruckder <strong>Pfarrei</strong> selber und bilden in <strong>die</strong>sem Sinn keine selbständigen Vereinigungen.Allerdings sind auch hier mitunter schriftliche Vereinbarungen im Sinne von „Regelungen“nützlich.Werden <strong>für</strong> bestimmte Bereiche und Aufgaben eigene Einrichtungen geschaffen, so sollen<strong>die</strong>se auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen klar definiert und konstituiertwerden, und zwar entweder a) als eigenständige Vereinigung oder b) als Stiftung.27

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