Dienste in der Kirche zu übernehmen (z.B. Patenamt bei Taufe und Firmung, kirchlicheBeauftragungen und Ämter usw.)4. Pfarrliche Tätigkeiten4.1.Die PfarrseelsorgeVielfältig ist <strong>die</strong> Pfarrseelsorge. Sie umfasst in gewisser Weise das Leben der Menschen,das hineinverwoben ist in den Kreis des Kirchenjahres. Das Dunkle und das Helle,das Frohe und das Bedrückende – <strong>die</strong> Vielfalt des Lebens bildet den Humus, in demGlaube, Hoffnung und Liebe wachsen und im konkreten Leben Gestalt finden.In einer eher nüchternen Weise und gewiss keineswegs vollständig werden <strong>die</strong> allgemeinenSeelsorge<strong>die</strong>nste in den cann. 528 und 529 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC)in kurzer Zusammenfassung als eine Art „Aufgaben- bzw. Pflichtenkatalog“ des Pfarrersumschrieben alsDienst am WortDer Pfarrer ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu sorgen, dass denen, <strong>die</strong> sich in der <strong>Pfarrei</strong> aufhalten, das Wort Gottesunverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb da<strong>für</strong> zu sorgen, dass <strong>die</strong> Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtetwerden, besonders durch <strong>die</strong> Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch<strong>die</strong> katechetische Unterweisung; er hat <strong>die</strong> Werke zu unterstützen, <strong>die</strong> den Geist des Evangeliums fördern,auch in Bezug auf <strong>die</strong> soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat der katholischen Erziehung der Kinderund Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen,darum zu bemühen, dass <strong>die</strong> Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, <strong>die</strong> religiös abständig gewordensind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennenDienst am Sakrament und in der LiturgieDer Pfarrer hat Sorge da<strong>für</strong> zu tragen, dass <strong>die</strong> heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaftder Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, <strong>die</strong> Gläubigen durch eine ehr<strong>für</strong>chtige Feier derSakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, dass sie häufig <strong>die</strong> Sakramente der heiligsten Eucharistieund der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, dass sie auch in den Familien zurVerrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewusst und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, <strong>die</strong> derPfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner <strong>Pfarrei</strong> leiten und überwachen muss, damit sichkein Missbrauch einschleicht.Dienst in der unmittelbaren Hirtensorge – PastoralUm <strong>die</strong> Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, <strong>die</strong> seiner Sorge anvertrautenGläubigen zu kennen; deshalb soll er <strong>die</strong> Familien besuchen, an den Sorgen, den Ängsten und vorallem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchenDingen fehlen lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechte Weg bringen; mit hingebungsvollerLiebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen, indem er sie sorgsam durch <strong>die</strong>Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen,Bedrängten, Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, <strong>die</strong> in besondereSchwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen, <strong>die</strong> Ehegatten und Eltern bei derErfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu stützen und <strong>die</strong> Vertiefung eines christliche Lebens in der Familiezu fördern.Dienst im Aufbau der Pfarrgemeinde und der KircheDer Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern undihre Vereine, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof undmit dem Presbyterium der <strong>Diözese</strong> zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, dass <strong>die</strong> Gläubigen<strong>für</strong> <strong>die</strong> pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der <strong>Diözese</strong> wieder Gesamtkirche fühlen und den Werken zur Förderung <strong>die</strong>ser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen.Es ist wohl klar, dass der Pfarrer <strong>die</strong>se Tätigkeiten nicht alle in eigener Person ausübenmuss; wohl aber ist es ihm aufgetragen da<strong>für</strong> zu sorgen, dass <strong>die</strong>se Aufgaben in einerangemessenen Weise von ihm oder seinen Mitarbeitern oder eigenen Einrichtungenwahrgenommen werden.26
4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfarrlichen Tätigkeiten beziehen sich unter zivilrechtlichem Gesichtpunkt grundsätzlichauf zwei Ebenen:a) Die <strong>Pfarrei</strong> als juristische Person hat ihre institutionellen Tätigkeiten in den Bereichender Religion und des Kultus (attività ai fini di religione e di culto; Art. 16Buchst. a) Gesetz 222/1985), das heißt jene Tätigkeiten, <strong>die</strong> ausgerichtet sind auf<strong>die</strong> Ausübung des Kultus und der Seelsorge, auf <strong>die</strong> Ausbildung und Weiterbildungdes Klerus und der Ordensleute, auf <strong>die</strong> Zwecke der Mission der Katechese und derchristlichen Erziehung (L. 222/1985, art. 16, Abs. a)Steuerrechtlich sind <strong>die</strong>se Tätigkeiten jenen gleichgestellt, <strong>die</strong> Wohltätigkeits- oderUnterrichtszwecke verfolgen (L. 121/1985, art. 7, Abs. 3).b) Die <strong>Pfarrei</strong> kann aber auch andere Tätigkeiten ausüben, <strong>die</strong> sich von jenen der Religionund des Kultus unterscheiden, wie Wohltätigkeitsinitiativen, Unterricht, Erziehungund kulturelle Tätigkeiten und sogar Handelstätigkeit mit Gewinnzweckenausüben (vgl. Gesetz 222/1985, Art. 15 und Art. 16, Absatz b), entweder selber direktoder durch Gruppen und Vereinigungen der <strong>Pfarrei</strong>.Tätigkeiten, <strong>die</strong> nicht zu jenen von Religion und Kultus zu zählen sind, unterliegen denspezifischen Staats-, Landes- und Steuergesetzen. Die Nichtbeachtung <strong>die</strong>ser Gesetzehat u.a. schwere wirtschaftliche, gesetzliche und strafrechtliche Folgen. Die Beiziehungvon Wirtschaftsberatern ist unerlässlich.4.2.1. Einbindung von Gruppen und Vereinigungen in <strong>die</strong> pfarrliche TätigkeitFür <strong>die</strong> verschiedenen Aktivitäten müssen nicht eigene Institutionen geschaffen werden,vielmehr kann <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber durch ihre verschiedene Gruppen und Vereine tätigsein. Wichtig ist dabei allerdings, dass <strong>die</strong> Eingliederung in <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> bzw. <strong>die</strong> gewisseSelbstständigkeit der Gruppierungen klar geregelt sind. IMA 100.Wenn gewisse Tätigkeiten von Gruppen bzw. Vereinigungen in der <strong>Pfarrei</strong> übernommenwerden, so muss <strong>die</strong>sbezüglich vom rechtlichen Standpunkt her klar unterschiedenwerden, ob in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber handelt oder ob <strong>die</strong>se Gruppen eine eigenerechtliche Selbständigkeit bzw. Zuständigkeit haben. Auf alle Fälle muss <strong>die</strong> Aufnahmeirgendwelcher Geschäftstätigkeit immer in Absprache mit dem Bischöfl. Ordinariaterfolgen, da es eine Reihe von Punkten zu klären gilt und es unter Umständen eineeigene Ermächtigung durch <strong>die</strong> kirchliche Obrigkeit (Ordinarius), welche <strong>die</strong>se Initiativezu prüfen hat, braucht.Auf alle Fälle soll <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen <strong>Pfarrei</strong> und anderen Einrichtungen,Vereinen und selbständigen Gruppen unter rechtlichen Gesichtpunkten klar abgesprochenund schriftlich geregelt sein. In einer Vereinbarung sollen <strong>die</strong> Vertragspartner benannt,Aufgabe, Zweck und Art der Zusammenarbeit, Verantwortlichkeiten, Nutzungvon Räumlichkeiten, Haftungen usw. definiert werden.Pfarrliche Gruppen (wie Ministrantengruppe, Caritasgruppe, Jungschar usw.) sind Ausdruckder <strong>Pfarrei</strong> selber und bilden in <strong>die</strong>sem Sinn keine selbständigen Vereinigungen.Allerdings sind auch hier mitunter schriftliche Vereinbarungen im Sinne von „Regelungen“nützlich.Werden <strong>für</strong> bestimmte Bereiche und Aufgaben eigene Einrichtungen geschaffen, so sollen<strong>die</strong>se auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen klar definiert und konstituiertwerden, und zwar entweder a) als eigenständige Vereinigung oder b) als Stiftung.27
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Die Wertscheine (voucher) werden vo
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pen und -kapellen, welche diese Tä
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10. Ämter und Aufgaben in den Pfar
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5. Welche Zuständigkeiten sind mit
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„Der Diözesanordinarius übertr
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