Jeder Berechtigte kann Bescheinigungen, Auszüge usw. aus den Registern der<strong>Pfarrei</strong> verlangen sowie auf der Grundlage von amtlichen Dokumenten ansuchen,dass Falschangaben richtig gestellt bzw. Ergänzungen gemacht werden.Diese Anmerkungen werden im entsprechenden Buch (am Rande) vermerkt.Andere Personen oder Unternehmen haben kein Einsichtsrecht, außer jene Behördenund Körperschaften öffentlichen Rechtes, <strong>die</strong> im Rahmen der Ausführungder Gesetze handeln müssen.Diese Hinweise betreffen grundsätzlich auch Umgang mit Daten und Informationen ausanderen Bereichen in der <strong>Pfarrei</strong> wie <strong>die</strong> Weitergabe der Informationen aus Archiven,Mitgliederlisten, Informationen aus dem Personal- und Ortsverzeichnis (Schematismus)usw.ARCHIVIERUNG-SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATENREGISTRO DELL’ARCHIVIOGeneraldekret der CEI vom - Decreto Generale CEI del 20.10.1999(FDBB 2001, 159ss; 175ss)Unter den Schutz der personenenbezogenen Daten fallen auch <strong>die</strong> Bilddokumente. Somuss z.B. bei der Veröffentlichung von Fotos von Kindern (z.B. Erstkommunionfotos,<strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Internetseite der <strong>Pfarrei</strong> gestellt werden) vorher das Einverständnis der Elterneingeholt werden.3.6.2. Erklärung jener, <strong>die</strong> personenbezogene Daten verarbeitenHinsichtlich der Schutzes des personenbezogenen Daten ist es erforderlich, dass derzuständige Verantwortliche (Titolare dei dati) ein eigenes Dokument erstellt, in dem<strong>die</strong> Art und Weise der Daten und Datenverarbeitung sowie <strong>die</strong> Sicherheitsvorkehrungdokumentiert sind und das als Anweisung <strong>für</strong> <strong>die</strong> namentlich zu benennenden Mitarbeitergilt, <strong>die</strong> sich durch ihre Unterschrift verpflichten, den Datenschutz zu garantierenund das Amtsgeheimnis zu wahren.Die Vorlage <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Dokument, das in jeder <strong>Pfarrei</strong>, in welcher Personen in der Führungder Pfarrbücher und im Archiv mitarbeiten, auszufertigen und aufzubewahren ist,gibt es über das Verwaltungsamt des Bischöflichen Ordinariates.3.6.3. Ersatzerklärungen – EigenerklärungenWenn eine offizielle Bescheinigung über Angaben zu Personen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vornahme derEintragungen in <strong>die</strong> kirchlichen Personenstandsbücher erfordert sein soll, dann genügtauch eine Eigenerklärung, denn- vom kanonischen Recht ist erfordert, dass <strong>die</strong> Angaben gemäß can. 877 §1 eingetragenwerden und dass, sofern gewisse Angaben öffentlich, d.h. durch ein amtliches Dokumentnicht nachgewiesen werden können, <strong>die</strong>se durch eine Eigenerklärung zurKenntnis oder durch Aussage vor zwei Zeugen zu Protokoll genommen wird (can. 877§ 2).- Im zivilen Bereich ist durch <strong>die</strong> gesetzliches Bestimmung DPR n. 445 vom 28.12.2000,Art. 46 und 47 eindeutig festgelegt, dass Angaben zu Personen usw. von <strong>die</strong>sen mittelseiner Eigenerklärung bzw. „Ersatzerklärung anstelle einer Bescheinigung“ – Dichiarazionesostitutiva dell’atto di notoiretà“) gemacht werden können, wobei <strong>die</strong> Kopie desPersonalausweises beigelegt wird.3.6.4. Registrierung bei KirchenaustrittWill jemand aus der katholischen Kirche auszutreten bzw. sich „aus dem Taufbuchstreichen“ lassen, so kann <strong>die</strong>s geschehen24
dadurch, dass er einen Akt setzt, der <strong>die</strong>sen Willen klar zum Ausdruck bringt, soz.B. dass er in eine andere christliche oder nichtchristliche Religionsgemeinschaftübertritt und <strong>die</strong>s öffentlich bekannt ist;durch formellen Akt vor einem Vertreter der katholischen Kirche, entwederschriftlich oder vor zwei Zeugen. Wird <strong>die</strong> Eintragung des Austrittes schriftlichgefordert, muss durch ein Dokument <strong>die</strong> Identität der Person eindeutig festgestelltsein. Wird <strong>die</strong> schriftliche Einladung (eingeschrieben mit Rückantwort) zueinem Gespräch, um <strong>die</strong> Situation zu erörtern, innerhalb von 14 Tagen nichtwahrgenommen, wird der Vermerk des Austritts im Taufbuch eingetragen, wasdem Antragsteller, dem Bischöfl. Ordinariat und der Taufpfarrei schriftlich mitgeteiltwird (vgl. FDBB 43 (2007) 495 f).Erfolgt der Antrag um Vermerk des Austrittes vor einem Vertreter der katholischenKirche und vor zwei Zeugen, so wird <strong>die</strong>s in einem Protokoll schriftlichfestgehalten und von den Anwesenden unterschrieben.Wird der „Austritt“ vor einer staatlichen Behörde erklärt (z.B. vor der Steuerbehördein Deutschland) und wird <strong>die</strong>s dann von der staatlichen Behörde den zuständigenkirchlichen Stellen mitgeteilt, wird sich im Auftrag des Bischofs derKanzler am Bischöflichen Ordinariat an <strong>die</strong> betreffende Person mittels Einschreibebrief(mit Rückantwort) wenden und <strong>die</strong>se einladen, sich zu <strong>die</strong>sem Schrittnochmals schriftlich zu äußeren. Gleichzeitig wird auch auf <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>semSchritt verbundenen Rechtsfolgen (Feststellung des Ausschlusses aus der Kirche,Verzicht auf Mitarbeit in der Kirche, Verlust des Rechtes auf ein kirchlichesBegräbnis usw.) verwiesen mit dem Hinweis, dass <strong>die</strong> Bindung an <strong>die</strong> kanonischeForm der Eheschließung auch nach dem Kirchenaustritt aufrecht bleibt(vgl. MP Omnium in mentem 26.10.2009).Erfolgt auf <strong>die</strong>ses Schreiben innerhalb von drei Monaten keine Antwort, so mussder Austritt aus der Kirche zur Kenntnis genommen werden. Es erfolgt umgehend<strong>die</strong> Mitteilung an <strong>die</strong> Taufpfarre, welche <strong>die</strong> entsprechende Eintragung imTaufbuch vornimmt. Damit treten <strong>die</strong> Rechtsfolgen des Austritts in Kraft.Wird hingegen auf das Schreiben des Bischöflichen Ordinariates hin innerhalbder Frist von drei Monaten erklärt, dass der Austritt aus der Kirche nicht in <strong>die</strong>serWeise verstanden und beabsichtigt ist, dann muss <strong>die</strong>s mittels einer schriftlichenErklärung (siehe Anhang) bestätigt werden. Diese Erklärung wird zusammenmit der staatlichen Mitteilung im Archiv des Bischöflichen Ordinariateshinterlegt. Die Meldung an <strong>die</strong> Taufpfarre und <strong>die</strong> Eintragung im Taufbuch unterbleiben(FDBB 46 (2010) 148).Hat jemand den Austritt aus der Kirche mitgeteilt und wurde <strong>die</strong>s im Taufbuchbereits vermerkt, dann soll <strong>die</strong>se Person auf <strong>die</strong> Möglichkeit der Wiederaufnahmein <strong>die</strong> Katholische Kirche hingewiesen werden.Auf alle Fälle wird im Taufbuch niemals der Name und alle Angaben des Beantragendendurchgestrichen bzw. gelöscht, sondern es wird <strong>die</strong> Anmerkung am Rande der bisherigenEintragungen vorgenommen. Diese Anmerkung hat lediglich hinweisenden Charakter;denn <strong>die</strong> Wirkung des gültig gespendeten Sakramentes der Taufe kann durch eineWillenserklärung nicht gelöscht werden.Die rechtlichen Folgen <strong>die</strong>ses Schrittes müssen den Beteiligten klar sein: Feststellungder Exkommunikation, d.h. Ausschluss von der Feier und somit vom Empfang der Sakramenteund der Feier des kirchlichen Begräbnisses; zudem ist es untersagt, weitere25
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- Seite 11 und 12: 1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
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vollen und erfüllten Menschsein, d
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Die Wertscheine (voucher) werden vo
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pen und -kapellen, welche diese Tä
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9.7.Weitere Formen der freien Mitar
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10. Ämter und Aufgaben in den Pfar
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5. Welche Zuständigkeiten sind mit
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ERKLÄRUNG und BEVOLLMÄCHTIGUNGfü
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ERKLÄRUNG und BEAUFTRAGUNGfür den
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ERKLÄRUNG und BEVOLLMÄCHTIGUNGfü
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Mesner - Dienstleistungsvertragzwis
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Anhanggenauere Informationen im Vad
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Dem so verstandenen „Arbeiter“
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11.3. Messstipendium IMA 33Der Pfar
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„Der Diözesanordinarius übertr
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Meldung bzgl. eventueller Lebensver
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Zum Testamentsvollstrecker bestimme