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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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dadurch, dass er einen Akt setzt, der <strong>die</strong>sen Willen klar zum Ausdruck bringt, soz.B. dass er in eine andere christliche oder nichtchristliche Religionsgemeinschaftübertritt und <strong>die</strong>s öffentlich bekannt ist;durch formellen Akt vor einem Vertreter der katholischen Kirche, entwederschriftlich oder vor zwei Zeugen. Wird <strong>die</strong> Eintragung des Austrittes schriftlichgefordert, muss durch ein Dokument <strong>die</strong> Identität der Person eindeutig festgestelltsein. Wird <strong>die</strong> schriftliche Einladung (eingeschrieben mit Rückantwort) zueinem Gespräch, um <strong>die</strong> Situation zu erörtern, innerhalb von 14 Tagen nichtwahrgenommen, wird der Vermerk des Austritts im Taufbuch eingetragen, wasdem Antragsteller, dem Bischöfl. Ordinariat und der Taufpfarrei schriftlich mitgeteiltwird (vgl. FDBB 43 (2007) 495 f).Erfolgt der Antrag um Vermerk des Austrittes vor einem Vertreter der katholischenKirche und vor zwei Zeugen, so wird <strong>die</strong>s in einem Protokoll schriftlichfestgehalten und von den Anwesenden unterschrieben.Wird der „Austritt“ vor einer staatlichen Behörde erklärt (z.B. vor der Steuerbehördein Deutschland) und wird <strong>die</strong>s dann von der staatlichen Behörde den zuständigenkirchlichen Stellen mitgeteilt, wird sich im Auftrag des Bischofs derKanzler am Bischöflichen Ordinariat an <strong>die</strong> betreffende Person mittels Einschreibebrief(mit Rückantwort) wenden und <strong>die</strong>se einladen, sich zu <strong>die</strong>sem Schrittnochmals schriftlich zu äußeren. Gleichzeitig wird auch auf <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>semSchritt verbundenen Rechtsfolgen (Feststellung des Ausschlusses aus der Kirche,Verzicht auf Mitarbeit in der Kirche, Verlust des Rechtes auf ein kirchlichesBegräbnis usw.) verwiesen mit dem Hinweis, dass <strong>die</strong> Bindung an <strong>die</strong> kanonischeForm der Eheschließung auch nach dem Kirchenaustritt aufrecht bleibt(vgl. MP Omnium in mentem 26.10.2009).Erfolgt auf <strong>die</strong>ses Schreiben innerhalb von drei Monaten keine Antwort, so mussder Austritt aus der Kirche zur Kenntnis genommen werden. Es erfolgt umgehend<strong>die</strong> Mitteilung an <strong>die</strong> Taufpfarre, welche <strong>die</strong> entsprechende Eintragung imTaufbuch vornimmt. Damit treten <strong>die</strong> Rechtsfolgen des Austritts in Kraft.Wird hingegen auf das Schreiben des Bischöflichen Ordinariates hin innerhalbder Frist von drei Monaten erklärt, dass der Austritt aus der Kirche nicht in <strong>die</strong>serWeise verstanden und beabsichtigt ist, dann muss <strong>die</strong>s mittels einer schriftlichenErklärung (siehe Anhang) bestätigt werden. Diese Erklärung wird zusammenmit der staatlichen Mitteilung im Archiv des Bischöflichen Ordinariateshinterlegt. Die Meldung an <strong>die</strong> Taufpfarre und <strong>die</strong> Eintragung im Taufbuch unterbleiben(FDBB 46 (2010) 148).Hat jemand den Austritt aus der Kirche mitgeteilt und wurde <strong>die</strong>s im Taufbuchbereits vermerkt, dann soll <strong>die</strong>se Person auf <strong>die</strong> Möglichkeit der Wiederaufnahmein <strong>die</strong> Katholische Kirche hingewiesen werden.Auf alle Fälle wird im Taufbuch niemals der Name und alle Angaben des Beantragendendurchgestrichen bzw. gelöscht, sondern es wird <strong>die</strong> Anmerkung am Rande der bisherigenEintragungen vorgenommen. Diese Anmerkung hat lediglich hinweisenden Charakter;denn <strong>die</strong> Wirkung des gültig gespendeten Sakramentes der Taufe kann durch eineWillenserklärung nicht gelöscht werden.Die rechtlichen Folgen <strong>die</strong>ses Schrittes müssen den Beteiligten klar sein: Feststellungder Exkommunikation, d.h. Ausschluss von der Feier und somit vom Empfang der Sakramenteund der Feier des kirchlichen Begräbnisses; zudem ist es untersagt, weitere25

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