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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Jeder Berechtigte kann Bescheinigungen, Auszüge usw. aus den Registern der<strong>Pfarrei</strong> verlangen sowie auf der Grundlage von amtlichen Dokumenten ansuchen,dass Falschangaben richtig gestellt bzw. Ergänzungen gemacht werden.Diese Anmerkungen werden im entsprechenden Buch (am Rande) vermerkt.Andere Personen oder Unternehmen haben kein Einsichtsrecht, außer jene Behördenund Körperschaften öffentlichen Rechtes, <strong>die</strong> im Rahmen der Ausführungder Gesetze handeln müssen.Diese Hinweise betreffen grundsätzlich auch Umgang mit Daten und Informationen ausanderen Bereichen in der <strong>Pfarrei</strong> wie <strong>die</strong> Weitergabe der Informationen aus Archiven,Mitgliederlisten, Informationen aus dem Personal- und Ortsverzeichnis (Schematismus)usw.ARCHIVIERUNG-SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATENREGISTRO DELL’ARCHIVIOGeneraldekret der CEI vom - Decreto Generale CEI del 20.10.1999(FDBB 2001, 159ss; 175ss)Unter den Schutz der personenenbezogenen Daten fallen auch <strong>die</strong> Bilddokumente. Somuss z.B. bei der Veröffentlichung von Fotos von Kindern (z.B. Erstkommunionfotos,<strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Internetseite der <strong>Pfarrei</strong> gestellt werden) vorher das Einverständnis der Elterneingeholt werden.3.6.2. Erklärung jener, <strong>die</strong> personenbezogene Daten verarbeitenHinsichtlich der Schutzes des personenbezogenen Daten ist es erforderlich, dass derzuständige Verantwortliche (Titolare dei dati) ein eigenes Dokument erstellt, in dem<strong>die</strong> Art und Weise der Daten und Datenverarbeitung sowie <strong>die</strong> Sicherheitsvorkehrungdokumentiert sind und das als Anweisung <strong>für</strong> <strong>die</strong> namentlich zu benennenden Mitarbeitergilt, <strong>die</strong> sich durch ihre Unterschrift verpflichten, den Datenschutz zu garantierenund das Amtsgeheimnis zu wahren.Die Vorlage <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Dokument, das in jeder <strong>Pfarrei</strong>, in welcher Personen in der Führungder Pfarrbücher und im Archiv mitarbeiten, auszufertigen und aufzubewahren ist,gibt es über das Verwaltungsamt des Bischöflichen Ordinariates.3.6.3. Ersatzerklärungen – EigenerklärungenWenn eine offizielle Bescheinigung über Angaben zu Personen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vornahme derEintragungen in <strong>die</strong> kirchlichen Personenstandsbücher erfordert sein soll, dann genügtauch eine Eigenerklärung, denn- vom kanonischen Recht ist erfordert, dass <strong>die</strong> Angaben gemäß can. 877 §1 eingetragenwerden und dass, sofern gewisse Angaben öffentlich, d.h. durch ein amtliches Dokumentnicht nachgewiesen werden können, <strong>die</strong>se durch eine Eigenerklärung zurKenntnis oder durch Aussage vor zwei Zeugen zu Protokoll genommen wird (can. 877§ 2).- Im zivilen Bereich ist durch <strong>die</strong> gesetzliches Bestimmung DPR n. 445 vom 28.12.2000,Art. 46 und 47 eindeutig festgelegt, dass Angaben zu Personen usw. von <strong>die</strong>sen mittelseiner Eigenerklärung bzw. „Ersatzerklärung anstelle einer Bescheinigung“ – Dichiarazionesostitutiva dell’atto di notoiretà“) gemacht werden können, wobei <strong>die</strong> Kopie desPersonalausweises beigelegt wird.3.6.4. Registrierung bei KirchenaustrittWill jemand aus der katholischen Kirche auszutreten bzw. sich „aus dem Taufbuchstreichen“ lassen, so kann <strong>die</strong>s geschehen24

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