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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Die aktuell geltenden Richtlinien zum Bezug des Folium Diœcesanum (FDBB 2007, 9)sehen vor:a) Alle Diözesanpriester und Diakone sind grundsätzlich verpflichtet, das Folium Dioecesanumpersönlich zu beziehen; ausgenommen sind jene, <strong>die</strong> es bereits amtlichzur Verfügung haben.b) Ebenso sind alle dem Bischof unterstellten kirchlichen Einrichtungen (<strong>Pfarrei</strong>en, Ordinariatssämter,Seminarien, diözesane Bildungshäuser usw.) verpflichtet, das Diözesanblattzu beziehen.c) Den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und den stellvertretenden Vorsitzendendes Vermögensverwaltungsrates der <strong>Pfarrei</strong> ist der Zugang zum Folium Dioecesanumzu empfehlen und zu ermöglichen.d) Hinsichtlich der Aufbewahrung wird festgehalten:* Für <strong>die</strong> Dekanatssitze und <strong>die</strong> größeren <strong>Pfarrei</strong>en sowie <strong>für</strong> das Bischöfliche Ordinariatund Seminarbibliotheken besteht <strong>die</strong> Pflicht, das Folium Dioecesanum zeitlichunbegrenzt aufzubewahren. Dies geschieht in gebundener Form, um Verluste einzelnerHefte zu vermeiden und auch später einen griffbereiten Zugang zum Diözesanblattzu ermöglichen.* Für <strong>die</strong> anderen kirchlichen Institutionen beträgt <strong>die</strong> Aufbewahrungspflicht 10Jahre.e) Ausnahmen hinsichtlich des Bezugs des Folium Dioecesanum und der Pflicht derAufbewahrung erteilt in begründeten Einzelfällen der Diözesanordiniarius.f) Wichtige Teile und das Inhaltsverzeichnis des Folium Dioecesanum sind auf der Internetseiteder <strong>Diözese</strong> (www.ecclesiabz.com) als pdf-Datei zugänglich.3.6.Schutz der personenbezogenen Daten – Privacy3.6.1. Verpflichtung zum DatenschutzMit eigenem Gesetz wurde in Italien, wie in anderen Ländern auch, der sogenannte„Datenschutz“ geregelt, mit dem <strong>die</strong> Privatsphäre (Privacy) der einzelnen physischenund juristischen Personen geschützt werden soll 3 . Dies betrifft <strong>die</strong> Kirche nur zum Teil,da sie gemäß Art. 7 der ital. Verfassung in ihrem eigenen institutionellen Bereich undgemäß den institutionellen Zwecken und der eigenen Rechtsordnung das volle Rechthat, Daten zu sammeln, zu bearbeiten und zu verwahren. Allerdings ist <strong>die</strong> kirchlicheInstitution bzgl. Tätigkeiten, <strong>die</strong> nicht zu den institutionellen Zwecken gehören, auchan <strong>die</strong> staatlichen Vorschriften gebunden.Die Italienische Bischofskonferenz (CEI) hat im Blick auf <strong>die</strong> besondere Situation imkirchlichen Bereich (vgl. can. 220 CIC) folgende Weisungen gegeben:Die kirchlichen Bücher (Matriken – Pflichtbücher) welche vorgeschrieben sind,können in der bisherigen Form weitergeführt werden. Die Verantwortung da<strong>für</strong>liegt beim jeweiligen gesetzlichen Vertreter, welcher <strong>die</strong>se Register führt.Die Daten können an andere Register weitergegeben werden, z. B. <strong>die</strong> Meldungder Eheschließung an den Taufort der Ehepartner. Werden sie ins Ausland weitergegeben,darf <strong>die</strong>s nur mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates geschehen.3 G. 31.12.1995, Nr. 675 - DPR 11.05.1999, Nr.135 - FDBB 2001, 159 und 175; FDBB 2005, 132ff.23

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