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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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VermögensverwaltungsratSeelsorgeeinheit<strong>Pfarrei</strong>enratVerwalter/in in der <strong>Pfarrei</strong>und/oder SeelsorgeeinheitPastoralteamDas Gremium, das in jeder <strong>Pfarrei</strong> eingerichtet ist und gemäßden vom Diözesanbischof festgesetzten Normen dem Pfarrerbei der Verwaltung des Pfarrvermögens hilft (vgl. Can. 537).Zusammenschluss mehrerer benachbarter <strong>Pfarrei</strong>en durchDekret des Bischofs (Vgl. can. 374 §2).Das Gremium, das aus Vertreter/innen der <strong>Pfarrei</strong>en einerSeelsorgeeinheit besteht und das <strong>die</strong> Zusammenarbeit der<strong>Pfarrei</strong>en fördert sowie gemeinsame pastorale Initiativen inder Seelsorgeeinheit plant und durchführt.Person (eine oder mehrere), <strong>die</strong> mit Verwaltungsaufgaben inder <strong>Pfarrei</strong> und/oder in der Seelsorgeeinheit beauftragt wird.Die Gruppe jener Personen, <strong>die</strong> dem Pfarrer dabei helfen, <strong>die</strong>Beschlüsse des Pfarrgemeinderates bzw. des <strong>Pfarrei</strong>enratesumzusetzen. Es kann in der <strong>Pfarrei</strong> und/oder in der Seelsorgeeinheiteingerichtet werden.2.3.Die pfarrlichen Gremien2.3.1. Der Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong>Die Einsetzung eines Vermögensverwaltungsrates (VVR) in jeder <strong>Pfarrei</strong> ist gesetzlichvorgeschrieben (can. 537).Zusammensetzung, Aufgaben usw. sind durch <strong>die</strong> diözesanen Bestimmungen in denStatuten, Geschäftsordnung bzw. Richtlinien festgelegt vgl. FDBB 37(2001) 432ff. IMA 105.2.3.2. Der Pfarrgemeinderat der <strong>Pfarrei</strong>Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist jenes Gremium in der <strong>Pfarrei</strong>, das zusammen mit demPfarrer <strong>die</strong> Situation der Seelsorge wahrnimmt, sie im Licht des Evangeliums beurteiltund daraus seelsorgliche Initiativen entwickelt. Statuten und Geschäftsordnung sindveröffentlicht in FDBB 37 (2001) 420ff.2.3.3. Die Zusammenarbeit zwischen Vermögensverwaltungsrat und PfarrgemeinderatDer Pfarrgemeinderat hat in den wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Pfarrei</strong>das Recht, seine Meinung bzw. eine Stellungnahme einzubringen, so vor allem bei Personalanstellungen,Neubauten, Vergrößerungen von Gebäuden, größeren Restaurierungen,Verkäufen oder Ankäufen von Liegenschaften (siehe PGR-Statut II.A. 3).Allerdings liegt <strong>die</strong> letzte Entscheidung in der <strong>Pfarrei</strong> in <strong>die</strong>sen Fragen beim Vermögensverwaltungsrat,der <strong>die</strong> Stellungnahme des Pfarrgemeinderates einholen und würdigenmuss, bevor ein definitiver Beschluss im Vermögensverwaltungsrat gefasst wird(VVR-Statut Art. 8 und Art. 9). Dieser Beschluss muss dann aber noch vom BischöflichenOrdinariat bestätigt werden, so dass er rechtskräftig wird. Dazu ist es notwendig,dass ein entsprechendes Ansuchen an das Bischöfliche Ordinariat geschickt wird, dem<strong>die</strong> Protokollauszüge der pfarrlichen Gremien sowie <strong>die</strong> übrigen Unterlagen (Gutachten,Genehmigungen, Schätzungen, Technische Berichte, Kostenberechungen, Finanzierungsplanusw.) beigelegt sind.Die einzelnen Abläufe in der Zusammenarbeit zwischen PGR und VVR, wie sie sich ausden geltenden Statuten des PGR, des VVR, der Geschäftsordnung sowie aus den Richt-17

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