Hinsichtlich der Veräußerungen und der Rechtsgeschäfte, welche den Vermögensstandbeeinträchtigen, sind bestimmte Wertgrenzen gemäß cc. 1277,1281 §2 und 1292 zubeachten. Die untere Wertgrenze <strong>für</strong> den Verkauf von kirchlichen Gütern, <strong>die</strong> zumStammvermögen (vgl. 1291) gehören und somit von der zuständigen Autorität zu genehmigensind, wurde von der CEI mit 250.000,00 Euro festgelegt (Beschluss n. 20,ajourniert am 27.03.1999): <strong>die</strong> obere Wertgrenze ist mit einer Million Euro fixiert, sodass bei deren Überschreiten zudem <strong>die</strong> Genehmigung des Hl. Stuhls einzuholen ist.Für Veräuß0erungen bis zu 250.000,00 Euro liegt es im Ermessen des Diözesanbischofs,spezielle Regelungen festzusetzen (vgl. Akte der außerordentlichen Verwaltung).Ebenso gibt es bzgl. der heiligen Bilder bzw. heilige Sachen (cc. 1171; 1269) spezielleBestimmungen: 1189, 1190; 1239; 1292 §2.2.2.Dienste und Ämter in der pfarrlichen Seelsorge – TerminologieIn der Seelsorge, <strong>die</strong> seit dem II. Vatikanischen Konzil verstärkt als eine Aufgabe desganzen Volkes Gottes angesehen wurde, entwickelte sich das Konzept der „Seelsorgein gemeinsamer Verantwortung“, in der sich verschiedene Aufgaben, Dienste und Ämterunterscheiden lassen, <strong>die</strong> von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.Um in dem Fluß der Entwicklung eine gewisse Orientierung und Rechtssicherheit zubringen, wurden <strong>die</strong> Bezeichnungen im Sinne einer Sprachreglungen konkreter zu fassenversucht (Vgl. Folium Diœcesanum 45 (2009) 400f und Folium Diœcesanum 45(2009) 470):BezeichnungPfarrerKooperatorModeratorPfarrer „in solidum“PfarrseelsorgerPfarrverantwortliche/-rSeelsorgerPfarrgemeinderatErklärungDer Priester, dem <strong>die</strong> Seelsorge in einer <strong>Pfarrei</strong> unter der Autoritätdes Bischofs übertragen ist (vgl. Can. 519).Der Priester, der als Mitarbeiter des Pfarrers mit ihm und unterseiner Autorität in der Pfarrseelsorge mitwirkt (vgl. Can.545-552).Der Priester, dem als Leiter eines Priesterteams, <strong>die</strong> Seelsorge„in solidum“ in einer oder in mehreren <strong>Pfarrei</strong>en anvertrautist (vgl. Can 517 §1), bzw. jener Pfarrer, dem <strong>die</strong> Leitung einerSeelsorgeeinheit übertragen ist, in der auch noch anderePriester als Pfarrer wirken.Der Priester, der in einem Priesterteam <strong>die</strong> Seelsorge in eineroder mehreren <strong>Pfarrei</strong>en wahrnimmt (vgl. Can. 517 §1).Der Priester, der in einer vakanten <strong>Pfarrei</strong> mit Pfarrverantwortlichen<strong>die</strong> Seelsorge leitet (vgl. Can. 517 §2).Person (eine oder mehrere), <strong>die</strong> gemäß Can. 517 §2 nachvorheriger Anhörung des Pfarrgemeinderates und des Vermögensverwaltungsratesmit gewissen, grundsätzlichen Verantwortungenin der <strong>Pfarrei</strong> vom Diözesanbischof beauftragtwird.Der Priester, der aus Alters- oder anderen Gründen <strong>die</strong> Pfarrverantwortungabgegeben hat, aber trotzdem in der Seelsorge(in der <strong>Pfarrei</strong>, in der Seelsorgeeinheit oder im Dekanat)mitarbeitet.(detaillierte Hinweise in: FDBB 2011, 197-204)Das Gremium in der <strong>Pfarrei</strong>, dessen Mitglieder zusammen mitdem Pfarrer und jenen, <strong>die</strong> von Amtswegen an der pfarrlichenSeelsorge Anteil haben, zur Förderung der pastoralen Tätigkeitenmithelfen (vgl. Can 536).16
VermögensverwaltungsratSeelsorgeeinheit<strong>Pfarrei</strong>enratVerwalter/in in der <strong>Pfarrei</strong>und/oder SeelsorgeeinheitPastoralteamDas Gremium, das in jeder <strong>Pfarrei</strong> eingerichtet ist und gemäßden vom Diözesanbischof festgesetzten Normen dem Pfarrerbei der Verwaltung des Pfarrvermögens hilft (vgl. Can. 537).Zusammenschluss mehrerer benachbarter <strong>Pfarrei</strong>en durchDekret des Bischofs (Vgl. can. 374 §2).Das Gremium, das aus Vertreter/innen der <strong>Pfarrei</strong>en einerSeelsorgeeinheit besteht und das <strong>die</strong> Zusammenarbeit der<strong>Pfarrei</strong>en fördert sowie gemeinsame pastorale Initiativen inder Seelsorgeeinheit plant und durchführt.Person (eine oder mehrere), <strong>die</strong> mit Verwaltungsaufgaben inder <strong>Pfarrei</strong> und/oder in der Seelsorgeeinheit beauftragt wird.Die Gruppe jener Personen, <strong>die</strong> dem Pfarrer dabei helfen, <strong>die</strong>Beschlüsse des Pfarrgemeinderates bzw. des <strong>Pfarrei</strong>enratesumzusetzen. Es kann in der <strong>Pfarrei</strong> und/oder in der Seelsorgeeinheiteingerichtet werden.2.3.Die pfarrlichen Gremien2.3.1. Der Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong>Die Einsetzung eines Vermögensverwaltungsrates (VVR) in jeder <strong>Pfarrei</strong> ist gesetzlichvorgeschrieben (can. 537).Zusammensetzung, Aufgaben usw. sind durch <strong>die</strong> diözesanen Bestimmungen in denStatuten, Geschäftsordnung bzw. Richtlinien festgelegt vgl. FDBB 37(2001) 432ff. IMA 105.2.3.2. Der Pfarrgemeinderat der <strong>Pfarrei</strong>Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist jenes Gremium in der <strong>Pfarrei</strong>, das zusammen mit demPfarrer <strong>die</strong> Situation der Seelsorge wahrnimmt, sie im Licht des Evangeliums beurteiltund daraus seelsorgliche Initiativen entwickelt. Statuten und Geschäftsordnung sindveröffentlicht in FDBB 37 (2001) 420ff.2.3.3. Die Zusammenarbeit zwischen Vermögensverwaltungsrat und PfarrgemeinderatDer Pfarrgemeinderat hat in den wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Pfarrei</strong>das Recht, seine Meinung bzw. eine Stellungnahme einzubringen, so vor allem bei Personalanstellungen,Neubauten, Vergrößerungen von Gebäuden, größeren Restaurierungen,Verkäufen oder Ankäufen von Liegenschaften (siehe PGR-Statut II.A. 3).Allerdings liegt <strong>die</strong> letzte Entscheidung in der <strong>Pfarrei</strong> in <strong>die</strong>sen Fragen beim Vermögensverwaltungsrat,der <strong>die</strong> Stellungnahme des Pfarrgemeinderates einholen und würdigenmuss, bevor ein definitiver Beschluss im Vermögensverwaltungsrat gefasst wird(VVR-Statut Art. 8 und Art. 9). Dieser Beschluss muss dann aber noch vom BischöflichenOrdinariat bestätigt werden, so dass er rechtskräftig wird. Dazu ist es notwendig,dass ein entsprechendes Ansuchen an das Bischöfliche Ordinariat geschickt wird, dem<strong>die</strong> Protokollauszüge der pfarrlichen Gremien sowie <strong>die</strong> übrigen Unterlagen (Gutachten,Genehmigungen, Schätzungen, Technische Berichte, Kostenberechungen, Finanzierungsplanusw.) beigelegt sind.Die einzelnen Abläufe in der Zusammenarbeit zwischen PGR und VVR, wie sie sich ausden geltenden Statuten des PGR, des VVR, der Geschäftsordnung sowie aus den Richt-17
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