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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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Hinsichtlich der Veräußerungen und der Rechtsgeschäfte, welche den Vermögensstandbeeinträchtigen, sind bestimmte Wertgrenzen gemäß cc. 1277,1281 §2 und 1292 zubeachten. Die untere Wertgrenze <strong>für</strong> den Verkauf von kirchlichen Gütern, <strong>die</strong> zumStammvermögen (vgl. 1291) gehören und somit von der zuständigen Autorität zu genehmigensind, wurde von der CEI mit 250.000,00 Euro festgelegt (Beschluss n. 20,ajourniert am 27.03.1999): <strong>die</strong> obere Wertgrenze ist mit einer Million Euro fixiert, sodass bei deren Überschreiten zudem <strong>die</strong> Genehmigung des Hl. Stuhls einzuholen ist.Für Veräuß0erungen bis zu 250.000,00 Euro liegt es im Ermessen des Diözesanbischofs,spezielle Regelungen festzusetzen (vgl. Akte der außerordentlichen Verwaltung).Ebenso gibt es bzgl. der heiligen Bilder bzw. heilige Sachen (cc. 1171; 1269) spezielleBestimmungen: 1189, 1190; 1239; 1292 §2.2.2.Dienste und Ämter in der pfarrlichen Seelsorge – TerminologieIn der Seelsorge, <strong>die</strong> seit dem II. Vatikanischen Konzil verstärkt als eine Aufgabe desganzen Volkes Gottes angesehen wurde, entwickelte sich das Konzept der „Seelsorgein gemeinsamer Verantwortung“, in der sich verschiedene Aufgaben, Dienste und Ämterunterscheiden lassen, <strong>die</strong> von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.Um in dem Fluß der Entwicklung eine gewisse Orientierung und Rechtssicherheit zubringen, wurden <strong>die</strong> Bezeichnungen im Sinne einer Sprachreglungen konkreter zu fassenversucht (Vgl. Folium Diœcesanum 45 (2009) 400f und Folium Diœcesanum 45(2009) 470):BezeichnungPfarrerKooperatorModeratorPfarrer „in solidum“PfarrseelsorgerPfarrverantwortliche/-rSeelsorgerPfarrgemeinderatErklärungDer Priester, dem <strong>die</strong> Seelsorge in einer <strong>Pfarrei</strong> unter der Autoritätdes Bischofs übertragen ist (vgl. Can. 519).Der Priester, der als Mitarbeiter des Pfarrers mit ihm und unterseiner Autorität in der Pfarrseelsorge mitwirkt (vgl. Can.545-552).Der Priester, dem als Leiter eines Priesterteams, <strong>die</strong> Seelsorge„in solidum“ in einer oder in mehreren <strong>Pfarrei</strong>en anvertrautist (vgl. Can 517 §1), bzw. jener Pfarrer, dem <strong>die</strong> Leitung einerSeelsorgeeinheit übertragen ist, in der auch noch anderePriester als Pfarrer wirken.Der Priester, der in einem Priesterteam <strong>die</strong> Seelsorge in eineroder mehreren <strong>Pfarrei</strong>en wahrnimmt (vgl. Can. 517 §1).Der Priester, der in einer vakanten <strong>Pfarrei</strong> mit Pfarrverantwortlichen<strong>die</strong> Seelsorge leitet (vgl. Can. 517 §2).Person (eine oder mehrere), <strong>die</strong> gemäß Can. 517 §2 nachvorheriger Anhörung des Pfarrgemeinderates und des Vermögensverwaltungsratesmit gewissen, grundsätzlichen Verantwortungenin der <strong>Pfarrei</strong> vom Diözesanbischof beauftragtwird.Der Priester, der aus Alters- oder anderen Gründen <strong>die</strong> Pfarrverantwortungabgegeben hat, aber trotzdem in der Seelsorge(in der <strong>Pfarrei</strong>, in der Seelsorgeeinheit oder im Dekanat)mitarbeitet.(detaillierte Hinweise in: FDBB 2011, 197-204)Das Gremium in der <strong>Pfarrei</strong>, dessen Mitglieder zusammen mitdem Pfarrer und jenen, <strong>die</strong> von Amtswegen an der pfarrlichenSeelsorge Anteil haben, zur Förderung der pastoralen Tätigkeitenmithelfen (vgl. Can 536).16

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