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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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can. 1281 – 1288) und den diözesanen Weisungen. Der Pfarrer vertritt <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> undist gemäß can. 1279 §1 vor dem Gesetz (vor dem Bischof, den kirchlichen und zivilenöffentlich-rechtlichen Institutionen) der einzige Verantwortliche im liturgischsakramentalen,verkündigungsmäßigen, karitativen, verwaltungsmäßigen und strafrechtlichenBereich. Er ist der Verwalter (amministratore unico) der beweglichen Güter(Bank- Postkontokorrent, Sparbücher, Gegenstände usw.) sowie der unbeweglichenGüter (Kultusgebäude, Liegenschaften usw.), welche auf <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> geschrieben sindbzw. ihr gehören. IMA 102Bei seinem Amtsantritt muss der Pfarrer vor dem Ordinarius oder dessen Beauftragteneinen Eid leisten, <strong>die</strong> Verwaltungsaufgaben gut und getreu zu erfüllen (can. 1283, 1°).Werden einem Pfarrer mehrere <strong>Pfarrei</strong>en anvertraut, ist er <strong>für</strong> jede einzelne der gesetzlicheVertreter und verwaltet jede <strong>Pfarrei</strong> auf getrennte Weise. Wird eine odermehrere <strong>Pfarrei</strong>en „in soldium“ anvertraut (can.517 § 1), dann ist der Moderator dergesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>en. IMA 103Wird <strong>für</strong> eine <strong>Pfarrei</strong> kein eigener Pfarrer ernannt oder wird hinsichtlich der Vermögensverwaltungeine andere Lösung gefunden, so wird vom Diözesanordinarius einePerson bestimmt, welche mit der gesetzlichen Vertretung der <strong>Pfarrei</strong> und der Verwaltungdes Pfarrvermögens unter Wahrung der kanonischen und zivilrechtlichen Bestimmungenbetraut wird.Wird eine vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> verschiedene Person mit der Vertretungder <strong>Pfarrei</strong> in bestimmten Rechtsgeschäften betraut, bedarf sie eines eigenenMandates (Procura, Delega), ausgestellt vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>.2.1.5. Der Handlungsspielraum in der pfarrlichen Verwaltung und <strong>die</strong> Aufsicht des OrdinariusKirchliche Körperschaften haben bei aller Autonomie aber auf Grund der Zweckbestimmungder kirchlichen Güter (c. 1254 §2) einen Handlungsspielraum, der gewisseGrenzen hat und der durch <strong>die</strong> übergeordnete Autorität zu überwachen ist (c. 1276).Diese Bestimmung ist auch im Accordo di Villa Madama verankert (L. 121/1985, Art. 7,Abs. 5).Nicht nur hinsichtlich der Verkäufe ist <strong>die</strong> Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Ordinarius,bzw. zuständige kirchliche Autorität) erfordert, sondern auch hinsichtlich derAnkäufe sowie bei Schenkungen und Erbschaften (vgl. diözesane Bestimmungen deraußerordentlichen Rechtsgeschäfte) muss <strong>die</strong> gesetzliche Bestimmung L. 222/1985,art. 18 (kanonische Kontrolle, Sichtvermerk) eingehalten werden. Die einst vorgesehenestaatliche Genehmigung (vgl. L. 121/85, Art. 7, Abs. 5 bzw. L. 222/1985, Art. 17)wurde mit L. 127/1997 abgeschafft.Für <strong>die</strong>se und andere Rechtsgeschäfte, welche zu den Akten der außerordentlichenVerwaltung gehören, ist <strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ordinarius bzw. der zuständigenAutorität erfordert (v. 1281 §1). Somit wird sich z.B. der Notar vergewissern,dass nicht nur <strong>die</strong> Bestätigung der rechtlichen Vertretung einer kirchlichen Körperschaftdurch den Auszug aus dem Register der juristischen Personen, das nun beimRegierungskommissariat geführt wird, vorliegt, sondern dass ebenso <strong>die</strong> Ermächtigungund der Sichtvermerk des Diözesanordinarius zur Rechtssicherheit angefordert bzw.angebracht wird, bevor dem Grundbuch der Vertrag zur Verbücherung vorgelegt wird.15

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