3. Agli effetti tributari gli enti ecclesiastici aventi fine di religione o di culto, come pure le attività direttea tali scopi, sono equiparati a quelli aventi fine di beneficenza o di istruzione. Le attività diverse daquelle di religione o di culto, svolte dagli enti ecclesiastici, sono soggette, nel rispetto della struttura edella finalità di tali enti, alle leggi dello Stato concernenti tali attività e al regime tributario previsto perle medesime.4. Gli edifici aperti al culto, le pubblicazioni di atti, le affissioni all’interno o all'ingresso degli edifici diculto o ecclesiastici, e le collette effettuate nei predetti edifici, continueranno ad essere soggetti al regimevigente.5. L'amministrazione dei beni appartenenti agli enti ecclesiastici é soggetta ai controlli previsti dal dirittocanonico. Gli acquisti di questi enti sono pero soggetti anche ai controlli previsti dalle leggi italianeper gli acquisti delle persone giuridiche.6. All'atto della firma del presente Accordo, le Parti istituiscono una Commissione paritetica per laformulazione delle norme da sottoporre alla loro approvazione per la disciplina di tutta la materia deglienti e beni ecclesiastici e per la revisione degli impegni finanziari dello Stato italiano e degli interventidel medesimo nella gestione patrimoniale degli enti ecclesiastici. In via transitoria e fino all'entrata invigore della nuova disciplina restano applicabili gli art. 17, comma terzo, 18, 27, 29 e 30 del precedentetesto concordatario.Legge 222/1985Art. 15. - Gli enti ecclesiastici civilmente riconosciuti possono svolgere attività diverse da quelle di religioneo di culto, alle condizioni previste dall'art. 7, n. 3, secondo comma, dell'accordo del 18 febbraio1984.Art. 16. Agli effetti delle leggi civili si considerano comunque:a) attività di religione o di culto quelle dirette all'esercizio del culto e alla cura delle anime, alla formazionedel clero e dei religiosi, a scopi missionari, alla catechesi, all'educazione cristiana;b) attività diverse da quelle di religione o di culto quelle di assistenza e beneficenza, istruzione, educazionee cultura e, in ogni caso, le attività commerciali o a scopo di lucro.Die einzelnen <strong>Pfarrei</strong>en sind im Register der Juristischen Personen mit eigener Nummer(Reg.Nr.) und der Angabe des jeweiligen gesetzlichen Vertreters eingetragen (Prov.<strong>Bozen</strong>: beim Regierungskommissariat). Dadurch wird nachgewiesen, dass <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>als juristische Person mit zivilrechtlichen Wirkungen rechtlich geschäftsfähig ist: siekann durch ihren gesetzlichen Vertreter Vermögen erwerben, besitzen, verwalten undveräußern, Verträge abschließen, kaufen und verkaufen, Schenkungen, Erbschaftenund Legate annehmen und verschiedene Tätigkeiten mit den daraus folgenden rechtlichenWirkungen ausüben. IMA 97 -101Die offizielle Bezeichnung der <strong>Pfarrei</strong> (z.B. „<strong>Pfarrei</strong> zum hl. Valentin in Andrian“ ist immerdann zu verwenden, wenn es um offizielle und amtliche Vorgänge (Verträge, Bestätigungenusw.) geht.2.1.3. Das Statut der <strong>Pfarrei</strong>?Ein eigenes Statut der <strong>Pfarrei</strong> ist auf Grund der kanonischen Bestimmungen nicht vorgesehen.Bei der <strong>Pfarrei</strong> genügt der Hinweis auf <strong>die</strong> Ausführungsbestimmungen zumGesetz vom 20.05.1985 Nr. 222, wo es im D.P.R 33/87, art. 15, Abs. 2 heißt: „Per glienti facenti parte della costituzione gerarchica della Chiesa lo statuto è sostituito daldecreto canonico di erezione da cui risultino la denominazione, la natura e la sededell’ente.”Gemäß art. 5, Abs. 2 des Gesetzes 222/1985 wird im Bedarfsfalle vom Ordinarius eineentsprechende Bestätigung ausgestellt, dass <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> kanonisch errichtet und zivilrechtlichanerkannt ist und wer als gesetzlicher Vertreter mit welchen Befugnissenausgestattet ist.2.1.4. Die gesetzliche Vertretung der <strong>Pfarrei</strong>Der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> ist der vom Bischof rechtmäßig ernannte Pfarrer(can. 532). Er verwaltet <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> gemäß den kanonischen Bestimmungen (vor allem14
can. 1281 – 1288) und den diözesanen Weisungen. Der Pfarrer vertritt <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> undist gemäß can. 1279 §1 vor dem Gesetz (vor dem Bischof, den kirchlichen und zivilenöffentlich-rechtlichen Institutionen) der einzige Verantwortliche im liturgischsakramentalen,verkündigungsmäßigen, karitativen, verwaltungsmäßigen und strafrechtlichenBereich. Er ist der Verwalter (amministratore unico) der beweglichen Güter(Bank- Postkontokorrent, Sparbücher, Gegenstände usw.) sowie der unbeweglichenGüter (Kultusgebäude, Liegenschaften usw.), welche auf <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> geschrieben sindbzw. ihr gehören. IMA 102Bei seinem Amtsantritt muss der Pfarrer vor dem Ordinarius oder dessen Beauftragteneinen Eid leisten, <strong>die</strong> Verwaltungsaufgaben gut und getreu zu erfüllen (can. 1283, 1°).Werden einem Pfarrer mehrere <strong>Pfarrei</strong>en anvertraut, ist er <strong>für</strong> jede einzelne der gesetzlicheVertreter und verwaltet jede <strong>Pfarrei</strong> auf getrennte Weise. Wird eine odermehrere <strong>Pfarrei</strong>en „in soldium“ anvertraut (can.517 § 1), dann ist der Moderator dergesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>en. IMA 103Wird <strong>für</strong> eine <strong>Pfarrei</strong> kein eigener Pfarrer ernannt oder wird hinsichtlich der Vermögensverwaltungeine andere Lösung gefunden, so wird vom Diözesanordinarius einePerson bestimmt, welche mit der gesetzlichen Vertretung der <strong>Pfarrei</strong> und der Verwaltungdes Pfarrvermögens unter Wahrung der kanonischen und zivilrechtlichen Bestimmungenbetraut wird.Wird eine vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> verschiedene Person mit der Vertretungder <strong>Pfarrei</strong> in bestimmten Rechtsgeschäften betraut, bedarf sie eines eigenenMandates (Procura, Delega), ausgestellt vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>.2.1.5. Der Handlungsspielraum in der pfarrlichen Verwaltung und <strong>die</strong> Aufsicht des OrdinariusKirchliche Körperschaften haben bei aller Autonomie aber auf Grund der Zweckbestimmungder kirchlichen Güter (c. 1254 §2) einen Handlungsspielraum, der gewisseGrenzen hat und der durch <strong>die</strong> übergeordnete Autorität zu überwachen ist (c. 1276).Diese Bestimmung ist auch im Accordo di Villa Madama verankert (L. 121/1985, Art. 7,Abs. 5).Nicht nur hinsichtlich der Verkäufe ist <strong>die</strong> Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Ordinarius,bzw. zuständige kirchliche Autorität) erfordert, sondern auch hinsichtlich derAnkäufe sowie bei Schenkungen und Erbschaften (vgl. diözesane Bestimmungen deraußerordentlichen Rechtsgeschäfte) muss <strong>die</strong> gesetzliche Bestimmung L. 222/1985,art. 18 (kanonische Kontrolle, Sichtvermerk) eingehalten werden. Die einst vorgesehenestaatliche Genehmigung (vgl. L. 121/85, Art. 7, Abs. 5 bzw. L. 222/1985, Art. 17)wurde mit L. 127/1997 abgeschafft.Für <strong>die</strong>se und andere Rechtsgeschäfte, welche zu den Akten der außerordentlichenVerwaltung gehören, ist <strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ordinarius bzw. der zuständigenAutorität erfordert (v. 1281 §1). Somit wird sich z.B. der Notar vergewissern,dass nicht nur <strong>die</strong> Bestätigung der rechtlichen Vertretung einer kirchlichen Körperschaftdurch den Auszug aus dem Register der juristischen Personen, das nun beimRegierungskommissariat geführt wird, vorliegt, sondern dass ebenso <strong>die</strong> Ermächtigungund der Sichtvermerk des Diözesanordinarius zur Rechtssicherheit angefordert bzw.angebracht wird, bevor dem Grundbuch der Vertrag zur Verbücherung vorgelegt wird.15
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- Seite 27 und 28: 4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
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8. Ausführung von Bauarbeiten, San
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7.4.Überlassung von Liegenschaften
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7.4.3. Vermietung von einzelnen Rä
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7.6.Veräußerungen von Liegenschaf
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1. In der Pfarrei sind die Versiche
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vollen und erfüllten Menschsein, d
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Die Wertscheine (voucher) werden vo
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pen und -kapellen, welche diese Tä
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9.7.Weitere Formen der freien Mitar
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10. Ämter und Aufgaben in den Pfar
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5. Welche Zuständigkeiten sind mit
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Mesner - Dienstleistungsvertragzwis
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Anhanggenauere Informationen im Vad
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Dem so verstandenen „Arbeiter“
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„Der Diözesanordinarius übertr
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Meldung bzgl. eventueller Lebensver
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Zum Testamentsvollstrecker bestimme