<strong>Pfarrei</strong> zum hl. Valentin in AndrianParrocchia S. Valentino in AndrianoKirchweg 3 via della Chiesa39010 Andrian AndrianoReg. 161 – Steuernr./C.F. 91006230212Tel./Fax: 0471 678 721 – e-mail: pfarre.nals@rolmail.netAn dasBischöfliche OrdinariatVerwaltungsamtDomplatz 239100 <strong>Bozen</strong>Andrian, 14. Februar 2009Prot.Nr 07/2009Ansuchen um Sanierung bzw. Restaurierung der PfarrkircheSehr geehrter Leiter des Verwaltungsamtes,in der <strong>Pfarrei</strong> Andrian ist schon seit längerem geplant, <strong>die</strong> Pfarrkirche zum hl. Valentin zu restaurieren. Zu <strong>die</strong>semZweck wurde nach Beratung im Pfarrgemeinderat und im Vermögensverwaltungsrat ein eigenes Baukomiteegebildet, das <strong>die</strong> Vorarbeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Projekt in Angriff nahm. In der Sitzung des Pfarrgemeinderatesvom 12.12.2008 wurde das Vorhaben, <strong>die</strong> notwendigen Arbeiten und <strong>die</strong> Kosten vom zuständigen Architekt Dr.Heinrich Gasser erläutert; Frau Berta Anrater, <strong>die</strong> Vorsitzende des Baukomitees, gab <strong>die</strong> bis dato vorliegendenInformationen zu den Finanzierungsmöglichkeiten. Nachdem der PGR eine positive Stellungnahme abgegebenhatte, wurde das Projekt mit Kostenaufstellung und Finanzierungsplan sowie <strong>die</strong> inzwischen eingeholten Genehmigungenim Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong> in der Sitzung vom 07.01.2009 behandelt und danneinstimmig beschlossen.Die Sanierung der Pfarrkirche umfasst folgende Gewerke (inklusive Mwstr. siehe beigefügte Unterlagen):a) Einrüstung und Gerüst 23.500,00 Euro Fa. Sparer, Nalsb) Maurerarbeiten 30.000,00 Euro Fa. Huber, Rittenc) Restaurierungen 110.000,00 Euro Fa. Leiter, Branzoll………insgesamt: 163.500,00 Euro (ohne Mwstr.)Diese Kosten können gedeckt werden durch:Eigenmittel der <strong>Pfarrei</strong>Beitrag der GemeindeBeiträge der BankenBeitrag des LandesdenkmalamtesBeitrag der Aut. Provinz <strong>Bozen</strong> LG 27Erwartete Spenden30.000,00 Euro10.000,00 Euro20.000,00 Euro60.000,00 Euro30.000,00 Euro13.500,00 EuroMit dem Ersuchen, <strong>die</strong> Durchführung <strong>die</strong>ses Vorhabens der Sanierung der Pfarrkirche zu genehmigen,verbleibt mit freundlichen GrüßenDer Pfarrer <strong>für</strong> den Vermögensverwaltungsrat <strong>für</strong> das BaukomiteeAnlagen: Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Pfarrgemeinderates vom 12.12.2008 Auszug aus dem Protokoll des Vermögensverwaltungsrates vom 07.01.2009 Genehmigung des Landesdenkmalamtes und Beitragszusage Schreiben des Landeshauptmannes Kostenvoranschläge12
2. Die <strong>Pfarrei</strong> unter rechtlichen Gesichtspunkten2.1.Kirchenrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen2.1.1. Die <strong>Pfarrei</strong> als RechtspersonDie <strong>Pfarrei</strong> ist nach dem Codex des kanonischen Rechtes (CIC) „eine bestimmte Gemeinschaftvon Gläubigen, <strong>die</strong> in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und derenSeelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenenHirten anvertraut wird“ (can. 515, § 1). Die rechtmäßig errichtete <strong>Pfarrei</strong> ist nach kanonischemRecht eine juristische Person (can. 515, § 3).Im bürgerlichen Recht wird <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> als Körperschaft bzw. Einrichtung des privatenRechtes eingestuft und behandelt, auch wenn sie öffentliche Interessen vertritt und imkanonischen Recht als öffentlich rechtliche Person errichtet ist.2.1.2. Die <strong>Pfarrei</strong> – eine kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung in ItalienDer Revisionsvertrag des Laterankonkordates vom 18.02.1984 und das Gesetz vom20.05.1985, Nr. 222 (Disposizioni sugli Enti e Beni ecclesiastici in Italia) sehen <strong>die</strong> zivilrechtlicheAnerkennung der <strong>Pfarrei</strong> als kirchliche Einrichtung vor. Damit wurden <strong>die</strong>bisherigen juristischen Personen „Kirche“ (fabrica ecclesiae – Gotteshausvermögen)und das „Benefizium“ (Güter bzw. Pfründe <strong>für</strong> den jeweiligen Amtsinhaber z.B. Pfarrer)unterdrückt und deren Vermögen auf <strong>die</strong> neuerrichtete juristische Person der <strong>Pfarrei</strong>bzw. des Diözesaninstituts <strong>für</strong> den Lebensunterhalt des Klerus (DIUK) bzw. der <strong>Diözese</strong>übertragen.Die kanonisch errichteten <strong>Pfarrei</strong>en in der <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sind gemäß Art. 29und Art. 30 des Gesetzes 222/1985 von der Republik Italien als „kirchliche Einrichtungmit zivilrechtlicher Anerkennung“ (ente ecclesiastico civilmente riconosciuto) eingestuft,welche als institutionellen Zwecke jene der Religion und des Kultus verfolgt (Art.7, Abs. 2 Gesetz 121/1985).Als Zwecke der Religion und des Kultus werden jene betrachtet, <strong>die</strong> direkt auf <strong>die</strong> Ausübungdes Kultus, <strong>die</strong> Seelsorge, <strong>die</strong> Aus- und Weiterbildung des Klerus und der Religiosen,<strong>die</strong> Mission, <strong>die</strong> Katechese und <strong>die</strong> christliche Erziehung ausgerichtet sind (Gesetz222/1985, Art. 16). Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung sind <strong>die</strong>se Tätigkeitenjenen der Assistenz- bzw. Wohltätigkeit und der Unterrichtstätigkeit gleichgestellt(Accordo 1984 bzw. Gesetz 121/1985, Art. 7, n.3, Absatz 1).Die kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung können auch Tätigkeitenausüben, <strong>die</strong> von jenen der Religion und des Kultus verschieden sind (Art. 15 Gesetz222/1985): dazu zählen jene der Assistenz bzw. Wohltätigkeit, des Unterrichtes, derErziehung und der Kultur und auf alle Fälle <strong>die</strong> kommerziellen Tätigkeiten oder jene mitGewinnabsicht (Art. 16 Gesetz 222/1985)Legge 121/1985Art. 7. - 1. La Repubblica italiana, richiamandosi al principio enunciato dall'art. 20 Cost., riaffermache il carattere ecclesiastico e il fine di religione o di culto di una associazione o istituzione non possonoessere causa di speciali limitazioni legislative, né di speciali gravami fiscali per la sua costituzione,capacità giuridica e ogni forma di attività.2. Ferma restando la personalità giuridica degli enti ecclesiastici che ne sono attualmente provvisti, laRepubblica italiana, su domanda dell’autorità ecclesiastica o con il suo assenso, continuerà a riconoscerela personalità giuridica degli enti ecclesiastici aventi sede in Italia, eretti o approvati secondo lenorme del diritto canonico, i quali abbiano finalità di religione o di culto. Analogamente si procederàper il riconoscimento agli effetti civili di ogni mutamento sostanziale degli enti medesimi.13
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pen und -kapellen, welche diese Tä
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