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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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zweier Zeugen dem Notar übergeben wird. Dieses Dokument wird dann in einem weiterenUmschlag in Anwesenheit von zwei Zeugen versiegelt, <strong>die</strong> zusammen mit demErblasser und dem Notar das dazu verfasste Protokoll unterschreiben. (ZGB art. 604 ff)Gesetzlich geregelt sind besondere Formen wie <strong>die</strong> Abfassung eines Testamentes anBord eines Schiffes und eines Luftfahrzeuges oder von Militärpersonen und im Falle vonKatastrophen und Unglücksfällen (ZGB Artt. 609- 619)Auf <strong>die</strong>se Weise wird Sicherheit geschaffen und das Testament kann also nicht ‘zufällig’verschwinden, was bei einem zu Hause gelagerten Testament je nach Umsicht der Hinterbliebenendurchaus im Bereich des Möglichen liegt. Das beim Notar hinterlegte Testamentkann jederzeit wiederum behoben werden, was vom Notar immer zu Protokollgenommen wird.11.6.2. Die ErbfolgePflichterben sind <strong>die</strong> Personen in der direkten aufsteigenden Linie (Eltern, Großelternusw.), <strong>für</strong> welche ein Drittel des Eigentums vom Gesetz her vorzusehen ist (Art. 538CC). Über <strong>die</strong> anderen zwei Drittel kann frei verfügt werden; <strong>die</strong> Geschwister zählennicht zu den Pflichterben.Ist kein Testament vorhanden, erben <strong>die</strong> Pflichterben (Eltern, Großeltern) wenigstens<strong>die</strong> Hälfte des Vermögens, den Rest erben <strong>die</strong> anderen (Geschwister) zu gleichen Teilen(art. 571 ZGB). Sind keine Pflichterben vorhanden, erben <strong>die</strong> Geschwister zu gleichenTeilen (art.570 ZGB). Für ein verstorbenes Geschwisterteil treten dessen Kinderals Gesamt in <strong>die</strong> Erbfolge ein. Fehlen auch <strong>die</strong> Geschwister oder Neffen, treten <strong>die</strong> übrigenVerwandten bis zum 6. Grad ein (art. 572 ZGB).11.6.3. Erbschaftssteuer - GebührenHinsichtlich der Gebühren gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erben folgendes:Ehefrau und Kinder zahlen keine Erbschaftssteuer bei einem Wert bis zu jeweils einerMillion Euro; liegt der Wert darüber, dann beträgt <strong>die</strong> Steuer 4%.Die Geschwister zahlen bei einem Wert über 100.000,00 Euro Steuern im Ausmaßvon 6%.Die übrigen Erben zahlen bei Hinterlassenschaften in Geldwerten <strong>die</strong> Steuer von8%.Bei Liegenschaften ist im Zusammenhang mit der Erbschaftsmeldung <strong>die</strong> Fix-Gebühr von 168,00 Euro zu entrichten. Die genauere Besteuerung erfolgt dann beider Annahme der Erbschaft und richtet sich nach dem Steuersatz von 3% bei derErstwohnung oder sonst von 8% usw.11.6.4. Veranlassungen bei einem TodesfallWas nach einem Todesfall aus rechtlicher Sicht getan werden muss:Totenschein: Bei einem Todesfall muss sofort ein Arzt benachrichtigt werden,der den Tod feststellt und den Totenschein ausstellt. Bei unklaren Todesursachenund Freitod wird der Arzt <strong>die</strong> Kriminalpolizei hinzuziehen.Sterbeurkunde: Die Sterbeurkunde ist beim nächstliegenden Standesamt zubeantragen. Dazu braucht es den Personalausweis des Antragstellers sowie <strong>die</strong>Geburtsurkunde bzw. Familienbogen des Verstorbenen. Bei Geschiedenen istzusätzlich an <strong>die</strong> Scheidungsurkunde zu denken. Die Sterbeurkunde sollte gleichin mehreren Ausfertigungen ausgestellt werden, da sie bei zahlreichen Stellen(Notar, Rentenversicherung, Friedhofverwaltung, Banken etc.) benötigt wird.106

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