- Für Ämter, <strong>für</strong> welche zusätzliche Dienste wie Chor und Organist verlangt werden,darf ein Zuschlag erhoben werden, der aber nicht <strong>die</strong> Höhe des Stipendiums überschreitendarf. 911.4. GlockengeläuteDie CEI hat mit Rundschreiben n. 33 vom 13.05.2002 darauf hingewiesen, dass derDiözesanbischof in <strong>die</strong>ser Materie Regelungen (Uhrzeiten sowie Art und Weise <strong>für</strong> dasLäuten der Kirchenglocken) erlassen soll. Dabei gilt es,a) einerseits das Glockengeläute, das mit der Ausübung des Kultus zusammenhängtim Auge zu behalten (vgl. L. 121/1985 art. 2 und Art. 844 CC) undb) andererseits das Recht auf Unversehrtheit und Gesundheit (Art. 32 der Verfassungder Ital. Republik 10 ) in Einklang zu bringen.In <strong>die</strong>ser Angelegenheit gab es bereits bisher schon eine Reihe von gerichtlichen Verfahren.Auf Empfehlung der Dekanekonferenz gilt in der <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> 11 :- Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr sollen <strong>die</strong> Glocken nicht geläutet werden, außer beinächtlichen Feiern, an Weihnachten, Ostern und ähnlichen Gelegenheiten wie Rorateusw.;- Zum Betläuten am Morgen ab 7 Uhr und zur Frühmesse soll nur ein kurzes Zeichengeben werden. Wo mehrere Kirchen nahe beisammen sind, sollte man gemeinsammit den zuständigen Kirchenrektoren überlegen, ob nicht das Betläuten an einereinzigen Kirche genügt.- Das Schlagen der Turmuhr, das kein religiöses Zeichen ist, sollte zwischen 22 Uhrund 7 Uhr abgestellt werden.11.5. Konzerte in KirchenräumenLaut Hinweis der CEI, IMA 130 sind musikalische Darbietungen in Kirchen, außerhalbder liturgischen Feiern, nur dann als institutionelle Tätigkeit zu werten, wenn zugleichfolgende Gegebenheiten zusammentreffen: Veranstaltung durch eine kirchliche Einrichtung Vorführung von vorwiegend geistlicher Musik Freier und unentgeltlicher Eintritt.Fehlt eine <strong>die</strong>ser Gegebenheiten, dann ist <strong>die</strong>s eine kulturelle Tätigkeit, welche gemäßc. 1210 CIC einer schriftlichen Erlaubnis des Diözesanordinarius bedarf und unterliegtden Bestimmungen <strong>für</strong> Schauspiele usw.Gemäß diözesaner Weisung gilt: 12 :9 FDBB 1991, 116 - FDBB 2001, 49210 Art. 32. La Repubblica tutela la salute come fondamentale diritto dell'individuo e interesse della collettività, e garantiscecure gratuite agli indigenti.Nessuno può essere obbligato a un determinato trattamento sanitario se non per disposizione di legge. La leggenon può in nessun caso violare i limiti imposti dal rispetto della persona umana.11 FDBB 1992, 29, FDBB 1994, 34312 FDBB 1985, 102 - FDBB 1988,163; FDBB 2008, 209ff104
„Der Diözesanordinarius überträgt dem Rector Ecclesiae … <strong>die</strong> Zuständigkeit,gemäß can. 1210 CIC den kirchlichen Raum als Konzertraum zu nutzen bzw. eineErlaubnis zu verweigern.“Die <strong>für</strong> den kirchenmusikalischen Dienst verantwortliche Person ist in <strong>die</strong> Entscheidungmit einzubinden, der Pfarrgemeinderat kann zusätzlich um seine Meinungbefragt werden.Das Konzertprogramm muss vorgelegt werden, das im Zweifelsfall auch demBischöfl. Ordinariat / Referent <strong>für</strong> Kirchenmusik unterbreitet wird.Orgelkonzerte können auf alle Fälle stattfinden. Rein instrumentale Konzerteund Chorkonzerte bei denen kein geistliches Werk zur Aufführung kommt, sollennur erlaubt werden, wenn kein anderer Raum zur Verfügung steht. …..11.6. Das TestamentZGB art. 587: Das Testament ist eine widerrufbare Rechtshandlung, mit welcher einePerson, <strong>die</strong> rechtsfähig ist, <strong>für</strong> den Zeitpunkt, in dem er zu leben aufgehört haben wird,über sein gesamtes Vermögen oder über einen Teil desselben verfügt. Die Verfügungennichtvermögensrechtlicher Art, <strong>die</strong> das Gesetz in ein Testament aufzunehmen erlaubt(z.B. Anerkennung eines Kindes), sind wirksam, wenn sie in einer Urkunde enthaltensind, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Form eines Testaments hat, selbst wenn Verfügungen vermögensrechtlicherArt darin fehlen.Die sogenannte Testierfreiheit erlaubt es jedem Volljährigen, ein Testament zu verfassen.13 Die Willenserklärung muss einseitig sein, gemeinschaftliche und gegenseitigeTestamente sind nichtig (Art. 589).11.6.1. Die Formen des TestamentsZGB Art. 601: Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändig geschriebene Testamentund das notarielle Testament. Das notarielle Testament kann ein öffentlichesoder ein geheimes sein.Privates, eigenhändig geschriebenes Testament: Der letzte Wille muss eigenhändig,handschriftlich von Anfang bis zum Ende verfasst sowie am Schluss mit dem Namen,Ort und Datum der Niederschrift und mit der Unterschrift (Vor- und Zuname)versehen sein 14 . Achtung: mit PC gedruckte und unterschriebene Testamente sind ungültig.Ebenso dürfen keine anderen Unterschriften oder Zusätze anderer Personenenthalten sein. Ebenso sind Tonaufzeichnungen nicht zulässig. Das Testament kannselbst aufbewahrt werden; sinnvollerweise sollte es aber einer Person des Vertrauensübergeben werden. (ZGB art. 602)Ein öffentliches Testament wird durch <strong>die</strong> Erklärung des Willens vor einem Notar inGegenwart zweier Zeugen aufgenommen, und dann vom Erblasser, den Zeugen unddem Notar unterschrieben. Diese Art Testament bietet ein hohes Maß an Sicherheit.Anfechtungen wegen inhaltlicher Fehler sind durch <strong>die</strong> Prüfungspflicht des Notars sogut wie auszuschließen. (ZGB art. 603)Vom geheimen notariellen Testament spricht man dann, wenn der Erblasser oderein Dritter das Testament verfasst, das vom Erblasser dann auf jeder Seite unterschriebenwird und in einem Briefumschlag verschlossen bzw. versiegelt, in Gegenwart13 Im Folium Diœcesanum 31 (1995) 514 – 517 sind allgemeine Hinweise zum Testament veröffentlicht.Im Folium Diœcesanum 36 (2000) 165 – 168 sind Hinweise zum Verfassen eines Testamentes angegeben.14 Art. 602 ZGB105
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1.2.3. Ordnung halten durch ein üb
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Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen i
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1.5.Der BriefverkehrDie amtlichen S
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2. Die Pfarrei unter rechtlichen Ge
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can. 1281 - 1288) und den diözesan
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Die aktuell geltenden Richtlinien z
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dadurch, dass er einen Akt setzt, d
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4.2.Pfarrliche TätigkeitenDie pfar
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Kulturelle Tätigkeiten: Neben der
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Zweckmäßigkeit orientierte, wie z
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Diese edv-Software kann über das I
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dazu dienen, dass eine gewisse Plan
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In der Diözese Bozen-Brixen sind d
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können auch Tätigkeiten mit seels
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