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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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„Der Diözesanordinarius überträgt dem Rector Ecclesiae … <strong>die</strong> Zuständigkeit,gemäß can. 1210 CIC den kirchlichen Raum als Konzertraum zu nutzen bzw. eineErlaubnis zu verweigern.“Die <strong>für</strong> den kirchenmusikalischen Dienst verantwortliche Person ist in <strong>die</strong> Entscheidungmit einzubinden, der Pfarrgemeinderat kann zusätzlich um seine Meinungbefragt werden.Das Konzertprogramm muss vorgelegt werden, das im Zweifelsfall auch demBischöfl. Ordinariat / Referent <strong>für</strong> Kirchenmusik unterbreitet wird.Orgelkonzerte können auf alle Fälle stattfinden. Rein instrumentale Konzerteund Chorkonzerte bei denen kein geistliches Werk zur Aufführung kommt, sollennur erlaubt werden, wenn kein anderer Raum zur Verfügung steht. …..11.6. Das TestamentZGB art. 587: Das Testament ist eine widerrufbare Rechtshandlung, mit welcher einePerson, <strong>die</strong> rechtsfähig ist, <strong>für</strong> den Zeitpunkt, in dem er zu leben aufgehört haben wird,über sein gesamtes Vermögen oder über einen Teil desselben verfügt. Die Verfügungennichtvermögensrechtlicher Art, <strong>die</strong> das Gesetz in ein Testament aufzunehmen erlaubt(z.B. Anerkennung eines Kindes), sind wirksam, wenn sie in einer Urkunde enthaltensind, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Form eines Testaments hat, selbst wenn Verfügungen vermögensrechtlicherArt darin fehlen.Die sogenannte Testierfreiheit erlaubt es jedem Volljährigen, ein Testament zu verfassen.13 Die Willenserklärung muss einseitig sein, gemeinschaftliche und gegenseitigeTestamente sind nichtig (Art. 589).11.6.1. Die Formen des TestamentsZGB Art. 601: Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändig geschriebene Testamentund das notarielle Testament. Das notarielle Testament kann ein öffentlichesoder ein geheimes sein.Privates, eigenhändig geschriebenes Testament: Der letzte Wille muss eigenhändig,handschriftlich von Anfang bis zum Ende verfasst sowie am Schluss mit dem Namen,Ort und Datum der Niederschrift und mit der Unterschrift (Vor- und Zuname)versehen sein 14 . Achtung: mit PC gedruckte und unterschriebene Testamente sind ungültig.Ebenso dürfen keine anderen Unterschriften oder Zusätze anderer Personenenthalten sein. Ebenso sind Tonaufzeichnungen nicht zulässig. Das Testament kannselbst aufbewahrt werden; sinnvollerweise sollte es aber einer Person des Vertrauensübergeben werden. (ZGB art. 602)Ein öffentliches Testament wird durch <strong>die</strong> Erklärung des Willens vor einem Notar inGegenwart zweier Zeugen aufgenommen, und dann vom Erblasser, den Zeugen unddem Notar unterschrieben. Diese Art Testament bietet ein hohes Maß an Sicherheit.Anfechtungen wegen inhaltlicher Fehler sind durch <strong>die</strong> Prüfungspflicht des Notars sogut wie auszuschließen. (ZGB art. 603)Vom geheimen notariellen Testament spricht man dann, wenn der Erblasser oderein Dritter das Testament verfasst, das vom Erblasser dann auf jeder Seite unterschriebenwird und in einem Briefumschlag verschlossen bzw. versiegelt, in Gegenwart13 Im Folium Diœcesanum 31 (1995) 514 – 517 sind allgemeine Hinweise zum Testament veröffentlicht.Im Folium Diœcesanum 36 (2000) 165 – 168 sind Hinweise zum Verfassen eines Testamentes angegeben.14 Art. 602 ZGB105

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