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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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- Für Ämter, <strong>für</strong> welche zusätzliche Dienste wie Chor und Organist verlangt werden,darf ein Zuschlag erhoben werden, der aber nicht <strong>die</strong> Höhe des Stipendiums überschreitendarf. 911.4. GlockengeläuteDie CEI hat mit Rundschreiben n. 33 vom 13.05.2002 darauf hingewiesen, dass derDiözesanbischof in <strong>die</strong>ser Materie Regelungen (Uhrzeiten sowie Art und Weise <strong>für</strong> dasLäuten der Kirchenglocken) erlassen soll. Dabei gilt es,a) einerseits das Glockengeläute, das mit der Ausübung des Kultus zusammenhängtim Auge zu behalten (vgl. L. 121/1985 art. 2 und Art. 844 CC) undb) andererseits das Recht auf Unversehrtheit und Gesundheit (Art. 32 der Verfassungder Ital. Republik 10 ) in Einklang zu bringen.In <strong>die</strong>ser Angelegenheit gab es bereits bisher schon eine Reihe von gerichtlichen Verfahren.Auf Empfehlung der Dekanekonferenz gilt in der <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> 11 :- Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr sollen <strong>die</strong> Glocken nicht geläutet werden, außer beinächtlichen Feiern, an Weihnachten, Ostern und ähnlichen Gelegenheiten wie Rorateusw.;- Zum Betläuten am Morgen ab 7 Uhr und zur Frühmesse soll nur ein kurzes Zeichengeben werden. Wo mehrere Kirchen nahe beisammen sind, sollte man gemeinsammit den zuständigen Kirchenrektoren überlegen, ob nicht das Betläuten an einereinzigen Kirche genügt.- Das Schlagen der Turmuhr, das kein religiöses Zeichen ist, sollte zwischen 22 Uhrund 7 Uhr abgestellt werden.11.5. Konzerte in KirchenräumenLaut Hinweis der CEI, IMA 130 sind musikalische Darbietungen in Kirchen, außerhalbder liturgischen Feiern, nur dann als institutionelle Tätigkeit zu werten, wenn zugleichfolgende Gegebenheiten zusammentreffen: Veranstaltung durch eine kirchliche Einrichtung Vorführung von vorwiegend geistlicher Musik Freier und unentgeltlicher Eintritt.Fehlt eine <strong>die</strong>ser Gegebenheiten, dann ist <strong>die</strong>s eine kulturelle Tätigkeit, welche gemäßc. 1210 CIC einer schriftlichen Erlaubnis des Diözesanordinarius bedarf und unterliegtden Bestimmungen <strong>für</strong> Schauspiele usw.Gemäß diözesaner Weisung gilt: 12 :9 FDBB 1991, 116 - FDBB 2001, 49210 Art. 32. La Repubblica tutela la salute come fondamentale diritto dell'individuo e interesse della collettività, e garantiscecure gratuite agli indigenti.Nessuno può essere obbligato a un determinato trattamento sanitario se non per disposizione di legge. La leggenon può in nessun caso violare i limiti imposti dal rispetto della persona umana.11 FDBB 1992, 29, FDBB 1994, 34312 FDBB 1985, 102 - FDBB 1988,163; FDBB 2008, 209ff104

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