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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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11.3. Messstipendium IMA 33Der Pfarrer ist verpflichtet, an allen Sonntagen und an den in der <strong>Diözese</strong> gebotenenFeiertagen eine Messe ohne Annahme eines Stipendiums <strong>für</strong> das ihm anvertraute Volkzu applizieren (can. 534 §1). Ein Pfarrer, der <strong>die</strong> Seelsorge <strong>für</strong> mehrere <strong>Pfarrei</strong>en hat,genügt <strong>die</strong>ser Verpflichtung durch <strong>die</strong> Applikation einer einzigen Messe <strong>für</strong> alle ihm anvertrauten<strong>Pfarrei</strong>en. (can. 534 §2). Bei rechtmäßiger Verhinderung kann <strong>die</strong>se Verpflichtungdurch einen anderen Priester am vorgeschriebenen Tag oder durch den Pfarreran einem anderen Tag erfüllt werden (vgl. cann. 954, 955). Für <strong>die</strong> <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> hat der Bischof gemäß can. 945 und can. 951 verfügt, dass ein Pfarrer, der <strong>die</strong>serVerpflichtung nachgekommen ist und am selben Tag eine zweite Messe feiert, dasStipendium <strong>die</strong>ser zweiten Messe <strong>für</strong> sich behalten kann. Die Stipen<strong>die</strong>n <strong>für</strong> alle anderenzusätzlichen Messen sind an den Ordinarius zu schicken. Dies ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Diözesanpriesterund <strong>die</strong> in der Seelsorge tätigen Ordenspriester der Diözesanordinarius (BischöflichesOrdinariat) und <strong>für</strong> <strong>die</strong> anderen Ordenspriester der eigene Ordinarius (sieheAAS 1987, S. 1132; FDBB 1991, S. 115; FDBB 1993, S. 256).Mit Schreiben der Kleruskongregation „Mos jugiter“ vom 22.02.1991 (vgl. FDBB 1991,S. 465-468) wird zur Frage der sogenannten „kollektiven“ Intentionen Stellung genommen.Ausdrücklich verboten wird <strong>die</strong> Praxis, „ohne Unterschied Gaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feiervon Messen nach besonderen Meinungen zu sammeln und sie ohne Wissen der Spenderzu einem einzigen Stipendium (zu) vereinen, um mit einer einzigen nach einer sogenannten‘kollektiven’ Meinung gefeierten Messe der Verpflichtung zu genügen“ (Art.1 § 2). Werden <strong>die</strong> Gläubigen zuvor aber ausdrücklich informiert und stimmen sie freiwilligzu, kann <strong>die</strong>s unter bestimmten Bedingungen geschehen (siehe Art. 2, FDBB1991, S. 467). Diese Intentionen können auch auf dem Pfarrblatt an einem bestimmtenTag aufscheinen, allerdings sollte ersichtlich sein, dass sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Weitergabe bestimmtsind. Auf <strong>die</strong>se Weise wissen <strong>die</strong> Gläubigen, <strong>für</strong> welche Intention <strong>die</strong> Messe gefeiertwird, gleichzeitig kann aber auch jener Intentionen in den Fürbitten gedachtwerden, <strong>die</strong> weitergegeben werden.Der Zelebrant darf dabei nur jenen Betrag behalten, der vom Diözesanordinarius alsStipendium festgelegt ist. Der Priester ist verpflichtet, ein eigenes Buch zu führen, indem <strong>die</strong> gehaltenen Messen, wie auch jene, <strong>die</strong> er an andere weitergegeben hat, einzutragensind. Der Ortsordinarius ist verpflichtet, <strong>die</strong>se Bücher regelmäßig zu überprüfen(can. 955 §3 und can. 958 § 2).Als Binnations bzw. Trinationsmessen werden jene Messen bezeichnet, welche von einemPriester in einer Intention gefeiert wurden, und deren Stipendium er dann gemäßWeisung des Ordinarius an <strong>die</strong> <strong>Diözese</strong> weiterzugeben hat, da mit Ausnahme vonWeihnachten jeder Priester nur ein Stipendium pro Tag <strong>für</strong> sich selber behalten darf(can. 951).Hinsichtlich der sogenannten Perzipienten, das heißt des Zuschlages zum Messstipendium,welcher der <strong>Pfarrei</strong> <strong>für</strong> damit zusammenhängende Auslagen zugute kommenkann, gilt in der <strong>Diözese</strong> <strong>Bozen</strong> <strong>Brixen</strong> folgendes:- <strong>für</strong> <strong>die</strong> einfachen Messen, Jahresmessen, Singmessen usw., auch <strong>für</strong> jene, <strong>die</strong> amOrt gelesen werden, darf kein Zuschlag zum Stipendium verlangt werden. Auslagen<strong>für</strong> <strong>die</strong> Heizung, Strom usw. dürfen nie mit dem Messstipendium gekoppelt werden.103

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