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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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11.1.3. Verantwortung <strong>für</strong> Straftaten von Mitarbeitern bzw. Vermeidung von StraftatenGemäß Dekret Nr. 231/2001 können Unternehmen und Körperschaften <strong>für</strong> Straftaten,<strong>die</strong> von Verwaltern oder Mitarbeitern verübt werden, zusätzlich zur zivilrechtlichen undstrafrechtlichen Haftung auch verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden.Gemeint sind in <strong>die</strong>sem Zusammenhang unter anderem Straftaten gegen <strong>die</strong> öffentlicheVerwaltung, Straftaten gegen <strong>die</strong> Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,Straftaten gegen <strong>die</strong> Persönlichkeit, IT-Kriminalität und illegale Datenverarbeitung usw.Um eine Haftung zu vermeiden, muss ein Unternehmen (vor Begehen der strafbarenHandlung) folgendes vorsehen:a) ein Organisations- und Verwaltungsmodell bestehend aus einem Ethikkodex und denHinweisen, wie Straftaten verhindert werden sollen, indem <strong>für</strong> einzelne Mitarbeiter/innen<strong>die</strong> möglichen Gefährdungen und <strong>die</strong> Gegenmaßnahmen bzw. <strong>die</strong> Disziplinarmaßnahmenaufgelistet werden.b) ein Überwachungsorgan einsetzen, das autonome Kontrollbefugnisse hat und <strong>die</strong>Einhaltung des Ethikkodex sowie der verschiedenen Bereiche und Zuständigkeitenüberwacht.Das Unternehmen ist nicht haftbar, wenn es nachweisen kann, dass:a. angemessene Disziplinarmaßnahmen zur Bestrafung der Nichtbeachtung desEthikkodex sowie der Hinweise zur Vermeidung von Straftaten vorgesehensind;b. <strong>die</strong> Person <strong>die</strong> Straftat verübt hat, indem sie sich nicht an den Ethikkodexund <strong>die</strong> festgelegten Bestimmungen gehalten hat;c. <strong>die</strong> Überwachung durch das eingesetzte Überwachungsorgan ausreichendund angemessen erfolgt ist.11.2. Priesterbesoldung – Lebensunterhalt der Diözesanpriester und der Priestermit diözesanem AuftragDer Lebensunterhalt <strong>für</strong> den Priester wird seit dem Jahre 1986 nach einem vereinbartenPunktesystem berechnet. Nach dem allgemeinen Prinzip, wonach in erster Linie <strong>für</strong><strong>die</strong> Bestreitung des Lebensunterhaltes der Kleriker jene Institution zuständig ist, beiwelcher der Kleriker seinen Dienst verrichtet, trifft es im Falle des Pfarrers, Kooperatorsoder Priesters, der in der <strong>Pfarrei</strong> mithilft, <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber, einen festgelegtenmonatlichen finanziellen Betrag zu geben. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anzahl derEinwohner der <strong>Pfarrei</strong>, indem pro Einwohner folgende Beträge (Pro-Kopf-Quote) festgelegtsind:Lebensunterhalt des Priestersaktueller Punktewert 2012 12,36Punkte Wert in Euro1 Basis 80 988,802 Dienstalter 2 24,72 2 Punkte <strong>für</strong> <strong>die</strong> ersten 6 Fünfjahresperioden;3 Punkte <strong>für</strong> <strong>die</strong>7. und 8 Fünfjahresperiode(Höchstpunktezahl: 17)101

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