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Polizeiverordnung gegen umweltschädliches ... - Stadt Zwickau

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3.1(a)(b)(c)(d)aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichemBetteln vor, insbesondere wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellenversucht oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlichberührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts gebenwill.durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genussvon Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblichzu belästigen.sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oderandere berauschende Mittel, dort aufzuhalten.die Notdurft zu verrichten.(2) Der Verzehr alkoholischer Getränke oder die Benutzung anderer Rauschmittel aufSpielplätzen ist verboten.§ 14Abbrennen von offenen Feuern(1) Das Abbrennen von offenen Feuern ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.(2) Generell erlaubt sind Koch-, Grill- und Wärmefeuer in befestigten Feuerstätten und inhandelsüblichen Geräten außerhalb von öffentlichen Straßen und von Grün- und Erholungsanlagenim Sinne des § 2 dieser <strong>Polizeiverordnung</strong>. In Kleingartenanlagen giltdie Erlaubnis der Ortspolizeibehörde als erteilt.(3) Lagerfeuer im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen auf öffentlichenStraßen und in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser <strong>Polizeiverordnung</strong>sowie offene Feuer im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zur Pflege desBrauchtums (z. B. Ostern, Walpurgis) bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.Die Erlaubnis ist zwei Wochen vor dem Abbrenntag durch den Verantwortlicheneinzuholen. Der Antrag muss die Zustimmung des Grundstückseigentümers,wenn er nicht selbst der Verantwortliche ist, enthalten. In Kleingartenanlagenist mit der Antragstellung des Vorstandes für offene Feuer im Rahmen öffentlicherVeranstaltungen zur Pflege des Brauchtums zugleich die Zustimmung desGrundstückseigentümers gegeben. Der Verantwortliche hat die Erlaubnis am Abbrenntagmitzuführen.(4) Bei anderen Lagerfeuern im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen kanndie Ortspolizeibehörde ausnahmsweise die Erlaubnis erteilen.(5) Für das Abbrennen des Feuers ist gut abgelagertes, trockenes und naturbelassenesHolz oder handelsübliches Grillmaterial (z. B. Grillbriketts, Holzkohle) zu verwenden.Naturbelassenes Holz im Sinne dieser <strong>Polizeiverordnung</strong> ist Holz, welches lediglicheiner dem Abs. 2 bis Abs. 4 zweckentsprechenden mechanischen Bearbeitung (Spaltenund Sägen) unterzogen wurde und vorher keiner anderweitigen Verwendung gedienthat. Das Feuer ist so abzubrennen, dass hierbei keine unzumutbaren Belästigungenfür die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, insbesondere durch Rauchentwicklungoder Funkenflug, entstehen.6

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