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Verlagerung Wasgau-Markt - Verbandsgemeinde Waldsee

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Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong><strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan„<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong>“BegründungFassung für die frühzeitige Beteiligung derÖffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB undder Behörden nach § 4 (1) BauGBBearbeitet im Auftrag der MCC Projekt GmbH,Landauer Straße 41, 66953 PirmasensIn Zusammenarbeit mit:Dipl.-Ing. Dirk StrangIngenieurbüro Alfred KlabautschkeMoselufer 48, 56 073 Koblenz Telefon 0 26 1 - 95 22 59 00, Telefax 0 26 1 - 95 22 59 08Stand 10.10.2013 Projekt-Nr.: 1304info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 2INHALTSVERZEICHNISTEIL A STÄDTEBAULICHER TEIL....................................................................................................51 AUFGABENSTELLUNG ........................................................................................................52 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE...............................................................................63 VORGABEN ÜBERGEORDNETER UND INFORMELLER PLANUNGEN..............................73.1 REGIONAL- UND LANDESPLANUNG ..................................................................................73.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN .................................................................................................93.3 EINZELHANDELSKONZEPT.................................................................................................94 BESCHREIBUNG DER STÄDTEBAULICHEN RAHMENBEDINGUNGEN...........................164.1 LAGE IM RAUM...................................................................................................................164.2 VERKEHR............................................................................................................................174.3 NUTZUNG............................................................................................................................194.4 VER- UND ENTSORGUNG..................................................................................................215 BESCHREIBUNG DES VORHABENS .................................................................................216 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN....................................................................226.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG......................................................................................226.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG .....................................................................................246.3 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN.....................................................................266.4 FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE UND GARAGEN ................................266.5 ANSCHLUSS ANDERER FLÄCHEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN..................................276.6 FLÄCHEN ODER MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNGVON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ........................................................................276.7 FLÄCHEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGENBEPFLANZUNGEN..............................................................................................................297 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ...........................................................29Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 38 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR ..............................................308.1 WASSERVERSORGUNG ....................................................................................................308.2 ABWASSERBESEITIGUNG ................................................................................................308.3 STROMVERSORGUNG .......................................................................................................318.4 GASVERSORGUNG ............................................................................................................318.5 TELEKOMMUNIKATION .....................................................................................................319 STATISTIK...........................................................................................................................3110 BODENORDNUNG ..............................................................................................................3111 KOSTEN ..............................................................................................................................31TEIL B UMWELTBERICHT ..............................................................................................................321 EINLEITUNG........................................................................................................................321.1 KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DES VORHABENBEZOGENENBEBAUUNGSPLANS ..........................................................................................................321.2 UMWELTSCHUTZZIELE AUS ÜBERGEORDNETEN FACHGESETZEN UNDFACHPLANUNGEN UND IHRE BERÜCKSICHTIGUNG......................................................322 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGENEINSCHLIESSLICH DER PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ................332.1 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGENEINSCHLIESSLICH DER PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ................352.1.1 TIERE, PFLANZEN, BODEN, WASSER, LUFT, KLIMA, LANDSCHAFT UNDBIOLOGISCHE VIELFALT (§ 1 (6) NR. 7A BAUGB).......................................................352.1.2 UMWELTBEZOGENE AUSWIRKUNGEN AUF DEN MENSCHEN UND SEINEGESUNDHEIT SOWIE DIE BEVÖLKERUNG INSGESAMT ............................................392.1.3 UMWELTBEZOGENE AUSWIRKUNGEN AUF KULTUR- UND SONSTIGE SACH-GÜTER............................................................................................................................402.1.4 ZUSÄTZLICHE INANSPRUCHNAHME VON FLÄCHEN FÜR BAULICHE NUTZUNGEN,ZUSÄTZLICHE BODENVERSIEGELUNGEN, UMNUTZUNG VONLANDWIRTSCHAFTLICHEN, ALS WALD ODER FÜR WOHNZWECKE GENUTZTENFLÄCHEN .......................................................................................................................412.1.5 ZUSÄTZLICHE EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT .........................................42Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 42.1.6 WECHSELWIRKUNGEN.................................................................................................422.1.7 GESAMTBEURTEILUNG DES UMWELTZUSTANDES ..................................................422.1.8 GESAMTBEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN .........................................................422.2 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DERPLANUNG ...........................................................................................................................432.3 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG .....432.4 MÖGLICHKEITEN VON VERMINDERUNG, VERMEIDUNG, AUSGLEICH UND ERSATZ ..432.5 ALTERNATIVENPRÜFUNG.................................................................................................443 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ..................................................................................................443.1 TECHNISCHE VERFAHREN BEI DER UMWELTPRÜFUNG ...............................................443.2 MONITORING – HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTÜBERWACHUNG .....443.3 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG....................................................46Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 5TEIL A STÄDTEBAULICHER TEIL1 AUFGABENSTELLUNGDie Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans„<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong>“.Die WASGAU Produktions- und Handels AG, Pirmasens, betreibt in der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>zurzeit schon einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines Vollsortimenters. Der bestehende<strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> ist allerdings räumlich stark beengt und weist für einen Vollsortiment-<strong>Markt</strong>eine vergleichsweise geringe Verkaufsfläche auf. Aufgrund der räumlichen Enge der Stellplatzanlage,der ungünstigen Grundrissgestaltung mit Lagerräumen im Obergeschoss, demunzureichenden Anlieferungsbereich und der Nähe zur Nachbarbebauung sind die Entwicklungsmöglichkeitendes <strong>Markt</strong>standortes stark eingeschränkt und erfüllen nicht mehr die heutean einen <strong>Markt</strong>standort gestellten Ansprüche.Der Konzern beabsichtigt nun eine Anpassung des <strong>Markt</strong>es an die geänderten einzelhandelsrelevantenRahmenbedingungen wie etwa das Einkaufsverhalten der Bevölkerung, dieRaumansprüche bei der Präsentation der Waren, das Stellplatzangebot etc. Dazu strebt dieWASGAU Produktions- und Handels AG eine <strong>Verlagerung</strong> des Standortes und die Neu-Errichtung des <strong>Markt</strong>gebäudes an.Im Rahmen der Ausarbeitung des Einzelhandelskonzeptes für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>wurde u.a. anhand städtebaulicher und umweltrelevanter Kriterien eine Standortuntersuchungdurchgeführt. Dabei hatte sich der Standort im Einmündungsbereich „SchifferstadterStraße/ Albert-Einstein-Straße“ als der Vorzugsstandort herauskristallisiert.Derzeit unterliegt die Potenzialfläche noch ausschließlich der intensiven landwirtschaftlichenNutzung. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Standort dem Außenbereich nach § 35BauGB zuzuordnen. Somit liegen zum jetzigen Zeitpunkt die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungenfür das geplante Vorhaben nicht vor.Durch die <strong>Verlagerung</strong> des bestehenden Einzelhandelsbetriebs werden durch die Ortsgemeinde<strong>Waldsee</strong> die nachfolgend angeführten Ziele verfolgt: Sicherstellung der verbrauchernahen Grundversorgung unter Berücksichtigung dergeänderten einzelhandelsrelevanten Rahmenbedingungen in der Ortsgemeinde<strong>Waldsee</strong> einschließlich des dazugehörigen Versorgungsbereichs, die nachhaltige Stärkung des Einzelhandelsstandortes <strong>Waldsee</strong>, die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit eines ansässigen Betriebs, die langfristige Erhaltung und Verbesserung der verbrauchernahen Grundversorgungsstrukturenin der durch die Regionalplanung als Grundzentrum ausgewiesenenOrtsgemeinde <strong>Waldsee</strong> einschließlich des dazugehörigen Versorgungsbereichs und die Kaufkraftbindung vor Ort.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 6Im Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens hat die Ortsgemeinde eine Prüfung desPlanungserfordernisses i.S. des § 1 (3) BauGB vorgenommen. Zur Rechtfertigung der vorliegendenPlanung führt sie verschiedene städtebauliche Gründe an.So ist die Planungsabsicht über die Planungsleitlinie des § 1 (6) Nr. 8 BauGB (Belange derWirtschaft) abgedeckt. Der § 1 (6) Nr. 8 BauGB regelt u.a., dass die planende Kommune dasErfordernis nach Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung imOrtsgemeindegebiet zu berücksichtigen hat.Die Berücksichtigung dieses Belangs verpflichtet die planende Kommune dazu, im Rahmender Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, die Interessen der Verbraucher an gut erreichbarenund ihren Bedürfnissen entsprechenden Versorgungseinrichtungen umzusetzen. Dies isteine wichtige Voraussetzung, um der Verödung bestimmter Ortsviertel oder ländlicher Gemeindenwegen der fehlenden verbrauchernahen Grundversorgung entgegenzuwirken. Geradedie Sicherstellung der verbrauchernahen Versorgung ist ein wesentliches Anliegen einerstädtebaulich geordneten und nachhaltigen Entwicklung.Die angestrebte Einzelhandelsentwicklung in der Ortsgemeinde dient der Erhaltung undSteigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Grundzentrums <strong>Waldsee</strong> als ein Versorgungsschwerpunktim <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet. Mit der Einzelhandelsansiedlung wird zugleichauch den raumordnerischen Vorgaben entsprochen, wonach das Grundzentrum <strong>Waldsee</strong> diezentrale Versorgungsaufgabe für den ihr zugewiesenen Bereich übernehmen soll.Der Standort des künftigen „WASGAU-<strong>Markt</strong>es“ erfüllt die Anforderungen, die das geänderteEinkaufsverhalten der Bevölkerung an einen Einzelhandelsstandort stellt. So wirkt sich dieLage positiv auf die Sicherstellung der verbrauchernahen Grundversorgung aus, da u.a. einezumutbare und günstige fußläufige Erreichbarkeit für einen Großteil der Einwohner von<strong>Waldsee</strong> gegeben ist. Gleichzeitig tragen die Lage und die Konzeption dem Einkaufsverhaltender Bevölkerung nach Tendenz zum (autoorientierten) Großmengeneinkauf, dem Anspruchan Qualität und Präsentation der Ware und die Bereitstellung von Stellplätzen im ausreichendenUmfang in hohem Maße Rechnung.Zudem setzt die Ortsgemeinde mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplansdie Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der <strong>Verbandsgemeinde</strong><strong>Waldsee</strong> um (siehe hierzu Ausführungen im Teil A, Kapitel 3.3 der Begründung).2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTEDer Ortsgemeinderat von <strong>Waldsee</strong> hat in seiner Sitzung am 01.10.2013 den Beschluss zurAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst.In der gleichen Sitzung wurde die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeitnach § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicherBelange nach § 4 (1) BauGB beschlossen.Die vorliegenden Bebauungsplanunterlagen dienen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeitnach § 3 (1) BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigerTräger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB.Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB dient insbesondere der Vorprüfungbzw. dem Scoping im Rahmen der notwendigen Umweltprüfung.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 7Daher erwartet die Ortsgemeinde Angaben zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgradder Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.Gemäß §§ 2 (2) wird hiermit auch den benachbarten Gemeinden die Planungsabsicht derOrtsgemeinde <strong>Waldsee</strong> zur Kenntnis gegeben.Es besteht die Gelegenheit, Stellungnahmen bzw. Anregungen vorzubringen.Zum jetzigen Zeitpunkt der Planung sind noch nicht alle Planungsparameter abschließendgeklärt, so dass die frühzeitigen Beteiligungsverfahren auf der Grundlage vereinfachterPlanunterlagen durchgeführt werden.Aus diesem Grund sind den Unterlagen noch keine tiefergehenden bzw. abschließendenFachgutachten wie etwa eine Immissionsschutzprognose, der Fachbeitrag Naturschutz odereine Erschließungs-(vor)planung beigefügt. Diese werden im weiteren Verfahren nach Auswertungder vorliegenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung erstellt und in dienoch abschließend fertig zustellende Bebauungsplan-Konzeption vor Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligungnach § 3 (2) BauGB eingearbeitet.3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER UND INFORMELLER PLANUNGEN3.1 Regional- und LandesplanungDie nachfolgenden Ausführungen zur Regional- und Landesplanung sind der Begründungzur 5. Änderung des Flächennutzungsplans II (OG <strong>Waldsee</strong> – Verbrauchermarktstandort ander Schifferstadter Straße) des Planungsbüros PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure,67065 Ludwigshafen, entnommen (siehe hier Kapitel 3.1 und 3.2).LandesplanungDas Landesentwicklungsprogramm IV definiert die Vorgaben zur zentralörtlichen Gliederungund benennt dabei die Mittel- und Oberzentren. Die Grundzentren werden jedoch nicht fixiert;dies bleibt der regionalen Ebene überlassen. Daher sind Aussagen zur zentralörtlichenFunktion von <strong>Waldsee</strong> im LEP IV nichtenthalten.Zum großflächigen Einzelhandel sagt das LEP IV aus, dass dieser einen wesentlichen Beitragzur Funktionsfähigkeit und Attraktivität der zentralen Orte leistet. Zur Sicherung und Deckungder Grundversorgung kann hier durch den großflächigen Einzelhandel im Nahbereicheine Versorgung mit Waren und dazugehörigen Dienstleistungen wahrgenommen werden.Bezüglich der Standorte sagt das LEP IV aus, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nurin zentralen Orten angesiedelt werden sollen (Konzentrationsgebot), wobei Betriebe mitmehr als 2.000 m² Verkaufsfläche in der Regel nur für Mittel- und Oberzentren in Betrachtkommen. In der Regel sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimentennur in städtebaulich integrierten Bereichen, das heißt in Innenstädten und StadtsowieStadtteilzentren zulässig (städtebauliches Integrationsgebot).Die städtebaulich integrierten Bereiche (zentrale Versorgungsbereiche) sind von den zentralenOrten in Abstimmung mit der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen.Diese Regelungen müssen auch eine Liste innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanterSortimente umfassen.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 8Bei der Abgrenzung der städtebaulich integrierten Bereiche ist sowohl die Nahversorgung alsauch ein angemessenes Verhältnis der Größenordnung von Verkaufsflächen zwischen integriertenund Ergänzungsstandorten (Sondergebiete großflächiger Einzelhandel gemäß BauN-VO) sicherzustellen und in kommunalen bzw. regionalen Einzelhandelskonzepten zu begründen.Grundsätzlich sind für die Ansiedlung und den Ausbau des großflächigen Einzelhandels dortGrenzen zu ziehen, wo die Funktionsfähigkeit des zentralen Ortes selbst und/oder die verbrauchernaheVersorgung der Bevölkerung in benachbarten zentralen Orten wesentlich beeinträchtigtwürden.Regionaler Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004Der Regionale Raumordnungsplan 2004 weist der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> die Funktion alsGrundzentrum zu.In der Planzeichnung des Regionalen Raumordnungsplanes ist das Planungsgebiet als„sonstige landwirtschaftliche Gebiete sowie als sonstige Fläche“ sowie als Regionaler Grünzugdargestellt. Regionale Grünzüge dienen dem langfristigen Schutz und der Entwicklungder Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Kulturlandschaft, der siedlungsnahen, naturbezogenenNaherholung sowie der Gliederung des Siedlungsraums.In den Regionalen Grünzügen darf grundsätzlich nicht gesiedelt werden. Gemäß RROP sollenlediglich Vorhaben zugelassen werden, die die Funktionsfähigkeit der Grünzüge nichtbeeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendigsind.Weiterhin besteht eine Darstellung als Vorranggebiet Wasserwirtschaft – SchwerpunktGrundwasserschutz. Die Sicherung der Trinkwasserversorgung hat hier Vorrang vor solchenNutzungen, die zu einer Beeinträchtigung der Qualität und der Nutzungsmöglichkeiten dieserTrinkwasservorkommen führen können.Die maßgebenden Zielaussagen zum Einzelhandel ergeben sich aus der 1. Teilfortschreibung2006 – Plankapitel 4.2.2 Dienstleistungen / Handel. Demnach ist die wohnungsnaheGrundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit entsprechendenDienstleistungen in allen Teilräumen der Region sicherzustellen. Die Einzelhandelsstandortesollen innerörtlich zentral bzw. günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgängerund Fahrradfahrer erreichbar sein. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz aus demJahr 2004 ist <strong>Waldsee</strong> als Grundzentrum dargestellt.Die 1. Teilfortschreibung des RROP legt fest, dass Einzelhandelsgroßprojekte (GroßflächigeEinzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher)nur im Oberzentrum Ludwigshafen und in den Mittelzentren zulässig sind (Konzentrationsgebot).Im Einzelfall sind Einzelhandelsgroßprojekte bis max. 2.000 m² Geschossflächeauch in Grundzentren zulässig, wenn sie für die wohnungsnahe Grundversorgung derGemeinde erforderlich sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstigegroßflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher sind in engem räumlichen und funktionalenZusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten(städtebauliches Integrationsgebot). Die Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten darfnicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Einkaufsbereichsder Standortgemeinde, benachbarter zentraler Orte sowie der wohnungsnahenGrundversorgung führen (Beeinträchtigungsverbot).Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 9Im Entwurf des Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar (Stand März 2012) sind die bisherigenfreiraumschützenden Zieldarstellungen unverändert übernommen.3.2 FlächennutzungsplanDer wirksame Flächennutzungsplan II der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> aus dem Jahr 2001stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar.Östlich angrenzend sind die Trasse der Ortsrandstraße Richtung Otterstadt und eine geplanteWohnbaufläche dargestellt. Beide Vorhaben sind mittlerweile umgesetzt worden.Dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB, wonach ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplanzu entwickeln ist, wird im vorliegenden Planungsfall nicht entsprochen. Es bestehtsomit ein Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplan. Die Änderung erfolgt im sogenanntenParallelverfahren nach § 8 (3) BauGB.Tiefergehende Einzelheiten hierzu können den Unterlagen zur 5. Änderung des FlächennutzungsplansTeil II entnommen werden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.Nachfolgend ist ein Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan und der 5. Änderungabgebildet.Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (Abbildung links) und der 5. Änderung (Abbildung rechts) der <strong>Verbandsgemeinde</strong><strong>Waldsee</strong>, Quelle <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>3.3 EinzelhandelskonzeptDie Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans II (OG <strong>Waldsee</strong> – Verbrauchermarktstandortan der Schifferstadter Straße) des Planungsbüros PISKE Stadtplaner, Architektenund Ingenieure, 67065 Ludwigshafen, enthält in Kapitel 6 die für den vorliegendenvorhabenbezogenen Bebauungsplan wesentlichen Aussagen des Einzelhandelskonzeptes.Daher wurden die nachfolgenden Aussagen der Begründung zur o.a. 5. Änderung übernommen.Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> hat ein Einzelhandelskonzept aufgestellt, das am26.06.2013 vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat verabschiedet wurde.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 10Dieses Konzept dient als gemeindliche Zielvorgabe für künftige Entwicklung des Einzelhandelsinnerhalb des <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebietes unter Beachtung der übergeordneten Vorgabenvon Raumordnung und Landesplanung. Im Einzelhandelskonzept wurde die bestehendeVersorgungsqualität in den beiden Ortsgemeinden der <strong>Verbandsgemeinde</strong> erfasst und geklärt,welche Handlungserfordernisse zur Sicherung der örtlichen Nahversorgung sich ausdem gegebenen Bestand und dessen Zukunftsperspektiven ableiten lassen.Bewertung der bestehenden Versorgungssituation in der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>In der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> besteht eine insgesamt gute Ausstattung mit Einzelhandel,wobei allerdings durch die Schließung des Schlecker-<strong>Markt</strong>es 2012 eine empfindliche Lückeentstanden ist. Die einzelnen Anbieter konzentrieren sich auf den alten Ortskernbereich; esentstehen gegenseitige Synergieeffekte. Nur der Penny-<strong>Markt</strong>, der sich als ein zeitgemäßer,autokundenorientierter Neubau darstellt, befindet sich in einer nicht-integrierten Randlage.Der <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> ist räumlich stark beengt und weist für einen Vollsortiment-<strong>Markt</strong> einevergleichsweise geringe Verkaufsfläche auf. Aufgrund der räumlichen Enge der Stellplatzanlage,der ungünstigen Grundrissgestaltung mit Lagerräumen im Obergeschoss, dem unzureichendenAnlieferungsbereich und der Nähe zur Nachbarbebauung sind die Entwicklungsmöglichkeitendes <strong>Markt</strong>standortes eingeschränkt. Daher sind Zweifel an der Zukunftsfähigkeitangebracht. Das örtliche Nahversorgungsangebot ist von allen Wohnbereichen derOrtsgemeinde aus fußläufig angemessen erreichbar. Nur vom südlichen Ortsrandbereich ergebensich Wege von deutlich mehr als 500 m zum Ortskern. Das Sortiment deckt darüberhinaus –trotz der Schließung des Schlecker-<strong>Markt</strong>es - insgesamt die Anforderungen an eineausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs ab.Defizite ergeben sich für <strong>Waldsee</strong> in Bezug auf einzelne Sortimentsbereiche. Dies gilt insbesonderein Hinblick auf Schuhe und Textilien, die nicht angeboten werden. Ebenso fehlenmittlerweile eine Drogerie sowie eine Metzgerei. Drogeriewaren sowie Fleisch- und Wurstwarenwerden jedoch in den beiden großen Lebensmittelmärkten mit angeboten.Kaufkraft und KaufkraftbindungNach Berechnung der GFK-Geomarketing GmbH lag die Kaufkraft für Nahrungs- und Genussmittelim Jahr 2009 für die beiden Ortsgemeinden der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> zwischen2.137 € und 2.211 € p.a. pro Einwohner.Des Weiteren gibt das Unternehmen für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> eine lebensmittelrelevanteKaufkraft von insgesamt ca. 18,8 Mio. € an.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 11Bei einer gleichbleibenden Kaufkraft für Lebensmittel und Genussmittel ergibt sich bis 2020durch den in der Fortschreibung des Regionalplans prognostizierten Bevölkerungsrückgangvon 3 % ein Umsatzrückgang von ca. 0,6 Mio. € auf dann insgesamt 18,3 Mio. € innerhalbder gesamten <strong>Verbandsgemeinde</strong>.Aktuell ergeben sich folgende rechnerischen Umsätze und Bindungsquoten im SortimentsbereichLebensmittel in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>:Die Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> schöpfendamit insgesamt ca. 58 % der in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> vorhandenen nahversorgungsrelevantenKaufkraft ab. Die restliche Kaufkraft wird demnach außerhalb der <strong>Verbandsgemeinde</strong>umgesetzt.Die Kaufkraftbindungsquote von ca. 58 % lässt in Hinblick auf die Versorgungsqualität in der<strong>Verbandsgemeinde</strong> insgesamt keine Defizite erkennen.Auch für die beiden Ortsgemeinden lässt sich kein grundlegendes Defizit ableiten, aus demsich ein kommunaler Handlungsbedarf in Hinblick auf eine Ergänzung des Lebensmitteleinzelhandelsableiten lässt.Eine Kaufkraftbindungsquote von 44 % in der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> gibt jedoch zugleicheinen Spielraum für eine zusätzliche Einzelhandelsansiedlung bzw. für eine Erweiterung bestehenderMärkte.Leitziele der Einzelhandelsentwicklung in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>Aus den raumordnerischen Vorgaben und dem gegebenen Einzelhandelsbestand in der<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> formuliert: Erhaltung der grundzentralen Versorgungsfunktion der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> Stabilisierung und Sicherung der Kaufkraftbindung vor Ort Sicherung der bestehenden ausreichenden Grundversorgung in den beiden Ortsgemeinden Städtebauliche Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in beiden OrtsgemeindenIngenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 12 Sicherung der bestehenden Nahversorgung an fußläufig gut erreichbaren Standorten Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit des LebensmitteleinzelhandelsAuf Grundlage der übergeordneten Zielsetzungen der Raumordnung und der Leitziele für dieEinzelhandelsentwicklung sind im Einzelhandelskonzept den beiden Ortsgemeinden unterBeachtung der Einwohnerzahlen die Versorgungsaufgaben in Hinblick auf eine Mindestbzw.eine Grundversorgung zugewiesen. Unter Mindestversorgung wird dabei eine Versorgungmit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs verstanden, während unter Grundversorgungeine umfassende Versorgung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs, also insbesonderemit Lebens- und Genussmitteln, Drogeriewaren, Haushaltswaren und Schreibwaren,verstanden wird.Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz aus dem Jahr 2004 ist die Ortsgemeinde<strong>Waldsee</strong> als Grundzentrum festgelegt. Der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> kommt damit die Aufgabeeiner umfassende Grundversorgung der eigenen Bevölkerung mit einer wohnungsnahenVersorgung sowie einer Versorgung der Einwohner Otterstadts mit spezielleren Sortimentender Grundversorgung zu.Da Otterstadt jedoch mehr als 3.000 Einwohner besitzt, steht der Ortsgemeinde gemäß LandesentwicklungsprogrammIV ausnahmsweise ein großflächiger Einzelhandel bis zu insgesamt1.600 m² Verkaufsfläche zu, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerungerforderlich ist. Dem entsprechend ist auch in Otterstadt eine über die Mindestversorgunghinausgehende Grundversorgung gerechtfertigt.Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> Kaufkraftzuflüsse ausder Ortsgemeinde Otterstadt nur in einem Umfang hingenommen werden können, der dieVersorgungsfunktion von Otterstadt nicht beeinträchtigt.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 13Empfehlungen zur Einzelhandelsausstattung in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>Unter Beachtung der angesichts der Einzelhandelsangebote in den Nachbargemeinden maximalzu erwartenden Kaufkraftbindungen ist laut Einzelhandelskonzept - aufbauend auf dendefinierten Versorgungsaufgaben der beiden Ortsgemeinden - folgende Einzelhandelsausstattunginsgesamt städtebaulich gerechtfertigt:Ein Vergleich mit der tatsächlichen Ausstattung bestätigt, dass die <strong>Verbandsgemeinde</strong><strong>Waldsee</strong> sowie auch beide Ortsgemeinden für sich jeweils eine dem Versorgungsanspruchweitgehend gerecht werdende Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen, auch und geradein Hinblick auf die Lebensmittelversorgung, besitzen. Der optional für die <strong>Verbandsgemeinde</strong>benannte zusätzliche Lebensmittelmarkt ist in Otterstadt bereits im Bestand vorhanden.Mit der angekündigten Schließung des bestehenden Vollsortiment-<strong>Markt</strong>s an der RehhütterStraße, die seitens der Gemeindeverwaltung trotz entsprechender Bemühungen nicht verhindertwerden konnte, ergeben sich jedoch für die Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> Ausstattungsdefizite,die einen städtebaulichen Handlungsbedarf zur Sicherung einer angemessenenGrundversorgung der Bevölkerung erkennen lassen.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 14Alternativenprüfung für einen Ersatzstandort in <strong>Waldsee</strong>Im Einzelhandelskonzept wurden, da der bestehende Vollsortiment-<strong>Markt</strong> als nicht ausreichendzukunftssicher eingestuft wurde, denkbare Standorte für eine <strong>Verlagerung</strong> des bestehenden<strong>Markt</strong>es untersucht. Wesentliche Kriterien für die Prüfung der einzelnen Standortalternativenwaren: Fußläufige Erreichbarkeit Einbindung in die bestehenden Versorgungsstrukturen in <strong>Waldsee</strong> Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in Otterstadt Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in sonstigen Nachbargemeinden (insbesonderein Neuhofen und Altrip) Flächenverfügbarkeit Auswirkungen auf die Nachbarschaft Auswirkungen auf Natur und UmweltIm Ergebnis wurde festgestellt, dass keiner der betrachteten Standorte im Vergleich mit dembestehenden Vollsortimentmarkt-Standort als gleichwertig zu betrachten ist.Auf Grundlage der Bewertung der alternativen Standorte wird im Einzelhandelskonzept aufgrundder besseren örtlichen Nahversorgungsfunktion für <strong>Waldsee</strong> – trotz der Auswirkungenauf Otterstadt – im Falle einer Schließung des innerörtlichen Vollsortiment-<strong>Markt</strong>es einStandort an der „Schifferstadter Straße“ als Ersatzstandort empfohlen.Die betreffende Fläche ist im Einzelhandelskonzept daher – ergänzend zum zentralen Versorgungsbereich-als Versorgungsbereich „Funktion Lebensmittel-Nahversorgung“ ausgewiesen.Raumordnerische AbstimmungDas Einzelhandelskonzept der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> wurde am 16.04.2013 eingehendmit der SGD Süd als Oberer Landesplanungsbehörde, der Kreisverwaltung als UntererLandesplanungsbehörde und dem Verband Region Rhein-Neckar als Träger der Regionalplanungabgestimmt. Dabei wurde dem Einzelhandelskonzept zugestimmt.Zugleich wurde erklärt, dass der beabsichtigte Einzelhandelsstandort, nachdem er im Einzelhandelskonzepthergeleitet und abgesichert ist, mit den Zielen vorn Raumordnung undLandesplanung in Einklang steht.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 15Abb.: Zentraler Versorgungsbereich und Versorgungsbereich „Funktion Lebensmittel-Nahversorgung“ in der Ortsgemeinde<strong>Waldsee</strong>Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 16Auswirkungen des EinzelhandelsvorhabensAus der räumlichen Lage der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> und der Versorgungssituation inden umgebenden Gemeinden ergibt sich, dass das räumliche Einzugsgebiet des geplantenEinzelhandelsmarktes im Wesentlichen auf die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> selbst begrenztist. Relevante Kaufkraftzuflüsse aus Nachbargemeinden sind nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondereauch gegenüber Schifferstadt, da in Schifferstadt mehrere zeitgemäße Einzelhandelsbetriebeam östlichen Stadteingang vorhanden sind.Für den geplanten Einzelhandelsmarkt ist bei einer Begrenzung der zulässigen Verkaufsflächeauf maximal 1.200 m², wie sich dies aus dem Einzelhandelskonzept ergibt, bei einermittleren Flächenleistung von € 3.395,--/m² Verkaufsfläche (Handel aktuell, 2009/2010) imSortimentsbereich Lebensmittel von einem Umsatz von ca. 4,1 Mio. €/Jahr auszugehen.Ein wesentlicher Anteil des künftigen Umsatzes ergibt sich aus einer unmittelbaren <strong>Verlagerung</strong>des Umsatzes des bisherigen WASGAU-<strong>Markt</strong>es (2,4 Mio. €). Eine Umverteilung zuLasten des bestehenden Penny-<strong>Markt</strong>es ist nicht anzunehmen, da der bestehende WAS-GAU-<strong>Markt</strong> für annähernd alle Kunden aus <strong>Waldsee</strong> bereits bislang günstiger erreichbar war.Weitere ca. 0,4 Mio. € (entsprechend ca. 15 % des Gesamtumsatzes gegenüber ca. 5 %beim bisherigen <strong>Markt</strong>) ergeben sich durch einen erhöhten Kaufkraftzufluss aus Otterstadt.Dies entspricht einer Umverteilungsquote von ca. 7 % des bisherigen Umsatzes in Otterstadt.Diese Umverteilungsquote führt nicht zwangsläufig zu bestandsgefährdenden Auswirkungenauf den Otterstadter Einzelhandel und können daher hingenommen werden.Die restlichen 1,3 Mio. € können durch eine Verstärkung der örtlichen Kaufkraftbindung generiertwerden. Diese verstärkte örtliche Kaufkraftbindung geht vorrangig zu Lasten der vorhandenenEinzelhandelsmärkte in Schifferstadt und Speyer. Bestandsgefährdende Auswirkungenauf die dort vorhandenen Märkte können ausgeschlossen werden.4 BESCHREIBUNG DER STÄDTEBAULICHEN RAHMENBEDINGUNGEN4.1 Lage im RaumDer geplante Einzelhandelsstandort befindet sich am westlichen Ortsrand der Ortsgemeinde<strong>Waldsee</strong> südlich der Schifferstadter Straße. Das Planungsgebiet weist eine Fläche von ca.0,75 ha auf.Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch die „Schifferstadter Straße“, im Osten durch die „Albert-Einstein-Allee“ bzw. deren begleitenden Geh- und Radweg, im Süden durch eine noch zu bildende Grundstücksgrenze, die etwa 100 m parallelder nördlichen Grenze verläuft und im Westen eine noch zu bildende Grundstücksgrenze, die etwa 80 m parallel zur östlichenGrenze verläuft.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 17Abb.: Lage des Plangebietes, Quelle TK 25 Landesamt für Vermessung und GeobasisinformationenDer räumliche Geltungsbereich kann der Planurkunde entnommen werden.4.2 VerkehrVerkehrsmäßig kann der Standort über die „Albert-Einstein-Allee“ an das überörtliche Straßennetzangebunden werden. Dies ist über einen Kreisverkehr mit der klassifizierten „SchifferstadterStraße“ (= K 30) verbunden. Der Kreisverkehrsplatz hat eine ausreichende Leistungsfähigkeit,um das künftige Verkehrsaufkommen bewältigen zu können.Die am nördlichen Plangebietsrand verlaufende „Schifferstadter Straße“ steht für die direkteAnbindung des Betriebsstandortes nicht zur Verfügung. Dies ist das Ergebnis eines Abstimmungsgesprächszwischen den Vertretern der <strong>Verbandsgemeinde</strong>- und Gemeindeverwaltungsowie dem Landesbetrieb Mobilität Speyer (LBM) vom 24.09.2013.Der LBM hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben eine Prüfung und Bewertungder Zufahrtsvarianten vorgenommen. Dabei ist aus Sicht des LBM nur die Zufahrt über die„Albert-Einstein-Allee“ zulässig und genehmigungsfähig. Folgende Gründe werden hierfürangeführt:1. Nach Landesstraßengesetz sind private oder gewerbliche Grundstückszufahrten vonklassifizierten Straßen (trifft auch bei einen Verbrauchermarkt zu) außerhalb derIngenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 18festgelegten Ortsdurchfahrtsgrenze bzw. StVO-Beschilderung grundsätzlich nicht zulässig.Dies wäre bei einer Zufahrt über die „Schifferstadter Straße“ (K 30) der Fall.2. Weiterhin wird die Kreuzung/Überfahrt des überörtlich ausgewiesenen Radweges ander K 30 („Schifferstadter Straße“) aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. Eshandelt sich hier um einen überregional ausgeschilderten und qualifizierten Radwegder bei einem Eingriff komplett umgelegt werden müsste.3. Unabhängig vom Ergebnis nach 1. und 2. wären bei einer Zufahrt über die K 30 in jedemFall erhebliche Eingriffe in den vorhandenen Straßen- und Kreiselkörper durchLinksabbiegespur und Fahrbahnverbreiterung inkl. Grunderwerb erforderlich (geschätztesVolumen ca. 500.000 €).4. Eine Zufahrt über die „Albert-Einstein-Allee“ liegt innerhalb der ausgewiesen OD-Grenze und kreuzt keinen klassifizierten Radweg. Insofern greifen hier die Ausschlusskriteriennach 1. bis 3. nicht.Eine ÖPNV-Haltestelle in räumlicher Nähe zum künftigen Betriebsstandort ist bisher nichtvorhanden.Bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes wurde u.a. auch die fußläufige Erreichbarkeitin die Standortbewertung einbezogen. Gemäß den gutachterlichen Erkenntnissen stellt sichdie fußläufige Erreichbarkeit bzw. der fußläufig zumutbare Einzugsbereich (= 800 m Radius,was einer Gehzeit von etwa 10 min. entspricht) wie folgt dar:In Verbindung mit dem zweiten bedeutenden <strong>Markt</strong>standort für Lebensmittel, dem Penny-<strong>Markt</strong> im Norden der Gemeinde, ergibt sich folgende fußläufige Erreichbarkeit:Der geplante <strong>Markt</strong>standort ist damit in der Lage, eine insgesamt angemessene fußläufigeErreichbarkeit des Lebensmitteleinzelhandels in <strong>Waldsee</strong> zu gewährleisten.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 19Nachfolgend sind ist der fußläufig zumutbare Einzugsbereich graphisch dargestellt (Quelle:Einzelhandelskonzept).Aufgrund der entlang der „Schifferstadter Straße“ (außer Orts) sowie der „Albert-Einstein-Allee“ führenden Radwege ist der künftige Einzelhandelsstandort auch für den Radverkehrgut erreichbar.4.3 NutzungDer Betriebsstandort selbst unterliegt der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung.Westlich und südlich grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen unmittelbar an den Standortan. Auch nördlich liegen – lediglich durch die „Schifferstadter Straße“ getrennt – landwirtschaftlicheNutzflächen. Dem Einzelhandelsstandort vorgelagert befinden sich westlich undsüdlich vorgelagert landwirtschaftliche Betriebsstellen. Diese liegen als sogenannte privilegierteVorhaben nach §§ 35 (1) BauGB im Außenbereich. Die geringste Entfernung zwischenEinzelhandelsstandort und nächstgelegener Betriebsstelle beträgt ca. 350 m.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 20EinzelhandelsstandortAbb.: Einzelhandelsstandort und Lage landwirtschaftlicher Betriebsstellen, Quelle TK 25 Landesamt für Vermessung und GeobasisinformationenAuswirkungen in Form von Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen durch das künftige Nebeneinandervon Landwirtschaft und Einzelhandel sind nach derzeitigem Kenntnisstand nichtzu erwarten.Östlich des künftigen Einzelhandelsstandortes grenzt die Wohnnutzung an. Diese Siedlungsentwicklunghat sich auf der Grundlage des Bebauungsplans „In der Speckgewann“entwickelt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet“nach § 4 BauNVO fest.Im Sinne eines vorbeugenden Immissionsschutzes setzt dieser Bebauungsplan u.a. fest,dass zur „Albert-Einstein-Allee“ hin eine mindestens 1,80 m hohe Wand bzw. Garage zu errichtenist. Auf diese Weise soll eine Abschirmung der schützenswerten Wohnbereiche vormöglichen Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm der „Albert-Einstein-Allee“ erreichtwerden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine seinerzeit erstellte Immissionsschutzprognosezum Ergebnis hatte, dass die heranzuziehenden Immissionsrichtwerteder 16 BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Daher ist dieseMaßnahme als „vorbeugender Immissionsschutz“ einzustufen.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 214.4 Ver- und EntsorgungIn der „Albert-Einstein-Allee“ verläuft ein Schmutzwasserkanal.Für eine ausreichende Ver- und Entsorgung des Baugebietes müssen noch die technischenVoraussetzungen geschaffen werden.5 BESCHREIBUNG DES VORHABENSEinzelhandelsstandortDas vorliegende Konzept sieht die Anordnung des Lebensmittelmarktes im südwestlichenTeil des Gebietes vor. Der Lebensmittelmarkt soll eine Verkaufsfläche von 1.200 m² aufweisen.Die Gebäudehöhe wird bei etwa 6,50 m liegen.Im östlichen und nördlichen Teil des künftigen Einzelhandelsstandortes werden die Stellplatzflächensowie die untergeordneten Nebenanlagen (Unterstellmöglichkeiten für Einkaufswagen)für die Kunden angeordnet. Insgesamt sollen etwa 114 Stellplätze entstehen.Die Anlieferung der Waren ist auf der südlichen Seite des Gebäudes vorgesehen. Dies istaus immissionsschutzrechtlicher Sicht von Bedeutung, da die Anlieferung auf der von derWohnbebauung abgewandten Gebäudeseite erfolgt.Entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze ist auch die Versickerung der anfallendenNiederschlagswasser angedacht.Verkehrsmäßig wird der Standort – wie in Kapitel 4.2 bereits erwähnt - über die „Albert-Einstein-Straße“ angebunden. Die ursprünglich geplante Zufahrt wurde auf entsprechendenHinweis des LBM zur Vermeidung von Rückstau im Kreisverkehr in südlicher Richtung verschoben.Entlang der (noch zu bildenden) randlichen Grundstücksgrenzen sind Pflanzmaßnahmengeplant. Diese sollen einen Beitrag für die Einbindung des Standortes in das Landschaftsbildleisten bzw. eine Abschirmung zur östlich angrenzenden Wohnbebauung bewirken.Nachfolgend ist der Lageplan der Objektplanung abgebildet.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 226 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN6.1 Art der baulichen NutzungWie in Kapitel 5 dargelegt wird der „neue“ WASGAU-<strong>Markt</strong> eine Verkaufsflächengröße vonVK = 1.200 m² aufweisen. Die Geschoßfläche ist mit GF = 2.000 m² geplant. Das Vorhabenübersteigt somit den in § 11 (3) BauNVO festgelegten den Schwellenwert der Großflächigkeitvon 1.200 m² Geschossfläche und ist daher als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzustufen.Aus diesem Grund ist bei der im vorliegenden Planungsfall praktizierten Anwendung derBaunutzungsverordnung die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 (3) BauNVOnotwendig.Für dieses Sondergebiet wird die Zweckbestimmung „<strong>Markt</strong> für Nahversorgungssortiment“festgelegt. Zwecks Konkretisierung der Zweckbestimmung und der definierten städtebaulichenLeitziele ist geregelt, dass das Sondergebiet nur der Unterbringung eines Vollsortimentbetriebsdient. Mit dieser Regelung wird eine eindeutige planungsrechtliche Beurteilungsgrundlagegeschaffen.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 23Die getroffene Differenzierung und Zulässigkeitsbeschränkung ist aus städtebaulicher undraumordnerischer Sicht geboten. So unterscheiden sich Discounter und Vollsortimenter hinsichtlichder in § 11 (3) BauNVO angeführten Auswirkungen. Bei der Ansiedlung von Lebensmittel-Discounternherrschen andere Rahmenbedingungen wie etwa eine stärkere Frequentierungund deutlich höhere sortimentsspezifische Umsätze, was sich wiederum auf benachbarteZentren auswirken könnte.In Ergänzung zur Begrenzung der Verkaufsfläche erfolgt für den Vollsortimenter die Festsetzungeiner höchstzulässigen Geschoßfläche von 2.000 m². Erläuternde Aussagen hierzu findensich in Kapitel 6.2.In 2 Gerichtsurteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2008 und 11.11.2009zum Ausdruck gebracht, dass es in einem durch Bebauungsplan festgesetzten sonstigenSondergebiet nicht gestattet ist, „durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzenfür alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebedas System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriftender Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängigeKontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlichfremd. […] Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebietinsgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte „Windhunderennen“ potenzieller Investorenund Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, das Grundeigentümer im Fall derErschöpfung des Kontingentes von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. […]“.Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2010 (BVerwG 4 CN 3.09) wurde jedochinzwischen klargestellt, dass eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzungausnahmsweise auf § 11 (1) i.V.m. (2) BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem in Redestehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogenemit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung identisch. Voraussetzungist, dass die Bebauungsplanfestsetzungen nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebszulassen und diese Beschränkung durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.Im vorliegenden Planungsfall trifft diese Fallkonstellation zu, so dass eine baugebietsbezogeneVerkaufsflächenbegrenzung getroffen wird. Als städtebauliche Gründe können im Wesentlichendie in Kapitel 3.3 der Begründung angeführten Erkenntnisse des Einzelhandelskonzeptesder <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong> angeführt werden.Die aufgelistete Regelung zum zulässigen Kernsortiment einschließlich der dazugehörigenSortimente dient dem Ziel, das definierte städtebauliche Ziel nach Sicherstellung der verbrauchernahenGrundversorgung umzusetzen.Zudem wird die Zulässigkeit der Randsortimente auf 10% der Verkaufsfläche begrenzt. Mitder Begrenzung der Randsortimente wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angebotsumfangdem Hauptsortiment deutlich untergeordnet sein muss. Außerdem muss einsachlicher Zusammenhang zu dem Hauptsortiment bestehen.Unter Berücksichtigung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs zu dem <strong>Markt</strong> ist derZulässigkeitskatalog definiert worden.Insgesamt entsprechen die aufgelisteten Einrichtungen, Betriebe und Nutzungen den Ansprüchen,die in der heutigen Zeit an einen Standort mit der Ausrichtung der Sicherstellungder verbrauchernahen Grundversorgung gestellt werden. Hierzu zählt auch die Unterbringungvon nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe (wie z.B. Metzgerei, Bäckerei),deren Verkauf von Waren und Produkten sich ganz oder teilweise an den Endverbraucherrichtet.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 24Mit der definierten Zweckbestimmung, der Begrenzung der Verkaufsflächengröße sowie derRandsortimente und dem Zulässigkeitskatalog strebt die Ortsgemeinde u.a. folgende städtebaulicheZiele an: Anpassung an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung, Zulässigkeit solcher Nutzungsarten, die unter Berücksichtigung der erstellten Einzelhandelsuntersuchungendie Verträglichkeit mit den bestehenden Einzelhandelsstrukturenin der Region und in der Ortsgemeinde gewährleisten;hierzu zählt die Festlegung der Zweckbestimmung und der Verkaufsflächengröße, dieeinem Einzelhandelsbetrieb mit örtlicher Versorgungsfunktion entsprechen und letztendlichdazu führen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für andere Einzelhandelsstandortezu erwarten sind, präzise Festlegung der zulässigen Nutzungsarten sowie der „besonderen“ Zweckbestimmungdes Einzelhandelsbetriebes für die verbrauchernahe Grundversorgung undsomit Umsetzung des definierten städtebaulichen Ziels nach Sicherstellung der verbrauchernahenGrundversorgung, Schaffung einer planungsrechtlichen Sicherheit und Eindeutigkeit bei der Beurteilungüber die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben und ihres zulässigenStörgrades.Die allgemein zulässigen Anlagen wie etwa Flächen für die Unterbringung von Stellplätzeneinschließlich deren Zu- und Abfahrten, von Betriebs- und Lagereinrichtungen, Flächen undEinrichtungen der Warenanlieferung einschließlich deren Zu- und Abfahrten und untergeordneterNebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 (1) BauNVO haben im wesentlichenzum Ziel, einen reibungslosen Betriebsablauf am Standort zu gewährleisten. Mit dieser Regelungkann beispielsweise der notwendige Stellplatznachweis sichergestellt werden.Eindeutige Zulässigkeitsvoraussetzung für diese Anlagen ist aber die dem Nutzungszweckdes Baugebietes dienende Funktion, d.h. es muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhangzur Hauptnutzung bestehen und der Eigenart des Gebietes darf nicht widersprochen werden.Schank- und Speisewirtschaften sind, soweit ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zurHauptnutzung gegeben ist und sie sich dieser gegenüber in Grundfläche und Baumasse unterordnen,zulässig. Diese Regelung folgt dem Trend, wonach in der heutigen Zeit solcheEinrichtungen als Ergänzung zum bestehenden Einzelhandelsangebot errichtet werden. Aufdiese Weise soll eine Attraktivitätssteigerung der Einkaufsmöglichkeit erzielt werden.Zwecks Gewährleistung einer nachhaltigen und verträglichen Entwicklung des Einzelhandelsstandortesmit der Umgebungsbebauung wurde zudem eine Regelung in die Zweckbestimmungaufgenommen, wonach nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, bei denenkeine Verladetätigkeiten zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) stattfinden. So soll eine Einschränkungnach § 1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse undEigenschaften der zulässigen Betriebe und Anlagen festgesetzt werden.6.2 Maß der baulichen NutzungGemäß § 9 (1) BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichenNutzung u.a. durch die Bestimmungsfaktoren Grundflächen- und Geschoßflächenzahl,die Zahl der Vollgeschosse sowie Höhe der baulichen Anlagen geregelt werden.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 25Bei Sondergebieten i.S. des § 11 (3) BauNVO ist das Maß der baulichen Nutzung festzusetzen.So sind die Angaben zum Maß der baulichen Nutzung u.a. unabdingbare Voraussetzungfür die Beurteilung der Verträglichkeit der angestrebten Nutzung mit den Zielen vonRaumordnung und Landesplanung bzw. hinsichtlich möglicher städtebaulicher Auswirkungen.Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Form der Geschoß- und Grundflächeni.V.m. den Höhen baulicher Anlagen sollen eine funktionsgerechte und nutzerspezifischeAusgestaltung der Flächen im Plangebiet ermöglichen. Gleichzeitig sind aber auch gewisseVorgaben aus der Umgebungsbebauung sowie der Lage am Siedlungsrand von <strong>Waldsee</strong>zu berücksichtigen, um auf diese Weise eine wirkungsvolle Einbindung in das Orts- undLandschaftsbild zu berücksichtigen.Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden für die Geschoß- und Grundflächenzahlfolgende Festsetzungen getroffen:GebietsartGesamt-GeschoßflächeGrundflächenzahlSondergebiet 2.000 m² 0,8Zur Umsetzung des planerischen Ziels nach Errichtung eines Vollsortimentbetriebs mit einerhöchstzulässigen Verkaufsflächengröße von 1.200 m² regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan,dass der Vollsortimentsbetrieb eine Geschoßfläche von höchstens 2.000 m² aufweisendarf.Somit wird eine insbesondere aus raumordnerischer Sicht nicht gewollte Ausweitung desVollsortimentbetriebs verhindert.Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf die Festsetzung der Zahl derVollgeschosse verzichtet, da kein städtebauliches Erfordernis besteht.Die angestrebte Nutzung wird zu einem hohen Versiegelungsgrad führen. Insbesondere diebenötigten Flächen für die Hauptgebäude und die Stellplätze tragen hierzu bei. Dem Optimierungsgebotnach sparsamen Umgang mit Grund und Boden kann somit nicht Folge geleistetwerden. Um jedoch einen Anreiz für eine flächenschonende Nutzung zu schaffen,sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan ausnahmsweise eine Grundflächenzahl von 0,9vor Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist allerdings, dass Grundflächen von1. Garagenüberdachungen dauerhaft bodendeckend begrünt werden,2. Stellplätzen und Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen dauerhaft mit wasserdurchlässigenMaterialien befestigt werden,3. Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO und deren Überdachung dauerhaftbodendeckend begrünt werden sowie4. unterirdisch erstellte bauliche Anlagen dauerhaft flächendeckend begrünt werden.Die Höhenentwicklung baulicher Anlagen wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplandurch die Festsetzung von First- und Traufhöhen für bauliche Anlagen gesteuert.Ausgehend vom jeweils festgelegten Bezugspunkt wird der Einzelhandelsbetrieb eine maximaleFirsthöhe von 7 m und eine Traufhöhe von 7 m aufweisen.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 26Bei der Festlegung der Höhen wird sich auch an den Vorgaben aus der Umgebungsbebauungorientiert, um auf diese weise eine Einbindung in das Ortsbild zu gewährleisten. Weiterhinist eine Steuerung der Höhenentwicklung baulicher Anlagen wegen der Lage am Siedlungsrandgeboten. Die Eigenart der Landschaft soll gewahrt bleiben und als Fremdkörperwirkende Gebäude mit überdimensionierten Höhen vermieden werden.Als unterer Maßbezugspunkt sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan NHN-Höhen festgelegt.Diese sind – im Gegensatz zur Oberkante des natürlichen Geländes – unveränderbarund eindeutig zu bestimmen.6.3 Überbaubare GrundstücksflächenZwecks Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen sind Baugrenzen festgesetzt.Gemäß der vorliegenden Objektplanung werden die Grundstücksteile erfasst, auf denen dasHauptgebäude untergebracht werden soll.Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche trägt zu einer Steuerung bzw. Konzentrationder Bebauung auf bestimmte Grundstücksteile bei.Im Sondergebiet ist der überwiegende Teil der sogenannten nicht überbaubaren Grundstücksflächenfür die Unterbringung von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen vorgesehen.Die Objektplanung sieht die Anordnung von ca. 114 Stellplätzen im Bereich des künftigenEinzelhandelsstandortes vor. Diese beanspruchen einschließlich der Fahrgassen sowieEin- und Ausfahrten aus funktionell unabweisbaren Gründen ein hohes Maß an versiegeltenFlächen.Lediglich entlang den randlichen Grenzen des Sondergebietes verbleiben Flächenteile, dienicht für eine Bebauung vorgesehen sind. Innerhalb dieser Flächen ist unter Berücksichtigungder Abstandsregelungen des Nachbarrechts Rheinland-Pfalz das Anpflanzen von einheimischenBäumen, Hecken und Sträuchern festgesetzt.BauverbotszoneIn der Planurkunde ist die Bauverbotszone zur K 30 nach § 22 LStrG nachrichtlich dargestellt.Diese Fläche ist mit der Festsetzung einer Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagenüberlagert. Auf diese Weise werden aus planungsrechtlicher Sicht die Zulässigkeitsvoraussetzungenfür diese baulichen Anlagen und Einrichtungen geschaffen.In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass mit dieser Festsetzung die straßenrechtlichrelevanten Vorgaben des Landesstraßengesetzes nicht aufgehoben werden. Diesegelten unverändert und sind im Rahmen des der Bauleitplanung nachfolgenden Genehmigungsverfahrensals öffentlich-rechtliche Vorschrift zu prüfen. In dieser Ebene erfolgt anhanddes konkreten Einzelvorhabens die abschließende Prüfung und Entscheidung.6.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und GaragenAuf der Grundlage des § 23 (5) BauNVO sind im Sondergebiet Nebenanlagen im Sinne des§ 14 (1) BauNVO (wie z.B. Litfasssäulen, Plakattafeln, Werbeanlagen, Schutzdächer, Anten-Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 28Externe AusgleichsflächenIm Rahmen der Ausarbeitung der Eingriffsbilanzierung hat sich der Bedarf an Bereitstellungvon externen Ausgleichsmaßnahmen gezeigt. Hierzu sollen die nachfolgend aufgelistetenFlurstücke herangezogen werden: Gemarkung <strong>Waldsee</strong>, Flur 0, Parzellen-Nrn. 3835, 3838, 3837,3837/2,3837/3 (Gesamtflächeca. 9.700 m²)Es ist eine Umwandlung von Ackerland in eine extensive Wiese mit der Pflanzung vonBäumen vorgesehen. Die Festsetzung ist überlagert mit einer Fläche für die Landwirtschaftnach § 9 (1) Nr. 18 BauGB mit der Zweckbestimmung Extensivwiese. Auf diese Weise wirdgewährleistet, dass die landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor dauerhaft dort stattfindenkann und der naturfachplanerische Ansatz nach Extensivierung einer Ackerfläche gewährleistetwird.Abb.: Lage der externen Ausgleichsflächen, Quelle <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>Mit der Einbeziehung der o.a. Parzellen in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenenBebauungsplans erfolgt die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen.Die Flächen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde, so dass die Verfügbarkeitgegeben ist.Neben dem ökologischen Aspekt ist ein weiterer Grund für die Umwidmung der Fläche auchder Schutz einer bodendenkmalpflegerischen relevanten historischen Stätte.Die Lage im Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“ steht der beabsichtigten Inanspruchnahmenicht entgegen.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 29Weitergehende Einzelheiten (Kostenübernahme, Pflege) werden zudem im noch abzuschließendenDurchführungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem Investor vereinbart.6.7 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenDie Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen sollen in erster Linie einen Beitrag zur Einbindungin das Orts- und Landschaftsbild leisten.Allerdings stehen im vorliegenden Fall eine funktionelle und bedarfsorientierte Ausnutzungder Grundstücksflächen diesem Planungsziel in gewisser Art und Weise entgegen. Im Plangebietwird es zu einem hohen Versiegelungsgrad kommen. Aus diesem Grund besteht daherlediglich in den Randbereichen sowie den Stellplatzflächen die Möglichkeit zum Anpflanzenvon Bäumen, Hecken und Sträuchern.Da im südlichen und westlichen Teil landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, sind bei derPflanzenmauswahl hier besonders die Abstandsregelungen des Nachbarrechts Rheinland-Pfalz zu beachten.7 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGENEinen wesentlichen Beitrag für die Einbindung des Plangebietes in das Orts- und Landschaftsbildleisten die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, die der Regelung gestalterischerInhalte dienen.In Anlehnung an die zu erwartende Bebauung und die örtlichen Rahmenbedingungen (Ortsrandlage,mögliche Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild) soll eine den Bedürfnissenentsprechende nutzergerechte Bautypologie unter Ausnutzung moderner architektonischerGestaltelemente entwickelt werden. Das erwähnte Planungsziel nach Einbindung in dasLandschaftsbild begründet im Wesentlichen die getroffenen Regelungen zur Gestaltung.Die getroffenen Gestaltungsfestsetzungen begründen aus bodenrechtlich relevanter Sichtdas städtebauliche Erfordernis. Neben dem angeführten Grund der Einbindung in das Landschaftsbildist aufzunehmen, dass mit den angeführten Gestaltungsfestsetzungen insbesonderedauerhafte Strukturmerkmale des Einzelhandelsstandortes festgelegt werden sollen. Eshandelt sich hierbei um solche Maßnahmen, die aus stadtstruktureller Sicht i.d.R. nicht kurzfristigverändert werden. In Verbindung mit den getroffenen Festsetzungen zur Eingrünungdes Plangebietes dienen die getroffenen Regelungen zur Erzeugung eines eigenständigenCharakters und Wiedererkennungswertes, der sich besonders den Dauernutzern, Besuchernsowie den Pendlern auf der K 30 zeigen soll.Allerdings wurde bei der Festsetzung gestalterischer Regelungsinhalte eine planerische Zurückhaltungvorgenommen. Aufgrund der heterogenen Umgebungsbebauung mit unterschiedlichenGestaltelementen ist ein einheitliches und schutzbedürftiges Gestaltungskonzeptin der Umgebungsbebauung nicht ableitbar und städtebaulich auch nicht begründbar.Aus diesem Grund beinhalten die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nur Inhalte zuräußeren Gestaltung baulicher Anlagen, Dachgestaltung und Gestaltung von Werbeanlagen.Insbesondere Werbeanlagen sind geeignet, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildeshervorzurufen bzw. eine gewisse „Dominanz“ auszuüben, in dem sie aufgrund ihrer „farben-Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 30frohen“ Gestaltung die Blicke auf sich ziehen und die sonstigen, im und um das Plangebietvorhandene Landschaftselemente unterdrücken. Mit der getroffenen Festsetzung soll diesemögliche bedeutsame Störung der landschaftlichen und städtebaulichen Situation vermiedenwerden.Sie sollen zu einer Aufwertung des ästhetischen Ortsbildes und einer wirkungsvollen Einbindungder künftigen Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild beitragen.8 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR8.1 WasserversorgungIm Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erwartet die Ortsgemeinde entsprechendeAngaben von dem zuständigen Versorgungsträger zur Trink- und Löschwasserversorgung.8.2 AbwasserbeseitigungDie Entwässerung des Betriebsgeländes ist im Trennsystem vorgesehen.Das Schmutzwasser soll über eine Anschlussleitung in den Mischwasserkanal DN 250 PVCin der Albert-Einstein-Allee eingeleitet werden. Auf dem Grundstück wird ein Kontrollschachtmit Rückstausicherung errichtet. Die Dimensionierung der Grund- und Sammelleitungen erfolgtnach den Vorgaben der DIN 1986-100.Regenwasser fällt auf den befestigten Flächen des Daches, der Verkehrswege (bituminöseBefestigung) und der Parkplätze (Ökopflaster/Rasengittersteine) an. Der Gesamtbefestigungsgradbeträgt 86 %. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswassersoll auf dem Gelände dezentral versickert werden. Das Gutachten des Ingenieurbüros fürGeotechnik IGB aus Worms weist für das angrenzende Baugebiet „In der Speckgewann“Durchlässigkeiten des anstehenden Bodens von 1*10-5 (ab 3,0m Tiefe) bis 1*10-6 (0,5-3,0mTiefe) und einen ausreichenden Abstand zum Grundwasserleiter auf. Zur Überprüfung derBodenverhältnisse wurden auf dem geplanten <strong>Markt</strong>gelände Infiltrationsversuche durch dasBüro umweltgeotechnik gmbh, Nonnweiler-Otzenhausen, durchgeführt. Die Ergebnisse weisenin allen Bereichen Durchlässigkeiten von rd. 1 * 10-5 m/s auf. Eine Versickerung ist aufdem Gelände daher möglich.Die Versickerungsanlage wird nach den geltenden Regelwerken DWA-A 138 bemessen. Fürdie Aufnahme und Versickerung aller auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagsabflüsseist ein Mulden-Rigolen-System erforderlich.Das Mulden-Rigolen-System kann entlang der Grundstücksgrenze in einem Grünstreifenzwischen den Grundstücksgrenzen und privater Verkehrsflächen errichtet werden.Unter der Mulde ist eine kiesgefüllte Rigole mit einer Breite und Höhe von je 1,5 m geplant.In der max. 30 cm eingestauten Mulde werden Überläufe direkt in die Rigolenpackung vorgesehen,um eine Entwässerung auch bei stärkeren Regenereignissen oder bei gefrorenemOberboden zu gewährleisten.Die Verkehrswege und Parkflächen werden höhenmäßig so angelegt, dass eine Ableitungdes Regenwassers in die unmittelbar angrenzende Mulde, ggf. über angeordnete Rinnen, erfolgenkann.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 31Lediglich die Zufahrtsrampe (Fläche 240 m²) wird über eine Einlaufrinne direkt an die Rigoleangeschlossen, da aufgrund der Höhenlage eine Freispiegelentwässerung in Mulde nichtmöglich ist.Es besteht die Möglichkeit, zu Brauchwasserzwecken eine Zisterne auf dem Grundstück zuerrichten und den Überlauf an das Mulden-Rigolen-System anzuschließen.8.3 StromversorgungIm Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erwartet die Ortsgemeinde entsprechendeAngaben von dem zuständigen Versorgungsträger.8.4 GasversorgungIm Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erwartet die Ortsgemeinde entsprechendeAngaben von dem zuständigen Versorgungsträger.8.5 TelekommunikationIm Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erwartet die Ortsgemeinde entsprechendeAngaben von dem zuständigen Versorgungsträger.9 STATISTIKDas Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,75 ha und wird gesamtheitlich als Sondergebietausgewiesen.10 BODENORDNUNGDamit im Plangebiet nach Lage, Form und Größe der Nutzung entsprechende Grundstückeentstehen können, werden keine bodenordnerische Maßnahmen i.S. der §§ 45 ff BauGBnotwendig. Dies soll im Rahmen einer freiwilligen Regelung erfolgen.Die Verfügbarkeit der Grundstücke für den Investor ergibt sich mit der Schaffung des Baurechts.11 KOSTENFür die Ortsgemeinde werden durch die Planung und die Umsetzung keine Kosten anfallen.Die Planungs- und Realisierungskosten des Projektes trägt der Investor.Im Wege vertraglicher Vereinbarungen (Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB) zwischender Ortsgemeinde und dem Vorhabenträger werden Einzelheiten der Kostenübernahme geregelt.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 32TEIL B UMWELTBERICHT1 EINLEITUNG1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des vorhabenbezogenen BebauungsplansZwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Teil A, Kapitel 1, 5und 9 verwiesen.Hier sind die wesentlichen Gründe, das Erfordernis für die Planung sowie Art und Umfangbeschrieben.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre BerücksichtigungFür das vorliegende Bebauungsplanverfahren sind folgende Fachplanungen und Fachgesetzebeachtlich:(Fach) Planungen wirksamer Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>, „Zwischenbericht“ der gutachterlichen Immissionsschutzprognose zum vorhabenbezogenenBebauungsplan, Schalltechnisches Ingenieurbüro Paul Pies, Birkenstraße34, 56154 Boppard-Buchholz,Weitere Gutachten wie z.B. der landespflegerische Planungsbeitrag liegen zum jetzigenZeitpunkt noch nicht vor. Nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren undderen Auswertung werden die notwendigen Gutachten abschließend erstellt.FachgesetzeFolgende umweltrelevante Fachgesetze sind bei der vorliegenden Änderung zu berücksichtigen: Trennungsgebot des § 50 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenenFlächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungenfür Wohngebiete oder sonstige schutzbedürftige Gebiete ausgeschlossen werdeni.V.m. § 15 BauNVO, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen(hier: mögliche Immissionen aus Freizeitlärm und Verkehr), die Eingriffsregelung des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, die Optimierungsgebote der §§ 1 und 1a BauGB wie sparsamer Umgang mit Grundund Boden, die umweltrelevanten Planungsleitziele des § 1 Absätze 5 und 6 BauGB, Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes,Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 33 Bundesbodenschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die Beachtlichkeit der §§ 16bis 21 zur Meldepflicht bei archäologischen Funden sowie den Umgang mit KulturundSachgütern, Verordnungen zu Schutzgebieten und –objekten, Biotopkartierung Rheinland-Pfalz, Planung vernetzter Biotopsysteme Rheinland-Pfalz.2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN EINSCHLIESSLICHDER PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNGIn einem ersten Schritt wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Berücksichtigungder derzeit vorliegenden umweltrelevanten Aussagen eine Prüfung vorgenommen. Esgalt zu klären, inwieweit für die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelangeerhebliche Auswirkungen zu erwarten sind bzw. solche erhebliche Auswirkungenanzunehmen sind, die über das Maß des bisher zulässigen hinausgehen.Die nachfolgende Auflistung ist entsprechend dem Planungsstand und den vorliegenden Erkenntnissenals vorläufig zu betrachten. Nach Mitteilung und Auswertung möglicher umweltrelevanterBelange aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren erfolgt die abschließendeBewertung.Baugesetzbuch Umweltbelang Voraussichtlicheerhebliche Auswirkungen/GegenstandderUmweltprüfung§ 1 (6) Nr. 7a Auswirkungen auf Tiere,Pflanzen, Boden, Wasser,Luft, Klima und das Wirkungsgefügezwischen ihnensowie die Landschaftund die biologische Vielfalt§ 1 (6) Nr. 7b Erhaltungsziele und derSchutzzweck der Gebietevon gemeinschaftlicher Bedeutungund der europäischenVogelschutzgebieteim Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes§ 1 (6) Nr. 7c Umweltbezogene Auswirkungenauf den Menschenund seine Gesundheit sowiedie Bevölkerung insgesamt§ 1 (6) Nr. 7d Umweltbezogene Auswirkungenauf Kultur- undsonstige SachgüterBewertungja -nein 0ja -ja 0Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 34§ 1 (6) Nr. 7e Vermeidung von Emissionensowie der sachgerechteUmgang mit Abfällen undAbwässern§ 1 (6) Nr. 7f Nutzung erneuerbarerEnergien sowie die sparsameund effiziente Nutzungvon Energie§ 1 (6) Nr. 7g Darstellung von Landschaftsplänensowie vonsonstigen Plänen, insbesonderedes Wasser-, Abfall-und Immissionsrechtes§ 1 (6) Nr. 7h Erhaltung der bestehendenLuftqualität in Gebieten, indenen die durch Rechtsverordnungzur Erfüllung vonbindenden Beschlüssen dereuropäischen Gemeinschaftfestgelegten Immissionsgrenzwertenicht überschrittenwerden§ 1 (6) Nr. 7i Wechselwirkungen zwischenden einzelnen Belangendes Umweltschutzesnach den Buchstaben a, cund d§ 1a (2) Zusätzliche Inanspruchnahmevon Flächen für baulicheNutzungen, zusätzlicheBodenversiegelungen,Umnutzung von landwirtschaftlichen,als Wald oderfür Wohnzwecke genutztenFlächen§ 1a (3) Zusätzliche Eingriffe in Naturund Landschaftnein 0nein 0nein 0nein 0nein 0ja 0ja -Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 352.1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognosebei Durchführung der PlanungEs werden nur die Schutzgüter angeführt, für die zum jetzigen Planungsstand erkennbar Beeinträchtigungenzu erwarten sind.2.1.1 Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt (§ 1 (6)Nr. 7a BauGB)Tiere und PflanzenBestand:Gefährdete, seltene und geschützte Arten sind im Planungsraum aufgrund der anthropogenenVorbelastung in Form der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht festgestellt werden.Der Planungsraum sowie das angrenzende Umfeld unterliegen zum jetzigen Zeitpunkt bereitsanthropogenen Vorbelastungen in Form der vollzogenen Siedlungsentwicklung sowieder intensiven landwirtschaftlichen Nutzung.Durch die bestehenden Nutzungen im und um den Planungsraum ist - insbesondere währendder Brut- und Aufzuchtzeit - von einer ausgeprägten Störung im Planungsraum auszugehen.Die Schutzbedürftigkeit ist daher für den Planungsraum als gering zu bewerten.Auswirkungen:Die geplante Nutzung der bereits beeinträchtigten Flächen lässt zum jetzigen Zeitpunkt denSchluss zu, dass es zu keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der lokalenPopulation kommen wird und eine Verdrängung einzelner Arten lediglich temporär sein wirdund sich mit Bezug auf die geplante Nutzung als verträglich zu bewerten ist, da im Planungsraumkeine nennenswerten Arten festgestellt wurden.Es ist festzuhalten, dass im Planungsraum keine faunistischen Ruhe- und Fortpflanzungsorte(Orte, an dem sich die Tiere nicht nur vorübergehend niederlassen, sondern den artspezifischenAnsprüchen genügenden und störungsfreie Aufenthalte ermöglichen) vorhanden sind,die den Schluss zulassen, dass im Falle der angestrebten Nutzung Populationen zerstörtoder erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden.Für alle vorkommenden Arten ist infolge des geplanten Vorhabens, ein Ausweichen in mittelbarbenachbarte Landschaftsstrukturen mit einer gleichwertigen oder aber höherwertigerenBiotopstruktur möglich.Aus landschaftsplanerischer Sicht führt die geplante Nutzung zu keiner erheblichen Verschlechterungder Biotopqualität im Planungsraum, da bauliche Änderungen in bereits anthropogenbeeinträchtigten Flächen stattfinden werden.Bewertung:keine erheblichen BeeinträchtigungenIngenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 36BodenBestand:Für das Schutzgut Boden sind folgende Vorbelastungen anzuführen: Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch intensiv genutzte landwirtschaftlicheFlächen, erhebliche Beeinträchtigung durch verdichtete Flächen als Folge der intensiven landwirtschaftlichenNutzung, Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch permanentes Befahren und mechanischeBelastungen (Bodenverdichtung), Schadstoffeintrag durch Pestizid- und Düngereinsatz, Im Plangebiet ist der Bodentyp Braunerde aus Flug-und Schwemmsand über Terrassensand-und -kies vorzufinden. Die potenzielle Ertragsfähigkeit ist gering, die Wasserdurchlässigkeitist sehr hoch Altablagerungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.Auswirkungen:Aufgrund der anthropogen vorbelasteten Flächen liegt aus Sicht von Natur und Landschafteine geringe Wertigkeit des Bodens vor. Gleichwohl wird mit der angestrebten Siedlungsentwicklungein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet. Hieraus sind erhebliche Beeinträchtigungenfür das Schutzgut Boden zu erwarten wie etwa der Verlust der klassischenPuffer- und Filterfunktion.Diese Eingriffe sind wegen der zu erwartenden Überbauung und damit anteiliger Versiegelungjedoch unvermeidbar.Bewertung:erhebliche BeeinträchtigungenMaßnahmen:Zum Ausgleich ist das Maß der Versiegelung auf das notwendigste Maß zu reduzieren. FolgendeFestsetzungen werden hierzu getroffen:1. Festsetzung zur wasserdurchlässigen Befestigung von privaten Verkehrs- und Stellplatzflächenusw. mit versickerungsfähigem MaterialWasserBestand:Für das Schutzgut „Wasser“ sind im Plangebiet folgende Vorbelastungen anzutreffen: Erhöhung des Oberflächenabflusses im Bereich der verdichteten Flächen, Reduzierung der Wasserspeicherfähigkeit durch Veränderung des Porenvolumens(Verdichtung),Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 37 Verringerung/Verzögerung der Versickerungskapazität für das Oberflächenwasser infolgeder Bodenverdichtung durch die landwirtschaftliche Nutzung, Schadstoffeintragdurch Pestizid- und Düngereinsatz, in der Bodenkarte "Speyer" des Geologischen Landesamtes wird der mittlere Grundwasserstandmit mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche angegeben, Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.Altablagerungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.Auswirkungen:Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung werden sich die o.a. bestehenden Beeinträchtigungenweiter verschärfen. Hinzu kommen Erhöhung des Oberflächenabflusses im Bereich der versiegelten Flächen, Reduzierung der Wasserspeicherfähigkeit durch Veränderung des Porenvolumens(Verdichtung/Versieglung) Verringerung/Verzögerung der Versickerungskapazität für das Oberflächenwasser infolgeder Bodenverdichtung und –versiegelung im Bereich der Siedlungsfläche, Veränderung des Grundwasserflurabstandes durch z.B. Flächenversiegelung, anthropogeneGeländeaufhöhung oder Tiefbaumaßnahmen, Veränderung der Grundwasserneubildungsrate durch z.B. Flächenversiegelung, verändertemOberflächenabflussBewertung:erhebliche BeeinträchtigungenMaßnahmen:1. Um dem erhöhten Oberflächenabfluss zu begegnen, ist eine Verrieselung/ Versickerungdes anfallenden Niederschlagwassers gemäß den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzesbzw. des Landeswassergesetzes anzustreben.2. Festsetzung zur wasserdurchlässigen Befestigung von privaten Verkehrs- und Stellplatzflächenusw. mit versickerungsfähigem MaterialLuft/ KlimaBestand: erhöhte Emissionen von Luftschadstoffen durch gebietsbezogenen Verkehr undLandwirtschaft, die landwirtschaftliche Flächen haben eine Bedeutung für die Kaltluftbildung, keine Lage in einem Luftreinhaltegebiet.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 38Auswirkungen:Folgende Auswirkungen sind zu erwarten: im Bereich der Siedlungsfläche entstehen wegen des Versiegelungsgrades weiteresogenannte Wärmeinseln, erhöhte Emissionen von Luftschadstoffen durch gebietsbezogenen Verkehr, der allerdingskeine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen wird,Das Plangebiet besitzt aufgrund der Kleinräumigkeit eine geringe Bedeutung für die Kaltluftproduktion.Durch die hinzukommenden baulichen Anlagen und Einrichtungen ist keine erhebliche Beeinträchtigungvon Luftaustauschbahnen zu erwarten.Eine ausreichende Durchlüftung der Ortslage ist nach wie vor gewährleistet.Bewertung:keine erheblichen BeeinträchtigungenLandschaftsbildBestand:Das Landschaftsbild ist im Bereich des Planungsraums von landwirtschaftlich genutzten Flächen(= Offenland) geprägt. Aufgrund der vollzogenen Siedlungsentwicklung und die damitverbundene Ausdehnung der Ortslage in westliche Richtung wurde ein neuer, abgerundeterOrtsrand geschaffen.Eine Einsehbarkeit in den Planungsraum besteht vor allem aus nördlicher, westlicher undsüdlicher Richtung.Auf der Grundlage des § 35 (1) BauGB haben sich der Ortslage in westlicher Richtung vorvorgelagertmehrere landwirtschaftliche Hofstellen angesiedelt.Zudem wird das Landschaftsbild durch die Verkehrstrassen – und hier insbesondere die B 9– geprägt. Entlang der „Schifferstadter Straße“ und der „Albert-Einstein-Allee“ sind im Bereichdes Plangebietes Baumpflanzungen vorhanden. Ebenso sind in der freien Landschaftmehr oder weniger stark ausgeprägte Gehölzkomplexe vorhanden.Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung bestehen zudem Vorbelastungen in Form vonoberirdischen Versorgungsleitungen.Auswirkungen:Mit der Umsetzung des Einzelhandelsstandortes wird eine fingerartige Siedlungsentwicklungin den Außenbereich hervorgerufen. Der neuzeitliche, homogene wirkende Ortsrand wirdzumindest im betroffenen Teilgebiet „aufgebrochen“.Trotz der bestehenden anthropogenen Überprägung des Landschaftsraumes kann die neuhinzukommende Bebauung unmittelbar am Rand des Siedlungskörpers insbesondere wegenseiner Kubatur und „Zubehöranlagen“ (Werbeanlagen) als Fremdkörper in der Landschaftbzw. als störender Bestandteil der Landschaft angesehen werden.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 39Bewertung:erhebliche BeeinträchtigungenMaßnahmenTrotz der beschriebenen anthropogenen Überprägung des Landschaftsraumes ist eine Eingrünungmit Gehölzen entlang der randlichen Geltungsbereichsgrenzen zwingend notwendig,um den Eingriff in das Schutzgut "Landschaftsbild/Erholung" zu kompensieren.Ebenso sind weitere Festsetzungen wie etwa die Steuerung der Höhe baulicher Anlagen undgestalterische Vorgaben (Farbgebung, Werbeanlagen) zu treffen.2.1.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie dieBevölkerung insgesamtBestand:Östlich des künftigen Einzelhandelsstandortes grenzt die Wohnnutzung an. Diese Siedlungsentwicklunghat sich auf der Grundlage des Bebauungsplans „In der Speckgewann“entwickelt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet“nach § 4 BauNVO fest.Im Sinne eines vorbeugenden Immissionsschutzes setzt dieser Bebauungsplan u.a. fest,dass zur „Albert-Einstein-Allee“ hin eine mindestens 1,80 m hohe Wand bzw. Garage zu errichtenist. Auf diese Weise soll eine Abschirmung der schützenswerten Wohnbereiche vormöglichen Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm der „Albert-Einstein-Allee“ erreichtwerden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine seinerzeit erstellte Immissionsschutzprognosezum Ergebnis hatte, dass die heranzuziehenden Immissionsrichtwerteder 16 BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Daher ist dieseMaßnahme als „vorbeugender Immissionsschutz“ einzustufen.Nördlich verläuft die klassifizierte „Schifferstadter Straße“ (K30), die als „Hauptzubringer“ derOrtsgemeinde <strong>Waldsee</strong> zur B9 eingestuft werden kann. Außerdem liegt östlich des Plangebietesdie „Albert-Einstein-Straße“, die Ortsumgehungsstraße eine Bedeutung für die Ortsgemeindehat.Auswirkungen:Durch den an die Wohnbebauung heranrückenden Einzelhandelsstandort können Beeinträchtigungenfür die schutzwürdige Wohnnutzung durch den anlagenbezogenen Verkehr,die Nutzung der Stellplatzflächen und Einkaufswagen sowie technischer Einrichtungen hervorgerufenwerden.Aus diesem Grund wurde das Schalltechnische Ingenieurbüro Paul Pies, Birkenstraße 34,56154 Boppard-Buchholz mit der Ausarbeitung einer Immissionsschutzprognose beauftragt.In der schalltechnischen Untersuchung werden die zu erwartenden Geräuschimmissionendurch den geplanten Verbrauchermarkt ermittelt und beurteilt.Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligungsverfahren liegt ein Zwischenergebnis der Berechnungvor. Die durchgeführte Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgtefür folgende Immissionsorte und ergibt folgende Beurteilungspegel:Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 40IOBezeichnung IOBeurteilungspegelin dB(A)Immissionsrichtwertin dB(A)Tag Nacht Tag Nacht01 Albert-Einstein-Straße 39/40 53 45 55 4002 Albert-Einstein-Straße 38 54 45 55 4003 mögliche Bebauung Parzelle 6278 53 44 55 4004 Albert-Einstein-Straße 34 53 43 55 40Tabelle 1 – BeurteilungspegelWie die Berechnung zeigt, werden die jeweils geltenden Tagesimmissionsrichtwerte an allenImmissionsorten eingehalten. Die Nachtimmissionsrichtwerte werden an allen Immissionsortenüberschritten. Des Weiteren wird auch das Spitzenpegelkriterium zur Nachtzeit nicht eingehalten.Dies ist auf die Nutzung des Kunden/Mitarbeiterstellplatzes nach 22:00 Uhr zurückzuführen.Um hier die Richtwerte einhalten zu können, ist daher dafür zu sorgen, dass die Kunden/Mitarbeiterstellplätze bis 22.00 Uhr vollständig geräumt werden.Bewertung:keine erheblichen Beeinträchtigungen, sofern die o.a. Zeiten eingehalten werdenMaßnahmen:Zwecks Gewährleistung einer nachhaltigen und verträglichen Entwicklung des Einzelhandelsstandortesmit der Umgebungsbebauung ist eine Regelung in die Zweckbestimmungaufgenommen worden, wonach nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, bei denenkeine Verladetätigkeiten zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) stattfinden. So soll eine Einschränkungnach § 1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse undEigenschaften der zulässigen Betriebe und Anlagen festgesetzt werden.Außerdem ist in der der Bauleitplanung nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine entsprechendeRegelung zu den Öffnungszeiten und der empfohlenen vollständigen „Räumung“der Kunden/ Mitarbeiterstellplätze bis 22.00 Uhr aufzunehmen.2.1.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige SachgüterBestand:Die als externe Ausgleichsflächen vorgesehenen Flurstücke Gemarkung <strong>Waldsee</strong>, Flur 0,Parzellen-Nrn. 3835, 3838, 3837,3837/2,3837/3 (Gesamtfläche ca. 9.700 m²) sind bodendenkmalpflegerischrelevante historische Stätte vermerkt.Im Bereich des Einzelhandelsstandortes sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Kultur- und sonstigenSachgüter bekannt.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 41Auswirkungen:Durch die Nutzung als externe Kompensationsfläche werden keine Beeinträchtigungen fürdas Schutzgut hervorgerufen.Bewertung:keine erheblichen Beeinträchtigungen2.1.4 Zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, zusätzliche Bodenversiegelungen,Umnutzung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wohnzweckegenutzten FlächenBestand:Die als externe Ausgleichsflächen vorgesehenen Flurstücke Gemarkung <strong>Waldsee</strong>, Flur 0,Parzellen-Nrn. 3835, 3838, 3837,3837/2,3837/3 (Gesamtfläche ca. 9.700 m²) wurden bisherals landwirtschaftliche Fläche genutzt. Sie stehen im Gemeindeeigentum. BestehendePachtverträge wurden mittlerweile gekündigt und eine intensive landwirtschaftliche Nutzungfindet zurzeit nicht statt.Der Flächen im Bereich des Einzelhandelsstandorts dienen der intensiven landwirtschaftlichenFlächen.Auswirkungen:Durch die geplante Nutzung als externe Kompensationsfläche bzw. als Einzelhandelsstandortwerden der Landwirtschaft dauerhaft Flächen entzogen. Allerdings wird die Kompensationsflächemit der Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 (1) Nr. 18 BauGBüberlagert. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die landwirtschaftliche Nutzung nachwie vor dauerhaft dort stattfinden kann.In der Gemarkung <strong>Waldsee</strong> werden ca. 55,7 % der Flächen durch die Landwirtschaft genutzt.Der Anteil der Siedlungsflächen liegt bei rund 22,9 %. Seit 1988 ist ein Rückgang derlandwirtschaftlichen Nutzfläche um ca. 5,8% festzustellen. Im gleichen Zeitraum hat die Siedlungs-und Verkehrsfläche um ca. 5% zugenommen. Der Verlust landwirtschaftlicher Flächenzugunsten der Siedlungs- und Verkehrsflächen resultiert in erster Linie daher, dass dieseunmittelbar an den bestehenden Siedlungskörper angrenzen. Somit wurden im Rahmen dervollzogenen Siedlungsentwicklung landwirtschaftliche Flächen beansprucht.Trotz der Inanspruchnahme weist die Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> im Vergleich zu anderen Ortsgemeindeneinen hohen Anteil landwirtschaftlicher Nutzflächen auf (<strong>Waldsee</strong>: 55,7%, andereOrte vergleichbarer Größe im Durchschnitt: 34,9%).Abb.: Flächennutzungen inder Gemarkung <strong>Waldsee</strong>,Quelle Statistisches LandesamtRheinland-PfalzIngenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 42Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller relevanten Abwägungsgüter wird den im Teil A,Kapitel 1 und Kapitel 3.3. dargelegten Gründen ein höheres Gewicht eingeräumt als der Erhaltungder landwirtschaftlichen Nutzflächen.In Bezug auf die Ausgleichsflächen ist auf die Eigentumsverhältnisse zu verweisen. Diesestehen im Eigentum der Ortsgemeinde und waren an einen landwirtschaftlichen Pachtvertragzeitlich befristet verpachtet. Der Pachtvertrag wurde nicht mehr verlängert. Außerdem warenwegen des zeitlich befristeten Pachtverhältnisses die betroffenen Flächen durch den Pächternicht als für den existenzsichernde Flächen heranzuziehen. Eine dauerhafte Verfügbarkeitwar wegen des Pachtverhältnisses auszuschließen.Bewertung:keine erheblichen Beeinträchtigungen2.1.5 Zusätzliche Eingriffe in Natur und LandschaftZwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Teil A Kapitel 6.6verwiesen.Bewertung:keine erheblichen Beeinträchtigungen, sofern die angeführten externen Ausgleichsmaßnahmenund die randliche Eingrünung umgesetzt werden2.1.6 WechselwirkungenIm Plangebiet hat die intensive landwirtschaftliche Nutzung insbesondere Auswirkungen aufdas Schutzgut Boden. Dies hat zwangsläufig zu einem Verlust der Funktionen des Bodensgeführt. Dies wiederum hat Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, z.B. im Hinblick auf dieReduzierung der Wasserspeicherfähigkeit durch Veränderung des Porenvolumens (Verdichtung)oder die Verringerung/Verzögerung der Versickerungskapazität für das Oberflächenwasserinfolge der Bodenverdichtung durch die landwirtschaftliche Nutzung.Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet in Form intensiv bewirtschafteterlandwirtschaftlicher Flächen sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen alsnicht erheblich einzustufen.2.1.7 Gesamtbeurteilung des UmweltzustandesAufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung“ bestehen insbesondere für dieSchutzgüter Arten und Biotope, Boden und Wasser anthropogene Vorbelastungen.Die Beeinträchtigen bestehen im Wesentlichen aus dem Verlust von Boden und Bodenfunktionendurch Verdichtung und Schadstoffeintrag. Ökologisch wertvolle Strukturen sind imPlangebiet nicht anzutreffen.2.1.8 Gesamtbeurteilung der AuswirkungenAufgrund der bestehenden Vorbelastungen im und um den Planungsraum in Verbindung mitder beabsichtigten Nutzung und den durchgeführten Kompensationsmaßnahmen kristallisiertsich heraus, dass die bauliche Entwicklung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führenwird.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 43Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen, der geplanteEingriff und die damit verbundenen Beeinträchtigungen kompensierbar sind.Die Bewertung der Schutzgüter hat gezeigt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen fürdie Schutzgüter zu erwarten sind, sofern für einzelne Schutzgüter entsprechende Maßnahmenumgesetzt werden.2.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der PlanungSofern die Planung nicht umgesetzt wird, bleiben die beschriebenen anthropogenen Vorbelastungeninsbesondere für die Schutzgüter Boden und Wasser bestehen.Die Flächen würden nach wie vor der landwirtschaftlichen Nutzung dienen.Eine bauliche Entwicklung wäre nur auf der Grundlage des § 35 (1) BauGB als sogenanntesprivilegiertes Vorhaben zulässig.2.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der PlanungMit der Umsetzung der Planung werden unter Berücksichtigung der definierten Planungszieleund –inhalte die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Wasser aufgrund desdauerhaften Entzugs durch die zu erwartende Versiegelung weiter verschärft.Die baulichen Maßnahmen werden zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen.Außerdem erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Inanspruchnahme landwirtschaftlicherFlächen. Dies steht grundsätzlich im Widerspruch zu dem Optimierungsgebotdes § 1a (2) BauGB nach sparsamen Umgang mit Grund und Boden.2.4 Möglichkeiten von Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und ErsatzDamit die o.g. Umweltauswirkungen minimiert und/ oder vermieden werden können, ist dieUmsetzung folgender Maßnahmen anzustreben:1. Festsetzung zur wasserdurchlässigen Befestigung von privaten Verkehrs- und Stellplatzflächenusw. mit versickerungsfähigem Material,2. Um dem erhöhten Oberflächenabfluss zu begegnen, ist eine Verrieselung/ Versickerungdes anfallenden Niederschlagwassers gemäß den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzesbzw. des Landeswassergesetzes anzustreben.3. Eingrünung mit Gehölzen entlang der randlichen Geltungsbereichsgrenzen,4. Festsetzungen zur Steuerung der Höhe baulicher Anlagen und gestalterische Vorgaben(Farbgebung, Werbeanlagen),5. Aufnahme einer Regelung, wonach nur solche Betriebe und Anlagen im Plangebietzulässig sind, bei denen keine Verladetätigkeiten zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00Uhr) stattfinden. So soll eine Einschränkung nach § 1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinsichtlichder besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften der zulässigen Betriebe undAnlagen festgesetzt werden,Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 446. Außerdem ist in der der Bauleitplanung nachfolgenden Genehmigungsverfahren eineentsprechende Regelung zu den Öffnungszeiten und der empfohlenen vollständigen„Räumung“ der Kunden/ Mitarbeiterstellplätze bis 22.00 Uhr aufzunehmen,7. Umsetzung der im Teil A Kapitel 6.6 der Begründung beschriebenen Kompensationsmaßnahmen.2.5 AlternativenprüfungBetriebsstandortZwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Teil A, Kapitel 3.3verwiesen.PlangebietDie Nutzungsverteilung im Plangebiet hat sich zum einen durch die Form der Anbindungüber die „Albert-Einstein-Allee“ ergeben.Das Hauptgebäude mit der Anlieferung wird im südwestlichen Teil des Plangebietes angeordnet,wobei die Anlieferung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Gebäudeseiteliegt. Dabei werden die fahrgeometrischen Eigenschaften und Anforderungen der Anlieferungberücksichtigt.Weiterhin haben kundenspezifische Ansprüche an einen Einzelhandelsstandort (Großmengeneinkauf,Einsehbarkeit des Standortes, „repräsentativer“ Gesamteindruck) eine wichtigeRolle gespielt. So sind die Stellplatzflächen dem <strong>Markt</strong>gebäude vorgelagert und von denvorbeiführenden Straßen gut einsehbar angeordnet. Aus immissionsschutzrechtlicher Sichtsind hier keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN3.1 Technische Verfahren bei der UmweltprüfungFür die Beurteilung der Planung kamen zum derzeitigen Stand der Planung keine technischenVerfahren zum Einsatz.Es konnte auf das Zwischenergebnis der noch in Aufstellung befindlichen Immissionsschutzprognosesowie den Entwurf der Eingriffsbilanzierung zurückgegriffen werden.3.2 Monitoring – Hinweise zur Durchführung der UmweltüberwachungGemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind gemäß Nr. 3b die geplantenMaßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung derBauleitpläne anzugeben (Monitoring).MonitoringstelleDie Federführung des Monitoring ist bei der Orts- bzw. <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung angesiedelt.Von diesen Stellen werden Hinweise der entsprechenden Behörden, Verbände und Privatpersonensowie eigene umweltrelevanten Erkenntnisse bezüglich der Auswirkungen desIngenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 45Baugebietes gesammelt, nach Erheblichkeit beurteilt und, wenn erforderlich und möglich,ggf. unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörden, entsprechende Maßnahmen sowieder zuständige Maßnahmenträger für die Umsetzung der Maßnahme vorgeschlagen.Überwachungsinhalte und –BeteiligteWasBauliche Umsetzung, NutzungEingrünung, Eingriff / Ausgleich,Landschaft, Flora /FaunaAbwasserbeseitigung (hier:Versickerung der Niederschlagswasserin Mulden)ImmissionsschutzWerKreisverwaltung Rhein-Pfalz, GenehmigungsbehördeKreisverwaltung Rhein-Pfalz, Genehmigungsbehördei.V.m. Untere NaturschutzbehördeOrtsgemeinde gemäß Vereinbarungen imDurchführungsvertragAbwasserwerk der <strong>Verbandsgemeinde</strong>Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd,Regionalstelle WasserwirtschaftKreisverwaltung Rhein-Pfalz als Genehmigungsbehördei.V.m. Struktur- und GenehmigungsdirektionSüd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht,im GenehmigungsverfahrenOrtsgemeinde gemäß Vereinbarungen imDurchführungsvertragÜberwachungsverfahrenIm Wesentlichen besteht vorliegend eine Überwachungspflicht für die Fachbehörden. Hiersind zu nennen die „Überwachungsregelungen“ aus dem Genehmigungsverfahren.Die Ortsgemeinde wird die Umsetzung der umweltrelevanten Maßnahmen wie etwa die Erhaltungund Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen gemäß den Regelungen desDurchführungsvertrags überwachen.ÜberprüfungDie erste Überprüfung der Auswirkungen der Maßnahme soll 1 Jahr nach Beginn der Umsetzungdes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde vorgenommenwerden.Die bis dahin von den Überwachungsbeteiligten vorgetragenen oder ansonsten bekannt gewordenenumweltrelevanten, zum Zeitpunkt der Planung nicht zu erwartenden Auswirkungenwerden hinsichtlich ihrer Erheblichkeit bewertet.Das Ergebnis der ersten Überprüfung wird dokumentiert.Die zweite Überprüfung erfolgt ein Jahr nach weitgehendem Abschluss der Maßnahme (baulicheUmsetzung auf 80 % der Flächen), spätestens 10 Jahre nach Rechtskraft des Bauleitplanes.Das Überprüfungsverfahren und evtl. steuernde Maßnahmen werden wie bei der erstenÜberprüfung abgewickelt. Das Ergebnis wird abschließend dokumentiert.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 46Es wird auf die grundsätzliche Pflicht der Behörden verwiesen, die Gemeinde nach Abschlussdes Verfahrens zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissendie Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteiligeAuswirkungen auf die Umwelt hat (§ 4 (3) BauGB).3.3 Allgemein verständliche ZusammenfassungDie WASGAU Produktions und Handels AG, Pirmasens, betreibt in der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>zurzeit schon einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines Vollsortimenters.Der bestehende <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> ist allerdings räumlich stark beengt und weist für einen Vollsortiment-<strong>Markt</strong>eine vergleichsweise geringe Verkaufsfläche auf. Aufgrund der räumlichenEnge der Stellplatzanlage, der ungünstigen Grundrissgestaltung mit Lagerräumen im Obergeschoss,dem unzureichenden Anlieferungsbereich und der Nähe zur Nachbarbebauungsind die Entwicklungsmöglichkeiten des <strong>Markt</strong>standortes stark eingeschränkt und erfüllennicht mehr die heute an einen <strong>Markt</strong>standort gestellten Ansprüche.Der Konzern beabsichtigt nun eine Anpassung des <strong>Markt</strong>es an die geänderten einzelhandelsrelevantenRahmenbedingungen wie etwa das Einkaufsverhalten der Bevölkerung, dieRaumansprüche bei der Präsentation der Waren, Stellplatzangebot etc. Dazu strebt dieWASGAU Produktions und Handels AG eine <strong>Verlagerung</strong> des Standortes und die Neu-Errichtung des <strong>Markt</strong>gebäudes an.Im Rahmen der Ausarbeitung des Einzelhandelskonzeptes für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Waldsee</strong>wurde u.a. anhand städtebaulicher und umweltrelevanter Kriterien eine Standortuntersuchungdurchgeführt. Dabei hatte sich der Standort im Einmündungsbereich „SchifferstadterStraße/ Albert-Einstein-Straße“ als der Vorzugsstandort herauskristallisiert.Derzeit unterliegt die Potenzialfläche noch ausschließlich der intensiven landwirtschaftlichenNutzung. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Standort dem Außenbereich nach § 35BauGB zuzuordnen. Somit liegen zum jetzigen Zeitpunkt die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungenfür das geplante Vorhaben nicht vor.Durch die <strong>Verlagerung</strong> des bestehenden Einzelhandelsbetriebs werden im Wesentlichendurch die Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> die nachfolgend angeführten Ziele verfolgt: Sicherstellung der verbrauchernahen Grundversorgung unter Berücksichtigung dergeänderten einzelhandelsrelevanten Rahmenbedingungen in der Ortsgemeinde<strong>Waldsee</strong> einschließlich des dazugehörigen Versorgungsbereichs, die nachhaltige Stärkung des Einzelhandelsstandortes <strong>Waldsee</strong>, die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit eines ansässigen Betriebs, die langfristige Erhaltung und Verbesserung der verbrauchernahen Grundversorgungsstrukturenin der Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong> einschließlich des dazugehörigenVersorgungsbereichs und die Kaufkraftbindung vor Ort.Im Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens hat die Ortsgemeinde eine Prüfung desPlanungserfordernisses i.S. des § 1 (3) BauGB vorgenommen. Zur Rechtfertigung der vorliegendenPlanung führt sie verschiedene städtebauliche Gründe an.Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu


Ortsgemeinde <strong>Waldsee</strong>Vorhabenbezogener Bebauungsplan „<strong>Verlagerung</strong> <strong>Wasgau</strong>-<strong>Markt</strong> “Begründung 47So ist die Planungsabsicht über die Planungsleitlinie des § 1 (6) Nr. 8 BauGB (Belange derWirtschaft) abgedeckt. Der § 1 (6) Nr. 8 BauGB regelt u.a., dass die planende Kommune dasErfordernis nach Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung imOrtsgemeindegebiet zu berücksichtigen hat.Die angestrebte Einzelhandelsentwicklung in der Ortsgemeinde dient auch der Erhaltungund Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Grundzentrums <strong>Waldsee</strong> als ein Versorgungsschwerpunktim <strong>Verbandsgemeinde</strong>gebiet.Der Standort des künftigen „WASGAU-<strong>Markt</strong>es“ erfüllt die Anforderungen, die das geänderteEinkaufsverhalten der Bevölkerung an einen Einzelhandelsstandort stellt.Die Bewertung der Schutzgüter hat gezeigt, dass erheblichen Umweltauswirkungen für dieSchutzgüter Boden, Wasser und Landschaftsbild zu erwarten sind. Sofern jedoch die beschriebenenMaßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der beschriebenen Umweltauswirkungenumgesetzt werden, sind keine erheblichen bzw. nachteiligen Umweltauswirkungenzu erwarten sind.Eine umweltverträgliche Planung entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Umweltstandardsist nach derzeitigem Planungsstand möglich.WeStPolch, den 10.10.2013 Stadtplaner Koblenz, den 10.10.2013WeSt-Stadtplaner GmbHTannenweg 10, 56751 PolchTelefon 02654/964573, Fax 02654/964574Ingenieurbüro KlabautschkeMoselufer 48, 56073 KoblenzTel + 49 261 - 952259 00, Fax +49 261 - 952259 08(Dipl. Ing. Alfred Klabautschke, Landschaftsarchitekt)Ingenieurbüro Alfred Klabautschke, Moselufer 48, 56073 KoblenzTel. 0261-95225900 Fax. 0261-95225908, email: info@klabautschke.eu

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