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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________§ 377 HGB vorgenommen hat. Eine – vonWortlaut, Systematik und Werdegang derVorschrift – nicht gedeckte Einschränkungdes § 377 HGB durch die Gerichte wegen bloßerPraktikabilitätsbedenken (sei es in Bezugauf Rechtsmängel im Allgemeinen, sei es inBezug auf das CE-Kennzeichen im Bauproduktenrechtim Besonderen) wäre daher imHinblick auf ihre Bindung an das Gesetz (§ 1GVG, Art. 20 Abs. 3 GG) und die allgemeinanerkannten Grundsätze der Auslegung vonGesetzen anhand des maßgeblichen im Gesetzeswortlautobjektivierten Willen des Gesetzgebersunter Berücksichtigung von § 133 BGBund des systematischen Gesamtzusammenhangsder Rechtsordnung (vgl. Palandt-Sprau, Vor § 1, Einl Rn. 40 ff. m. w. N.) unzulässig.b. Den […] – wie vorstehend – entsprechendergänzten Feststellungen des Senats zur Anwendbarkeitdes § 377 HGB auf den Fall fehlenderCE-Kennzeichnung (soweit er sich alsMangel im Sinne des BGB nach Inkrafttretendes SMG darstellt), stehen die im Hinweisbeschlussdes Senats zitierten Entscheidungendes OLG München (Urteil vom 01.12.1999,7 U 3522/99, OLGR 2001, 209, dort Rn. 48 ff.[…]) und vom OLG Köln (Urteil vom28.03.2003, 19 U 142/02, NJW-RR 2004, 1141)nicht entgegen.c. Für den abschließenden Einwand der [B],auch die Ausführungen von Wirth/Kuffer(Der Baustoffhandel 2010, Rn. 1324/1325m. w. N. […]) würden verkennen, dass § 377HGB keine Anwendung auf Rechtsmängel finde,gelten die vorstehenden, ergänzten Feststellungendes Senats entsprechend, wonacheine solche Differenzierung im Rahmen des§ 377 HGB nach Inkrafttreten des SMG ausscheidet.“Nach der Auffassung des OLG Düsseldorfhandelt es sich bei der fehlenden CE-Kennzeichnungsomit grundsätzlich um einenMangel, der der Rügeobliegenheit des § 377HGB unterliegt.(3) Unverzügliche UntersuchungGemäß § 377 Abs. 1 HGB besteht eine unverzüglicheUntersuchungsobliegenheit bei Ablieferungder Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßemGeschäftsgang tunlich ist.Sowohl die Anforderungen an die Unverzüglichkeitals auch den Umfang der Untersuchungsind objektiv anhand der Branche undder Art der gelieferten Ware zu bestimmen(vgl. HOPT, in: Baumbach/Hopt, HGB,35. Aufl., § 377, Rn. 23, 25 ff.).Bei Bauprodukten ist bei Ablieferung zumindesteine Sichtprüfung auf erkennbare Mängelzu erwarten.B hatte somit die Obliegenheit, die Glasscheibenunverzüglich nach Ablieferungdurch K zu untersuchen.Da eine CE-Kennzeichnung in der Regel äußerlicherkennbar ist, wäre deren Fehlen B516

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