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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nehmenskauf (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,35. Auflage 2012, § 377, Rn. 12 m. w. N.).aa. Eine abweichende, d. h. weiterhin in Abweichungvom wie vorstehend durch das SMGneugefassten Mangelbegriff des BGB einschränkendeSichtweise des Mangelbegriffsi. S. v. § 377 HGB kann nicht mit dem historischenWillen des Gesetzgebers begründetwerden, da für die Gerichte insoweit der aktuelleWille des Gesetzgebers unter Berücksichtigungdes SMG zu berücksichtigten ist, der§ 377 HGB insoweit im Rahmen des SMG geradenicht geändert hat. Danach ist für dieRügeobliegenheit des § 377 HGB der vomSMG neugefasste allgemeine Mangelbegriffdes BGB maßgeblich. Mangelfreiheit der Sacheist danach eine vertragliche Erfüllungspflicht,d. h. der Verkäufer hat dem Käufer dieSache frei von Sach- und Rechtsmängeln zuverschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, Hauptleistungspflicht),sonst handelt er vertragswidrig,und es ist nicht erfüllt. Anders als beiNichterfüllung der Pflicht zur Übergabe undEigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1BGB) eröffnet ein Sachmangel bei Gefahrübergang(§§ 446, 447 BGB) nicht unmittelbardie Rechte aus §§ 280, 281, 284, 323 BGB,sondern die Rechtsfolgen des § 437-442 BGB(als Sonderregeln für den Kauf; vgl. Baumbach-Hopt,a. a. O.; vgl. auch Palandt-Weidenkaff,BGB, 71. Auflage 2012, Einf v § 433,Rn. 2; § 433, Rn. 21; § 434, Rn. 1 ff.; § 435,Rn. 1 ff., jeweils m. w. N.).bb. Eine abweichende, d. h. weiterhin in Abweichungvom – wie vorstehend durch dasSMG neugefassten – Mangelbegriff des BGBeinschränkende Sichtweise des Mangelbegriffsi. S. v. § 377 HGB kann auch nicht mitetwaig ‚mangelnder Praktibilität‘ der Regelungdes § 377 HGB bei dessen Anwendungauch auf Rechtsmängel begründet werden, dadie Gerichte den aktuellen Willen des Gesetzgeberszu berücksichtigen haben, der durchdas SMG (ohne Änderung des § 377 HGB)derart zum Ausdruck kommt, dass eine vomWortlaut des § 377 HGB abweichende Auslegungunzulässig ist.Gleiches gilt auch für den Einwand, trotz des– auch im Rahmen des SMG willentlich unveränderten– Wortlauts des § 377 HGB seidessen Anwendung auch auf Rechtsmängel‚nicht sachgerecht‘, da sich die Verpflichtungzur sachmängelfreien (Ab-)Lieferung auf denZeitpunkt des Gefahrübergangs beziehe, währenddie Freiheit von Rechtsmängeln zur Zeitdes Eigentumsübergangs gegeben sein müsseund die (Ab-)Lieferung mit der Eigentumsverschaffungnicht unbedingt zeitlich zusammenfalle.Auch ähnlich gelagerten Einwänden in der[…] sonstigen (Kommentar-)Literatur (vgl.z. B. Müller/Ebenroth u. a., HGB, 2. Auflage2009, § 377, Rn. 42 m. w. N. in Fn 104; Müller,WM 2011, Seite 1249 m. w. N.) steht entgegen,dass der Gesetzgeber trotz Neukonstruktiondes Mangelbegriffs im Schuldrecht des BGBgerade ‚sehenden Auges‘ keine Änderungen an515

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