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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________zweifelhaft sein, ob die Vorschrift des § 377HGB auch auf den Werkliefervertrag zwischenK und B anwendbar ist. Gemäß § 381Abs. 2 HGB gelten die Vorschriften über denHandelskauf jedoch auch für Werklieferverträge.Die Rügeobliegenheit des § 377 Abs. 1 HGBfindet auf den vorliegend zwischen K und Bgeschlossenen Vertrag über die Lieferung derGlasscheiben für den Multimarkt in Köln somitgrundsätzlich Anwendung.(2) Rügepflichtiger MangelDa nach einer in der Literatur vertretenenAnsicht § 377 Abs. 1 HGB nur für Sach- undnicht für Rechtsmängel gilt (vgl. GRUNEWALD,in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 377, Rn. 53,m. w. N. zum Streitstand), kommt die Rügeobliegenheitnach dieser Ansicht nicht zurAnwendung, wenn es sich bei der fehlendenCE-Kennzeichnung um einen Rechtsmangelhandelt.Nach anderer Auffassung gilt § 377 HGB jedenfallsnach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzessowohl für Sachalsauch für Rechtsmängel (vgl. HOPT, in:Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 377,Rn. 12). Folgt man dieser Ansicht, kann hierdahingestellt bleiben, ob es sich bei der fehlendenCE-Kennzeichnung um einen Sachodereinen Rechtsmangel handelt. Die Rügeobliegenheitwäre in beiden Fällen zu beachten.Letzterer Auffassung schließt sich nun dasOLG Düsseldorf mit folgenden Erwägungenan:„Die [B] hat – ungeachtet der Frage, ob die fürdas Objekt [Multimarkt] in Köln geliefertenGlasscheiben wegen fehlender CE-ZertifizierungMängel im Rechtssinne aufgewiesen haben– mangels rechtzeitiger Rüge der fehlendenCE-Kennzeichnung (§ 377 Abs. 2 HGB)keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch(§§ 651 Satz 1, 437 Nr. 3, 281 BGB) gegendie [K].a. Der Einwand der [B], die UntersuchungsundRügepflicht des § 377 HGB finde auf dasFehlen der CE-Kennzeichnung keine Anwendung,da es sich dabei um einen Rechtsmangelhandele, ist nicht begründet.[…] Selbst wenn sich das Fehlen der CE-Kennzeichnungals Rechtsmangel darstellen sollte,verkennt dieser Einwand der [B], dass eine etwaigfrüher vorgenommene Einschränkungder Mangelbegriffs i. S. v. § 377 HGB aufSachmängel jedenfalls seit Inkrafttreten desSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes(SMG), das Sachmängel und Rechtsmängelgleichgestellt hat (vgl. §§ 434, 435, 437 BGB),nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies folgt ausdem im Rahmen des SMG unverändert gebliebenenWortlaut des § 377 HGB, der nunmehrgeltenden Gleichbehandlung von Sach- undRechtsmangel im BGB, dem Sinn der Rügeobliegenheitund den andernfalls entstehendenSchwierigkeiten beim Wertpapier- und Unter-514

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