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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Rechte des Bestellers im Falle eines Mangelsrichten sich somit gemäß § 651 Satz 1 BGBnach den Vorschriften über den Kauf gemäߧ 437 BGB.aa) MangelFraglich ist, ob es sich bei der fehlenden CE-Kennzeichnung um einen Mangel an den vonK gelieferten Glasscheiben handelt.Gemäß § 4 Abs. 1 BauPG dürfen Bauproduktenur in den Verkehr gebracht werden, wennsie eine CE-Kennzeichnung tragen.Bei den von K gelieferten Glasscheiben handeltes sich unzweifelhaft um Bauproduktei. S. d. § 2 Nr. 1 BauPG.Da diese keine CE-Kennzeichnung tragen,durften sie gemäß § 4 Abs. 1 BauPG nicht inden Verkehr gebracht werden und somitnicht von K an B geliefert werden.bb) Genehmigungsfiktion gemäß § 377Abs. 2 HGBFraglich ist jedoch, ob sich B überhaupt nochauf das Fehlen der CE-Kennzeichnung berufenkann, da er deren Fehlen nicht unmittelbarnach Lieferung der Glasscheiben vor Mai2009 durch K gerügt hat, sondern erst in seinerZahlungsablehnung am 05.05.2011.Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer einerWare die Obliegenheit, diese unverzüglichnach der Ablieferung durch den Verkäufer zuuntersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßenGeschäftsgang tunlich ist,und einen Mangel dem Verkäufer unverzüglichanzuzeigen.(1) Beiderseitiges HandelsgeschäftDie Rügeobliegenheit des § 377 Abs. 1 HGBfindet nur dann Anwendung, wenn der Kauffür beide Teile ein Handelsgeschäft ist.Gemäß § 343 HGB sind Handelsgeschäftealle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebseines Handelsgewerbes gehören. Gemäߧ 344 Abs. 1 HGB gelten die von einemKaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfteim Zweifel als zu seinem Handelsgewerbe gehörig.Da es sich sowohl bei K als auch bei Bum Gesellschaften mit beschränkter Haftunghandelt, gelten diese gemäß § 13 Abs. 3 Gmb-HG als Handelsgesellschaften. Gemäß § 6Abs. 1 HGB gelten Handelsgesellschaften (sogenannteFormkaufleute) als Kaufmanni. S. d. § 1 Abs. 1 HGB. In subjektiver Hinsichtsind die Voraussetzungen eines Handelsgeschäftssomit erfüllt.Die Vorschrift des § 377 HGB findet wie dieübrigen Vorschriften des zweiten Abschnittsdes vierten Buchs des HGB über den Handelskaufjedoch nur bei Handelsgeschäftenüber Waren Anwendung (vgl. HOPT, in:Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 377,Rn. 2). Vorliegend handelte es sich bei demVertrag zwischen K und B jedoch um einenWerkliefervertrag, der erst noch zuzuschneidendeGlasscheiben betraf. Hiernach könnte513

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