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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________2. Höhe und Fälligkeit der VergütungDa der von K geltend gemachte Rechnungsbetragvon 6.164,51 Euro der vereinbartenVergütung entspricht, steht K der geltend gemachteAnspruch auch der Höhe nach zu.Mit Abnahme der Fensterarbeiten durch B istdie Vergütung des K gemäß § 641 Abs. 1Satz 1 BGB fällig geworden.Somit steht K gegen B grundsätzlich ein Zahlungsanspruchin Höhe von 6.164,51 Euro zu.3. Erlöschen durch AufrechnungDer Zahlungsanspruch des K könnte gemäߧ 389 BGB durch die Aufrechnung der B erloschensein.Eine Aufrechnung setzt gemäß § 387 BGBeine Aufrechnungslage und gemäß § 388BGB die Erklärung der Aufrechnung voraus.Die Aufrechnungserklärung durch B erfolgtehier mit Schreiben vom 31.01.2012.Eine Aufrechnungslage liegt vor bei Gegenseitigkeitund Gleichartigkeit von HauptundGegenforderung, Erfüllbarkeit derHauptforderung und Durchsetzbarkeit derGegenforderung.a) GegenseitigkeitDer Vergütungsanspruch der K und der von Bgeltend gemachte Anspruch bestehen jeweilsim Verhältnis zwischen K und B. Somit handeltes sich um zwei gegenseitige Ansprüche.b) GleichartigkeitDa es sich sowohl bei der Forderung der K alsauch der Gegenforderung von B um Ansprüchehandelt, die auf die Zahlung von Geld gerichtetsind, handelt es sich um gleichartigeAnsprüche.c) Erfüllbare HauptforderungDer Vergütungsanspruch der K ist mit derAbnahme fällig geworden. Die Hauptforderungist somit erfüllbar.d) Durchsetzbare GegenforderungB müsste gegen K ferner eine durchsetzbareGegenforderung zustehen.Indem K an dem Objekt Multimarkt Glasscheibenohne CE-Kennzeichnung einbauteund diese auf Aufforderung der B nicht innerhalbder gesetzten Frist austauschte,könnte B infolge des selbst vorgenommenenAustauschs gegen K ein Schadensersatzanspruchin Höhe von 7.747,50 Euro gemäߧ§ 651 Satz 1 BGB, 437 Nr. 3, 281 BGB zustehen.Für das Objekt Multimarkt in Köln war K lediglichzur Lieferung von zugeschnittenenGlasscheiben verpflichtet. Da B den Einbauselbst vornahm, handelt es um einen Werkliefervertraggemäß § 651 Satz 1 BGB. Die512

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