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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes(BauPG) in der bis 30.06.2013 geltendenFassung lauten:§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Bauprodukte sind1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestelltwerden, um dauerhaft in bauliche Anlagen desHoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,die hergestellt werden, um mit dem Erdbodenverbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragenund Silos.§ 4 Allgemeine Anforderungen(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebrachtund frei gehandelt werden, wenn esbrauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesenerKonformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnungnach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.II. Anspruch der K gegen B auf Zahlungvon 6.164,51 Euro aus Werkvertrag gemäߧ 631 Abs. 1 BGBK hat gegen B einen Anspruch auf Zahlungvon 6.164,51 Euro, wenn zwischen K und Bein Werkvertrag über die Erbringung vonFensterarbeiten zustande gekommen ist, dieVergütung fällig geworden ist und der Anspruchder K nicht durch die Aufrechnungder B erloschen ist.1. Werkvertrag zwischen K und BB beauftragte K mit der Lieferung und demEinbau von Glasscheiben für die JugendpsychiatrieL.K schuldete mit dem Einbau der Fenstereinen bestimmten Erfolg. Zwischen K und Bist somit grundsätzlich ein Werkvertrag zustandegekommen.Aufgrund der Lieferverpflichtung des Kkönnte es sich bei dem Vertrag zwischen Kund B jedoch alternativ um einen Werkliefervertragi. S. d. § 651 Satz 1 BGB handeln.Wie sich aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt,unterfallen Leistungen, die die Errichtung einesBauwerks zum Gegenstand haben, demWerkvertragsrecht (vgl. BUSCHE, in: Münch-Komm. BGB, 6. Aufl., § 651, Rn. 9). Gleichesgilt für Leistungen, die einem Grundstückoder Bauwerk zu Gute kommen, wie die Lieferungvon Bauteilen, wenn der Schwerpunktder Tätigkeit auf dem Einbau oder der Montageder gelieferten Bauteile liegt (vgl.BUSCHE, in: MünchKomm. BGB, 6. Aufl.,§ 651, Rn. 10; BGH, NJW 2009, 2877, 2878).Ist der Einbau oder die Montage als bloßeNebenleistung der Lieferung anzusehen,handelt es sich um einen Werkliefervertrag(BUSCHE, in: MünchKomm. BGB, 6. Aufl.,§ 651, Rn. 10, m. w. N.).Der Einbau der Fenster durch K ist im vorliegendenFall nicht als bloße Nebenleistung zucharakterisieren, sondern stellt die nach derAbrede zwischen B und K vertragswesentlicheLeistung dar.Zwischen K und B kam somit ein Werkvertragzustande.511

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