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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________K ergeben. Hiernach ist der B verpflichtet,auch in den Fällen eine Nachfrist zu setzen,in denen diese eigentlich nach dem Gesetznicht erforderlich ist. Diese Klausel könntejedoch gemäß § 307 I BGB unwirksam sein.Dies ist gemäß § 307 II Nr. 1 BGB insbesonderedann der Fall, wenn sie mit wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelung,von der abgewichen wird, nicht zu vereinbarenist.„[§ 14] der von der Klägerin verwendeten AllgemeinenGeschäftsbedingungen, wonach Gewährleistungsansprüchedes Auftraggebersdahingehend beschränkt werden, dass dieserzunächst nur Nachbesserung und lediglich imFall ihres wiederholten Fehlschlagens Herabsetzungder Vergütung verlangen kann, stehtdem Minderungsbegehren nicht entgegen.Diese Formularbestimmung ist unwirksam.Nach dem Inhalt der Klausel muss der Vertragspartnerder Klägerin eine Nachfrist setzen,auch wenn eine Fristsetzung gemäߧ 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlichist. Eine solche Formularbestimmung benachteiligtdie Vertragspartner des Verwendersentgegen den Geboten von Treu undGlauben unangemessen, weil sie von wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelungabweicht […].“Somit ergibt sich auch aus den AllgemeinenGeschäftsbedingungen des K kein Erforderniseiner Nachfristsetzung.II. ErgebnisDie Voraussetzungen der Minderung liegenvor. K hat damit keinen Anspruch auf Zahlungvon weiteren 400 Euro.Hinweise:Dass es gerade kalt wird in Deutschland, istnicht der einzige Grund, sich mit der Entscheidungdes BGH zum Winterräumdienstzu beschäftigen. Mit der Abgrenzung vonDienst- und Werkvertrag, der Abnahme undderen Surrogate sowie der AGB-Kontrolle betrifftdie Entscheidung gleich drei Themengebiete,die immer wieder Gegenstand von<strong>Examen</strong>sklausuren sind.In der Sache muss man nicht <strong>Jura</strong> studierthaben, um zu diesem Ergebnis zu kommen.Der Vortrag des K, es bedürfe vor der Minderungeiner Nachfristsetzung, erscheint geradezugrotesk, wenn man sich vor Augenführt, was das praktisch für Konsequenzenhätte. B müsste jeden Morgen und über denTag mehrmals kontrollieren, ob Schnee gefallenist und ob K auch ordentlich geräumthat. Das kann sicherlich nicht des Falles Lösungsein, würde doch der Einsatz eines professionellenRäumdienstes ad absurdum geführt.Aus rechtlicher Sicht macht sich der BGH dieBegründung unnötig kompliziert, indem erdie besonderen Umstände des § 323 II Nr. 3BGB heranzieht und die Parteiinteressen gegeneinanderabwägt. Das gleiche Ergebnis507

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